{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-08_NA_2010-01-20_VIII_ZB_36_08_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2010-01-20","aktenzeichen":"VIII ZB 36/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZB 36/08\n\nvom\n\n20. Januar 2010\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2010 durch den\nVorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, sowie die Richter\nDr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom\n15. Mai 2008 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 2.455 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin, eine niederländische Gesellschaft mit Sitz in A. ,\nnimmt die Beklagte auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.936 €\nnebst Zinsen als Verzugsschaden in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage\n- unter Abweisung im Übrigen - in Höhe von 2.455 € nebst Zinsen stattgegeben.\nDas erstinstanzliche Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am\n14. Dezember 2007, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am\n17. Dezember 2007 zugestellt worden. Mit am 7. Januar 2008 beim Landgericht\neingegangen Schriftsatz hat die Beklagte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt und das Rechtsmittel in demselben Schriftsatz begründet.\n\nDie Berufungsschrift ist dem Vorsitzenden der Berufungskammer des Landgerichts zusammen mit dem beigefügten angefochtenen Urteil am 8. Januar 2008\nvorgelegt worden. Der Kammervorsitzende hat noch am 8. Januar 2008 die\nRücksendung des beigefügten erstinstanzlichen Urteils an den Berufungsführer\nsowie die Zustellung der Berufungsschrift an den Prozessbevollmächtigten der\nKlägerin verfügt. Darüber hinaus hat der Vorsitzende die Akten erster Instanz\nangefordert und eine Wiedervorlage auf den 20. Februar 2008 verfügt.\n\n2 Mit am 11. Januar 2008 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Berufung eingelegt. Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Bedenken gegen die Rechtsmittelzuständigkeit des Landgerichts erhoben hatten, hat die Beklagte am 30. Januar 2008 ebenfalls Berufung\nzum Oberlandesgericht eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet. In\ndemselben Schriftsatz hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist beantragt und vorsorglich\nAnschlussberufung eingelegt.\n\n3 Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss\nvom 15. Mai 2008 als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten\nRechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n5 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\nWesentlichen ausgeführt:\n\n6 Die Berufung der Beklagten sei nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu\nverwerfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht\neingelegt worden sei. Die Berufungsfrist sei am 17. Januar 2008 abgelaufen;\ndie Berufungsschrift sei aber erst am 30. Januar 2008 eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne der Beklagten nicht gewährt werden, da\ndie Versäumung der Frist allein auf dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten beruhe; dieser habe die Bestimmung des § 119 Abs. 1\nNr. 1 Buchst. b GVG übersehen. Der Eingang der Berufung innerhalb offener\nFrist beim (unzuständigen) Landgericht am 7. Januar 2007 helfe der Beklagten\nnicht. Zwar könne ein unzuständiges Gericht unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs der Partei auf ein faires Verfahren verpflichtet sein, von sich aus fristgebundene Schriftsätze an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Dies könne\naber nur dann gelten, wenn das zunächst angegangene Gericht seine Unzuständigkeit auch habe erkennen müssen, und dies auch nur dann, wenn die\nfristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden könne. Daran fehle es vorliegend.\nEntscheidend für die Zuständigkeitsbestimmung des § 119 Abs. 1 Nr. 1\nBuchst. b GVG sei der Wohnsitz der Klägerin zur Zeit der Rechtshängigkeit der\nKlage und nicht der Wohnsitz zur Zeit des Erlasses des erstinstanzlichen Urteils. Nur diesen Wohnsitz habe der Vorsitzende der Berufungskammer des\nLandgerichts aber anhand der mit der Berufungsschrift übersandten Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils erkennen können, da er zu diesem Prüfungszeitpunkt die - von ihm nach Vorlage der Berufungsschrift sofort angeforderten -\nAkten (noch) nicht zur Verfügung gehabt habe. Als dem Vorsitzenden die Akten\nam 20. Februar 2008 vorgelegt worden seien, sei die Berufungseinlegungsfrist\nlängst abgelaufen gewesen.\n\n7 2. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und\nauch im Übrigen (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, § 575 ZPO) zulässige Rechtsbe-\n\nschwerde der Beklagten ist begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Berufung der Beklagten nicht gemäß § 522 Abs. 1\nZPO als unzulässig verworfen werden.\n\n8 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,\ndass die Sachbehandlung des Vorsitzenden des zunächst von der Beklagten\nangerufenen, nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG unzuständigen Landgerichts im Hinblick auf eine im Rechtsstaatsprinzip verankerte faire Verfahrensgestaltung nicht zu beanstanden ist.\n\n9 Eine faire Verfahrensgestaltung, insbesondere die prozessuale Fürsorgepflicht gebietet es nicht, den Vorsitzenden einer Berufungskammer als verpflichtet anzusehen, bei einer noch innerhalb der Berufungsfrist an ihn erfolgten\nVorlage einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift, aus denen sich\ngewichtige Anhaltspunkte für einen Auslandsbezug ergeben, der eine Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b\nGVG begründen kann, die abschließende Prüfung der Zuständigkeit so zu beschleunigen, dass die Berufungsschrift noch vor Fristablauf an das Oberlandesgericht weitergeleitet werden kann. Denn da es nach § 119 Abs. 1 Nr. 1\nBuchst. b GVG auf den allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der\nRechtshängigkeit in erster Instanz, also regelmäßig den Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift nach § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1, 2 ZPO ankommt, der von\nder aktuellen Anschrift einer Partei im Zeitpunkt des Urteilserlasses und der\nBerufungseinlegung durchaus abweichen kann, reicht die Kenntnis der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift sowie des angefochtenen Urteils in\nvielen Fällen zur endgültigen Beurteilung der Zuständigkeit nicht aus, sondern\nbedarf es einer Kenntnis der Akten, insbesondere der Angabe des Wohnsitzes\nin der Klageschrift. Eine Verpflichtung des Vorsitzenden, sich diese Akten\nschneller, als dies im ordentlichen Geschäftsgang zu erwarten wäre, vorlegen\n\nzu lassen oder sich bei dem Berufungsführer oder dem Gericht erster Instanz\nnach dem Wohnsitz bei Zustellung der Klage zu erkundigen, würde die Verfahrensbeteiligten ihrer primären Verantwortung für die Bestimmung des zuständigen Rechtsmittelgerichts entheben (Senatsbeschluss vom 18. März 2008\n- VIII ZB 4/06, NJW 2008, 1890, 1891, Tz. 12).\n\n10 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war der Vorsitzende\nder Berufungskammer beim Landgericht auch nicht verpflichtet, wenigstens eine \"Grobprüfung der Zuständigkeit\" vorzunehmen. Eine derartige \"Grobprüfung\"\nhätte allein anhand der Berufungsschrift und des beigefügten erstinstanzlichen\nUrteils erfolgen können. Dass in den dortigen Rubra die Klägerin mit ihrem ausländischen Geschäftssitz angeführt war, musste den Vorsitzenden jedoch nicht\nzu dem von der Rechtsbeschwerde vermissten Hinweis auf die möglicherweise\nfehlende Zuständigkeit des Landgerichts veranlassen, denn es kommt auf den\nallgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit an\nund nicht auf den Wohnsitz im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung\noder des Urteilserlasses (Senat, aaO). Zu einem Hinweis ist das Gericht indes\nnur dann verpflichtet, wenn ein rechtlich erheblicher Gesichtspunkt erkennbar\nübersehen wurde (§ 139 Abs. 2 ZPO). Dies konnte der Kammervorsitzende jedoch erst nach Einsicht in die Gerichtsakten beurteilen.\n\n11 b) Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, dass die beim Oberlandesgericht verspätet eingelegte Berufung nicht als unzulässig verworfen werden\ndarf, weil die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Januar 2008 neben einer Hauptberufung vorsorglich auch Anschlussberufung eingelegt hat, die derzeit unter\nkeinem rechtlichen Gesichtspunkt als unzulässig angesehen werden kann.\n\n12 Legt eine Partei gegen eine bestimmte Entscheidung mehrfach Berufung\nein, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel; ihr Begehren richtet sich im Er-\n\ngebnis nur auf eine sachliche Überprüfung des angefochtenen Urteils. Daher ist\nnach ständiger Rechtsprechung über die Berufung einheitlich zu entscheiden.\nDies gilt auch dann, wenn der Berufungsbeklagte sowohl eine selbständige Berufung einlegt als auch eine Anschlusserklärung nach § 524 ZPO abgibt. Entspricht - wie hier - die zunächst eingelegte Berufung nicht den förmlichen Anforderungen des Gesetzes, darf sie daher auch nicht gesondert als unzulässig\nverworfen werden (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 - IV ZB 9/04, NJW-RR\n2004, 1502 unter II 2 m.w.N.).\n\n13 Die Sache ist daher unter Aufhebung der Berufungsverwerfung zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nBall Dr. Hessel Dr. Achilles\n\nDr. Schneider Dr. Bünger\n\nVorinstanzen:\nAG Braunschweig, Entscheidung vom 12.12.2007 - 114 C 4093/06 -\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 15.05.2008 - 3 U 42/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-01-20/viii-zb-36-08","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-01-20/viii-zb-36-08","retrieved":"2026-10-24 08:00:08.158010+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-01-20/viii-zb-36-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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