{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2015-06-24","aktenzeichen":"VII ZR 272/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZR 272/13\n\nvom\n\n24. Juni 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2015 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit\nund die Richterinnen Sacher und Wimmer\n\nbeschlossen:\n\nDer Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.\n\nDas Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30.\nSeptember 2013 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nGegenstandswert: 33.942,01 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin fordert die Zahlung restlichen Werklohns für Heizungs-,\nLüftungs- und Sanitärarbeiten, die Beklagte macht Mängelrechte geltend.\n\n2 Die Beklagte errichtete als Generalunternehmerin eine Wohnanlage mit\n30 Wohneinheiten und beauftragte die Klägerin im Februar 2005 mit der Ausführung der Gewerke Heizung, Lüftung und Sanitär zu einem Pauschalfestpreis.\n\nNach Ausführung der Arbeiten übersandte die Klägerin der Beklagten Ende\n2005 die Schlussrechnung.\n\n3 Mit der Klage macht die Klägerin noch offenen Restwerklohn in Höhe von\n33.942,01 € geltend. Die Beklagte meint, die Leistungen wegen der Mängel\nnicht abgenommen zu haben.\n\n4 Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme über die Mängel\nals derzeit unbegründet abgewiesen, weil es an der Abnahme fehle. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 33.942,01 € zu zahlen.\nGegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die von der Beklagten eingelegte Beschwerde, mit der die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils\nbegehrt wird.\n\nII.\n\n5 1. Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe gegen die Beklagte\nein restlicher Werklohnanspruch in Höhe von 33.942,01 € zu.\n\n6 Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die noch offenstehende\nVergütungsforderung fällig, weil die Beklagte die Leistung der Klägerin abgenommen habe.\n\n7 Soweit die Beklagte die Aufrechnung auf eine Schadensersatzforderung\nwegen der für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten stützen wolle\nund hinsichtlich dieser Kosten auf die gerichtlichen Sachverständigengutachten\nverweise, fehle es an Vortrag dazu, welche Kosten in welcher Rangfolge zur\nAufrechnung gestellt würden.\n\n8 2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision\nhat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der\nBeklagten auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 544\nAbs. 7 ZPO.\n\n9 Ein Verstoß gegen den Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs\nliegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur\nKenntnis nimmt (BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 - VII ZR 126/12, juris\nRn. 7; vom 8. Juli 2010 - VII ZR 195/08, BauR 2010, 1792 Rn. 8).\n\n10 So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat die von ihr geltend gemachten\nGegenansprüche aufgrund der Mängel und die Reihenfolge, in der sie diese\nhilfsweise zur Aufrechnung stellt, im Schriftsatz vom 28. Dezember 2012\n(Bl. 709 ff. d.A.) aufgeführt. Den Vortrag der Beklagten aus diesem Schriftsatz\nhat das Berufungsgericht übergangen.\n\n11 Das angefochtene Urteil beruht auf dem Verfahrensverstoß. Bei Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 28. Dezember\n2012 ist die Aufrechnungserklärung der Beklagten in der mündlichen Verhand-\n\nlung hinreichend bestimmt, so dass das Berufungsgericht in der Sache hätte\nprüfen müssen, ob und in welcher Höhe die von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche bestehen.\n\nEick Kartzke Jurgeleit\n\nSacher Wimmer\n\nVorinstanzen:\nLG Aachen, Entscheidung vom 01.02.2013 - 43 O 142/08 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 30.09.2013 - 7 U 49/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-24/vii-zr-272-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-24/vii-zr-272-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:56.212155+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-06-24/vii-zr-272-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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