{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2014-06-05","aktenzeichen":"VII ZB 54/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 54/13\n\nvom\n\n5. Juni 2014\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier und\nDr. Kartzke und die Richterin Graßnack\n\nbeschlossen:\n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDen Gläubigerinnen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Schuldner und die Drittschuldnerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. P. bewilligt, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Gläubigerinnen betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen. Sie erwirkten am 28. November 2012 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem der Anspruch des\nSchuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung des gegenwärtigen und\nkünftig fällig werdenden Arbeitseinkommens gepfändet und den Gläubigerinnen\nzur Einziehung überwiesen worden ist. Der Schuldner war zum damaligen Zeitpunkt Büroleiter des Militärattachés der Deutschen Botschaft in C. Die Drittschuldnerin berechnete die an die Gläubigerinnen abzuführenden Beträge\n- soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - mit der Maßgabe, dass der Auslandszuschlag gemäß § 53 BBesG, die Aufwandsentschädi-\n\ngung \"Botschaft NATO UNO\" und der Kaufkraftausgleich gemäß § 55 BBesG\nals unpfändbare Einkommensbestandteile gemäß § 850a Nr. 3 ZPO dem\nSchuldner belassen wurden.\n\n2 Die auf Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages gerichtete Erinnerung der Gläubigerinnen hatte keinen Erfolg. Auf die sofortige Beschwerde der\nGläubigerinnen hat das Beschwerdegericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen angeordnet, dass die Drittschuldnerin bei der Berechnung\nder abzuführenden Beträge den Auslandszuschlag gemäß § 53 BBesG zu zwei\nDritteln, die Aufwandsentschädigung \"AE-Botschaft\" voll sowie den Kaufkraftausgleich in Höhe von 234,97 € als Einkommen des Schuldners zu berücksichtigen habe.\n\n3 Gegen diesen Beschluss haben sowohl der Schuldner als auch die Drittschuldnerin die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Nachdem das Amtsgericht nach Antragsrücknahme der Gläubigerinnen\nden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 28. November 2012 aufgehoben hatte, haben sowohl der Schuldner als auch die Drittschuldnerin ihre\nRechtsbeschwerden für erledigt erklärt. Die Gläubigerinnen haben sich den Erledigungserklärungen angeschlossen und zugleich beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen.\n\nII.\n\n4 Die Erklärung des Schuldners und der Drittschuldnerin, die Rechtsbeschwerde für erledigt zu erklären, legt der Senat dahin aus, dass die Hauptsache für erledigt erklärt werden soll, weil dies nach Aufhebung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses vom 28. November 2012 allein dem Interesse\n\nder Rechtsbeschwerdeführer entspricht. Die Gläubigerinnen haben den Erledigungserklärungen zugestimmt. Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO ist danach über die\nKosten des Verfahrens insgesamt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden\n(vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075,\n1076).\n\n5 Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten insgesamt gegeneinander\naufzuheben. Es ist nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1\nZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht\nfortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich\nschwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom\n15. September 2009 - IX ZB 36/08, ZVI 2010, 22 Rn. 3; Beschluss vom\n28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5 m.w.N.). Der Senat\nsieht sich deshalb nicht veranlasst, die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die dem\n\nSchuldner geleisteten Auslandszulagen gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar\nsind. Diese Frage ist höchstrichterlich nicht geklärt. Bei summarischer Prüfung\nist der Verfahrensausgang offen. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die\nKosten daher gegeneinander aufzuheben.\n\nKniffka Eick Halfmeier\n\nKartzke Graßnack\n\nVorinstanzen:\nAG Kiel, Entscheidung vom 13.02.2013 - 21 M 5685/12 -\nLG Kiel, Entscheidung vom 24.09.2013 - 13 T 44/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-05/vii-zb-54-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850a","ref_norm":"850a","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-05/vii-zb-54-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:55.835004+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-06-05/vii-zb-54-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. Zivilsenat","date":"2014-06-05","dockets":["VII ZB 54/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.06.2014 – VII ZB 54/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-05/vii-zb-54-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDen Gläubigerinnen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Schuldner und die Drittschuldnerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. P. bewilligt, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/91a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91a","label":"§ 91a ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/850a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850a","label":"§ 850a ZPO","mentions":2},{"id":"BBesG/53","law":"BBesG","abbreviation":"BBesG","ref":"53","label":"§ 53 BBesG","mentions":2},{"id":"ZPO/119","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"119","label":"§ 119 ZPO","mentions":1},{"id":"BBesG/55","law":"BBesG","abbreviation":"BBesG","ref":"55","label":"§ 55 BBesG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:59:55.835004+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}