{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2013-07-31","aktenzeichen":"VII ZR 177/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZR 177/12\n\nvom\n\n31. Juli 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2013 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die\nRichter Halfmeier, Kosziol und Dr. Kartzke\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nGegenstandswert: 1.000.000 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Parteien streiten - auf der ersten Stufe einer Stufenklage - über einen\nAuskunftsanspruch zum Zweck der Schadensschätzung.\n\n2 Die Klägerin lieferte Kunststoffteile an Kraftfahrzeughersteller, unter anderem an die Beklagte. Am 14. Juni 1995 trafen die Klägerin und die Beklagte\nfolgende Vereinbarung:\n\n\"Der Hersteller [die Beklagte] bindet die [Klägerin] bei allen benötigten\nKunststoffteilen, Baugruppen, Systemen und Modulen frühzeitig in den\n\nAnfrageprozess ein. Gibt die [Klägerin] das wettbewerbsfähigste Angebot ab, wird der Auftrag an [die Klägerin] vergeben. Für die Wettbewerbsfähigkeit sind die Faktoren Preis, Qualität, Technik und Lieferfähigkeit ausschließlich maßgeblich. [Die Klägerin] erhält Gelegenheit zu\neinem Nachtragsangebot. Dabei ist vom Hersteller auf technische Unterschiede zwischen dem wettbewerbsfähigsten und dem [klägerischen]\nAngebot hinzuweisen. Ist das Nachtragsangebot wettbewerbsfähig im\nvorbezeichneten Sinne, wird der Auftrag an [die Klägerin] vergeben …\"\n\n3 Die Klägerin hat mit der Stufenklage geltend gemacht, dass die Beklagte\nsie nur vereinzelt in den Anfrageprozess nach Kunststoffteilen eingebunden\nhabe. Das Landgericht hat die Auskunftsklage abgewiesen.\n\n4 Die Berufung ist erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es Beschaffungsvorgänge aus der Zeit vom\n14. Juni bis zum 31. Dezember 1995 betrifft, und den Rechtsstreit insoweit an\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 6. Februar 2007\n- X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 - Meistbegünstigungsvereinbarung). Der Bundesgerichtshof hat darauf abgestellt, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Auskunftsverlangens gemäß § 242 BGB mit der gegebenen Begründung - geringe Schadenswahrscheinlichkeit und unverhältnismäßiger Aufwand auf Seiten der Beklagten - nicht verneinen durfte.\n\n5 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht die Berufung der\nKlägerin erneut zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt\ndiese den Auskunftsanspruch weiter.\n\nII.\n\n6 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde zeigt\nkeine klärungsbedürftigen Rechtsfragen oder zulassungsrelevanten Fehler auf.\n\n7 Eine Auskunft kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nauch den negativen Inhalt haben, dass dem Schuldner die Auskunftstatsachen\nnicht bekannt sind (BGH, Urteile vom 24. März 1994 - I ZR 42/93, BGHZ 125,\n322, 326 - Cartier-Armreif; vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26,\n36 - Entfernung der Herstellungsnummer II; vom 23. Januar 2003 - I ZR 18/01,\nGRUR 2003, 433 unter II. 1. - Cartier-Ring; vom 23. Februar 2006\n- I ZR 27/03, BGHZ 166, 233, 248 - Parfümtestkäufe). In dieser Weise ist der\nStreitfall gelagert. Die Beklagte hat nunmehr konkret dargelegt, sie habe in dem\nbetreffenden Zeitraum über kein EDV-System verfügt, in dem Daten zu Ausschreibungsvorgängen hinterlegt seien. Ausschreibungsunterlagen aus damaliger Zeit seien, wie die Beklagte im Einzelnen vorgetragen hat, nicht mehr vorhanden.\n\n8 Erfüllung im Sinne von § 362 BGB tritt zwar nicht ein, wenn die Erklärung\nnicht ernst gemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft ist (BGH,\nUrteile vom 24. März 1994 - I ZR 42/93, BGHZ 125, 322, 326 - Cartier-Armreif;\nvom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 36 - Entfernung der Herstellungsnummer II; vgl. BVerfG, NJOZ 2011, 1423, 1424). Dies beurteilt sich nicht\nnach der Einschätzung durch den Auskunftsberechtigten, sondern nach objektiven Umständen unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung. Ein bloßer Verdacht, der Auskunftspflichtige unterdrücke bewusst oder unbewusst sein Erinnerungsvermögen, oder die Behauptung, die Auskunft sei falsch, reichen allerdings nicht aus, um eine Erklärung von vornherein als unglaubhaft anzusehen\n(BGH, Urteil vom 24. März 1994 - I ZR 42/93, BGHZ 125, 322, 326 - Cartier-Armreif). Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht\ndargetan, dass die Erklärung der Beklagten nicht ernst gemeint, unvollständig\noder von vornherein unglaubhaft ist. Daher war das Berufungsgericht nicht gehalten, die von der Beklagten angebotenen Zeugen zu vernehmen. Die Frage\n\neiner etwaigen Beweisvereitelung durch die Beklagte erlangt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, erst im Betragsverfahren Bedeutung.\n\n9 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet\nwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision\nzuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).\n\nKniffka Safari Chabestari Halfmeier\n\nKosziol Kartzke\n\nVorinstanzen:\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 20.11.2001 - 14 O 34/00 -\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 30.05.2012 - 13 U 17/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-31/vii-zr-177-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-31/vii-zr-177-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:55.472119+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-07-31/vii-zr-177-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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