{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2013-04-29","aktenzeichen":"VII ZR 37/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZR 37/12\n\nvom\n\n29. April 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2013 durch den\nRichter Dr. Eick, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier,\nKosziol und Dr. Kartzke\n\nbeschlossen:\n\nDer Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.\n\nDas Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom\n26. Januar 2012 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nStreitwert: 48.570 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von Werklohn.\n\n2 Er hat gegen die Beklagte am 6. September 1996 einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts M. über eine Werklohnforderung in Höhe von\n94.992,90 DM nebst Zinsen erwirkt. Ob dieser Vollstreckungsbescheid der Beklagten wirksam zugestellt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.\n\n3 Am 22. Januar 1997 hat das Amtsgericht B. einen weiteren Vollstreckungsbescheid bezüglich der Forderung, die Gegenstand des Vollstreckungsbescheids vom 6. September 1996 ist, erlassen. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte Einspruch eingelegt. Mit Versäumnisurteil des Landgerichts D. vom 15. Februar 2002 ist der Vollstreckungsbescheid vom\n22. Januar 1997 aufgehoben und die Klage abgewiesen worden.\n\n4 Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2009 hat die Beklagte gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts M. vom 6. September 1996 Einspruch\neingelegt und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Einspruchsfrist beantragt. Mit Versäumnisurteil vom\n26. Februar 2010 hat das Landgericht M. den Vollstreckungsbescheid vom\n6. September 1996 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom\n17. Dezember 2010 hat das Landgericht M. das Versäumnisurteil vom\n26. Februar 2010 aufrechterhalten und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die\nBerufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom\n26. Februar 2010 der Vollstreckungsbescheid vom 6. September 1996 aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.\n\n5 Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, der\nseine Klageansprüche nach Zulassung der Revision weiterverfolgen möchte.\n\nII.\n\n6 1. Das Berufungsgericht führt aus, die Berufung des Klägers bleibe erfolglos; das angefochtene Urteil sei lediglich dahingehend klarzustellen, dass\n\ndie Klage als unzulässig abgewiesen werde. Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid sei zulässig, er sei insbesondere nicht verfristet, weil die zweiwöchige Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.\nGrundsätzlich beginne die Einspruchsfrist mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids. Der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis der Zustellung des Vollstreckungsbescheids im Parteibetrieb nicht erbracht. Zum Nachweis der Zustellung könne er sich nicht auf den auf dem Vollstreckungsbescheid angebrachten Vermerk berufen. Nach § 169 Abs. 1 ZPO entfalte dieser\nVermerk des Urkundsbeamten nur Beweiskraft hinsichtlich des Zustellungszeitpunktes; er sei nicht geeignet, den Nachweis der Zustellung an die Beklagte zu\nerbringen. Der Nachweis der Zustellung könne regelmäßig durch eine Postzustellungsurkunde geführt werden. Der Kläger habe diesen Urkundenbeweis\nnicht durch Vorlage der Urkunde, sei es im Original oder in beglaubigter Abschrift, angetreten. Die Faxkopie einer Postzustellungsurkunde erbringe vorliegend keinen Beweis für die Zustellung an die Beklagte. Trotz der gerichtlichen\nHinweise, zur Zustellung im Parteibetrieb vorzutragen, habe der Kläger keinen\nZustellvorgang in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Es fehle an einem zureichenden Vortrag, der die Behauptung des Klägers zu belegen geeignet wäre,\nder Vollstreckungsbescheid sei durch einen Gerichtsvollzieher, der seinerseits\ndie Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt habe, an die Beklagte\nzugestellt worden. Die vorgelegte Kopie einer Postzustellungsurkunde lasse\nsich nicht mit einem Zustellungsauftrag eines Gerichtsvollziehers an die Post\nzum Zwecke der Zustellung an die Beklagte in Verbindung bringen.\n\n7 Die von dem Kläger erhobene Leistungsklage gegen die Beklagte auf\nZahlung des Werklohns sei unzulässig, weil über den Streitgegenstand bereits\nrechtskräftig entschieden worden sei.\n\n8 2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\nSache an das Berufungsgericht, § 544 Abs. 7 ZPO. Das Berufungsurteil verletzt\nden Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher\nWeise, Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n9 a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet\n(BVerfG, NJW 2009, 1585; BGH, Beschluss vom 8. November 2012\n- VII ZR 199/11, juris Rn. 8 m.w.N.). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn\nein Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach\ndie Ablehnung eines Beweisantrags für eine erhebliche Tatsache nur zulässig\nist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt\nwerden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (vgl. BVerfG,\nZIP 1996, 1761, 1762). Die der Beweiserhebung vorgeschaltete Handhabung\nder Substantiierungsanforderungen verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2012 - VII ZR 199/11,\njuris Rn. 8; vom 22. August 2012 - VII ZR 2/11, BauR 2012, 1822 Rn. 14; vom\n16. November 2010 - VIII ZR 228/08, juris Rn. 14).\n\n10 b) Eine derartige Verletzung des Rechts des Klägers auf rechtliches Gehör liegt hier vor.\n\n11 Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers (Schriftsatz vom\n24. Oktober 2011, Seite 1 f., GA III 524 f.), die ehemalige Justizangestellte R.\nhabe den Vermerk auf dem Vollstreckungsbescheid vom 6. September 1996\n\"Der Vollstreckungsbescheid wurde dem Antragsgegner am 24.04.97 zugestellt\" aufgrund einer ihr vorliegenden Originalzustellungsurkunde, die denselben Inhalt wie die vorgelegte Faxkopie der Zustellungsurkunde gehabt habe,\n\nangefertigt, für unzureichend erachtet und die für diese Behauptung angebotene Zeugin R. (Schriftsatz vom 24. Oktober 2011, Seite 2, GA III 525) nicht vernommen.\n\n12 Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör außerdem verletzt, indem es dessen Behauptung (Schriftsatz vom\n8. Dezember 2011, Seite 4-6, GA III 540-542), die Zustellung sei von seinen\ndamaligen anwaltlichen Vertretern veranlasst worden, die nach der am 24. April\n1997 erfolgten Zustellung das Original der Postzustellungsurkunde dem Amtsgericht M. zur Bestätigung der Zustellung übersandt hätten, für unzureichend\nerachtet und die von ihm für diese Behauptung angebotenen Zeugen (Schriftsatz vom 8. Dezember 2011, Seite 5 unten/6 oben, GA III 541 f.) nicht vernommen hat.\n\n13 Die vorstehend genannten Behauptungen betreffen erhebliche Tatsachen, aus denen sich die behauptete Wirksamkeit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids vom 6. September 1996 ergeben kann. Soweit das Berufungsgericht den klägerischen Vortrag als unzureichend eingestuft und von einer Vernehmung der genannten Zeugen abgesehen hat, stellt dies eine unzulässige, gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende vorweggenommene Beweiswürdigung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 - II ZR 202/07, NJW\n2008, 3361 Rn. 7).\n\n14 c) Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil des Berufungsgerichts\nauch beruhen; denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei\nErhebung des genannten Zeugenbeweises eine wirksame Zustellung des Vollstreckungsbescheids angenommen und zu Gunsten des Klägers entschieden\nhätte.\n\n15 3. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich\ngegebenenfalls mit den weiteren Rügen des Klägers in der Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht zu\nberücksichtigen haben, dass bei einander widersprechenden rechtskräftigen\nEntscheidungen die Rechtskraft der älteren vorgeht (vgl. BGH, Urteil vom\n13. März 1981 - V ZR 115/80, NJW 1981, 1517, 1518; BAG, NJW 1986, 1831,\n1832). Das Berufungsgericht wird auch zu berücksichtigen haben, dass die Zustellungsvorschriften in der damals gültigen Fassung anzuwenden sind.\n\nEick Safari Chabestari Halfmeier\n\nKosziol Kartzke\n\nVorinstanzen:\nLG Mainz, Urteil vom 17.12.2010 - 9 O 343/09 -\nOLG Koblenz, Urteil vom 26.01.2012 - 1 U 56/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-29/vii-zr-37-12","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-29/vii-zr-37-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:55.258388+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-04-29/vii-zr-37-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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