{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-07_NA_2012-05-23_VII_ZB_58_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2012-05-23","aktenzeichen":"VII ZB 58/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 58/10\nvom\n\n23. Mai 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari\nChabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der\n1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 6. September 2010\naufgehoben.\n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 4.890,75 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin hat gegen das ihr am 16. Juni 2010 zugestellte Urteil des\nAmtsgerichts, mit dem die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt worden ist, am 16. Juli 2010 Berufung eingelegt. Der per Telefax\nversehentlich an die Faxnummer des Amtsgerichts versandte Schriftsatz des\nProzessbevollmächtigten der Klägerin vom 16. August 2010, mit dem diese die\n\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist \"um einen Monat, somit bis zum\n16. September 2010\" beantragt hat, ist beim Berufungsgericht am\n17. August 2010 eingegangen.\n\n2 Auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und den Eingang\ndes Fristverlängerungsantrages nach Fristablauf ist die Klägerin mit gerichtlicher Verfügung vom 17. August 2010 hingewiesen worden. Mit am 2. September 2010 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Klägerin\nbeantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist zu gewähren. Sie hat dazu vorgetragen, dass die\nmit Fristsachen beauftragte, langjährige, zuverlässige persönliche Sekretärin,\ndie Rechtsanwalts- und Notarsfachangestellte O. der Prozessbevollmächtigten\nder Klägerin, den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorab versehentlich unter der falschen Faxnummer an das Amtsgericht versandt\nhabe. Sie habe diese Nummer aus dem letzten gerichtlichen Schreiben aus der\nHandakte entnommen und dabei übersehen, dass es sich um die Mitteilung des\nAmtsgerichts über die Zurückstellung des Kostenfestsetzungsverfahrens gehandelt habe. Sie habe an diesem Tag vom Prozessvertreter der Klägerin die\nkonkrete Anweisung erhalten, einen Fristverlängerungsantrag beim Berufungsgericht zu stellen und diesen im Hinblick auf die ablaufende Notfrist vorab per\nFax an das Landgericht zu senden, wozu die Faxnummer direkt aus der Handakte zu entnehmen sei, wo bereits das Aktenzeichen des Berufungsgerichts\nmitgeteilt worden sei. Hierzu hat die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung\nder Fachangestellten O. vorgelegt.\n\n3 Die Berufungsbegründung vom 16. September 2010 ist am gleichen Tag\nbeim Berufungsgericht eingegangen.\n\n4 Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 6. September 2010 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.\nDagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n5 Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 238 Abs. 2\nSatz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen\nzulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht hat\nder Klägerin zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und infolgedessen die Berufung als unzulässig verworfen.\n\n6 1. Das Berufungsgericht hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nmit der Begründung verweigert, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin treffe ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist,\ndas sich diese nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse.\n\n7 Der Anwalt müsse für eine Büroorganisation sorgen, die eine Überprüfung der per Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die\nVerwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleiste. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin dargetanen Anordnungen und danach\ndurchgeführten Kontrollen belegten nur eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Versendung, nicht hingegen eine Kontrolle im Hinblick auf eine etwa falsch\nermittelte oder eingesetzte Empfängernummer nach Versendung. Eine Überprüfung der Faxnummer und des Empfängers nach Versendung des Faxes anhand des Sendeberichts sei nicht dargelegt. Ein etwaiger Fehler bei Ermittlung\n\nder Faxnummer setze sich daher in der Folge notwendigerweise fort, weil eine\nVorkehr hiergegen durch nachträgliche Überprüfung nicht stattfinde. Auch wenn\nder Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. Februar 2007\n- VI ZB 70/06, NJW 2007, 1690, geringere Anforderungen gestellt habe, halte\ndie Kammer an ihrer Auffassung fest, denn die Umstände des Einzelfalles begründeten ein gesteigertes Überprüfungserfordernis. Die Akte habe bereits die\nBerufungsschrift enthalten, in der die Faxnummer zutreffend angegeben worden sei. Es hätte der Abgleichung bedurft, dass die gewählte Faxnummer dieser Faxnummer entspricht.\n\n8 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Klägerin ist\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.\n\n9 a) Nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs verstieß ein Anwalt nicht gegen seine Organisationspflichten, wenn er zur Ausgangskontrolle eines per Telefax zu übersendenden\nSchriftsatzes die Anweisung erteilte, die Faxnummer des Gerichts, an das der\nSchriftsatz adressiert werden muss, aus der Akte zu entnehmen und die gewählte Empfängernummer mit der zuvor in den Schriftsatz eingefügten Nummer\nabzugleichen (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04, NJW 2004,\n3491). Ist die Empfängernummer zuvor aus einem konkret bezeichneten\nSchreiben in der Akte ermittelt worden, ist es nicht für erforderlich gehalten\nworden, dass organisatorisch eine erneute Überprüfung der Übertragung aus\nder Akte angeordnet wird (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007\n- VI ZB 70/06, NJW 2007, 1690).\n\n10 b) Der IX. Zivilsenat hat in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2010\n(IX ZB 34/10, NJW 2011, 312) erhöhte Anforderungen an die Organisation der\n\nAusgangskontrolle entwickelt, die dahin gehen, dass das Büropersonal angewiesen wird, die angegebene Faxnummer noch einmal auf ihre Zuordnung zu\ndem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen. Dem\nhaben sich weitere Senate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (vgl. BGH,\nBeschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, juris-Rn. 7 m.w.N.). Danach ist bei\nder Entnahme der Empfängernummer aus einem von diesem stammenden, bei\nder Akte befindlichen Schreiben stets eine - zweifache - Kontrolle des Inhalts\nvorzunehmen, ob die gewählte Nummer mit der in dem Schreiben enthaltenen\nNummer übereinstimmt und ob es sich bei dem Schreiben tatsächlich um ein\nsolches des Empfängers handelt. Der IX. Zivilsenat hat jedoch das Verschulden\neines Anwalts verneint, der sich wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung an\nder ihm günstigeren Ansicht orientierte, die sich mit einem Abgleich der gewählten Empfängernummer mit dem in der Akte befindlichen Schriftsatz begnügt.\n\n11 c) Danach kann ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht festgestellt werden. Er konnte sich hinsichtlich der Organisation der Ausgangskontrolle auf die\nbis dahin ergangene Rechtsprechung verlassen. Es kann dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht vorgeworfen werden, dass er es organisatorisch nicht sichergestellt\nhat, dass die von dem Büropersonal nach seiner Anordnung aus der Akte herausgesuchte Faxnummer noch einmal überprüft wird. Im Übrigen wäre fraglich,\nob das Unterlassen einer solchen Anweisung ursächlich für die Fristversäumung gewesen wäre. Denn es liegt nahe und ist auch von der Büroangestellten\nunter Darstellung des Ablaufs einer solchen Überprüfung so versichert worden,\ndass sie denselben Ablesefehler erneut begangen hätte.\n\n12 d) Soweit das Landgericht meint, die Überprüfungspflicht sei hier gesteigert, weil sich bereits ein Telefax an das Landgericht mit der richtigen Faxnum-\n\nmer in der Akte befunden habe, betrifft das nicht die Anforderungen an die Organisation der Ausgangskontrolle. Dazu reichte die Anweisung aus, die sich in\nder Akte befindliche Faxnummer des Landgerichts anhand des Schriftstücks, in\ndem das Aktenzeichen mitgeteilt wird, herauszusuchen. Eine Anordnung, diese\nfür den Fall, dass bereits ein Telefax an das Landgericht gesendet worden ist,\nmit der in dieser Sendung verwendeten Faxnummer zu vergleichen, übersteigt\ndie Anforderungen an eine sachgerechte Organisation. Denn die vom Landgericht selbst mitgeteilte Nummer ist in jedem Fall richtig. Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des VI. Zivilsenats (Beschluss vom 1. März 2005\n- VI ZB 65/04, NJW-RR 2005, 862) kann nicht herangezogen werden, weil sie\neinen anderen Fall betrifft und im Übrigen nicht deutlich erkennbar wird, inwieweit die Anforderungen an die Organisation gesteigert sind, weil sich in den Akten unterschiedliche Faxnummern befinden. Auch der von der Beschwerdeerwiderung herangezogene Umstand, dass die von der Bürokraft versehentlich\nfalsch übertragene Faxnummer eine fünfstellige Vorwahl hatte, hat keinen Bezug zu den Organisationspflichten, sondern belegt nur, dass dieser möglicherweise aus diesem Grund auch hätte auffallen können, dass die Nummer falsch\nwar.\n\n13 3. Der Klägerin war somit unter Aufhebung des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 6. September 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nwegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren. Damit ist die Verwerfung der Berufung als unzulässig gegenstandslos.\n\nKniffka Bauner Safari Chabestari\n\nEick Halfmeier\n\nVorinstanzen:\nAG Hofgeismar, Entscheidung vom 10.06.2010 - 40 C 475/09 -\nLG Kassel, Entscheidung vom 06.09.2010 - 1 S 251/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-23/vii-zb-58-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-23/vii-zb-58-10","retrieved":"2026-10-24 07:59:54.824283+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-05-23/vii-zb-58-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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