{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-07_NA_2012-04-04_VII_ZR_56_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2012-04-04","aktenzeichen":"VII ZR 56/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZR 56/11\n\nvom\n\n4. April 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin\nSafari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. Januar 2011 wird auf ihre Kosten\nzurückgewiesen.\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. Januar\n2011 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung ihres Antrags, mit dem sie die Feststellung der Erledigung ihres ursprünglichen Feststellungsantrags betreffend den\nZeitraum vom 1. März 2006 bis zum 5. Februar 2007 begehrt hat,\nund gegen die Abweisung ihres Begehrens auf Zahlung einer Karenzentschädigung wendet. Die Kostenentscheidung hierüber\nbleibt vorbehalten.\n\nGründe:\n\n1 Die Revision der Klägerin ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO teilweise als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist, § 542 Abs. 1, § 543\nAbs. 1 ZPO. Sie ist in dem im Tenor genannten Umfang vom Berufungsgericht\n\nnicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); die Beschwerde hiergegen hat keinen Erfolg (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).\n\n2 1. Das Berufungsgericht hat - wie sich aus den Entscheidungsgründen\nergibt - die Revision im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der\nnotwendigen europarechtskonformen Anwendung von § 90a Abs. 1 Satz 2 und\n3 HGB mit Blick auf Art. 20 Handelsvertreterrichtlinie zugelassen. Darin liegt\neine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung.\n\n3 a) Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor die Revisionszulassung nicht\neingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels\nim Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011,\n1228; BGH, Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW-RR\n2010, 572 f.; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008,\n2351 f., jeweils m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der\nBegründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der\nmitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung\nkann vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend\nklar hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung\nim Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW\n2008, 2351, 2352).\n\n4 Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass es eine Klärung der Anwendung von § 90a\nAbs. 1 Satz 2 und 3 HGB für notwendig erachtet. Damit hat es deutlich zum\nAusdruck gebracht, dass es keine vollumfängliche Überprüfung seiner Entscheidung in der Revisionsinstanz ermöglichen wollte. Die Revisionszulassung\nfür die Klägerin bezieht sich allein auf den Teil der Entscheidung, in dem das\n\nBerufungsgericht die Klage teilweise abgewiesen hat, weil es die von der Klägerin reklamierte Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots nicht für gegeben erachtet hat. Davon unabhängig ist ein Anspruch auf Karenzentschädigung und\ndie vom Berufungsgericht angenommene teilweise ursprüngliche Unzulässigkeit\ndes Feststellungsantrags.\n\n5 b) Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist eine Revisionszulassung hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage unzulässig. Nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte\n(BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228; BGH,\nBeschluss vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572, 573;\nBGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351, 2352, jeweils m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall.\n\n6 2. Von einer Begründung der Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine\nRevision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).\n\nKniffka Kuffer Safari Chabestari\n\nHalfmeier Leupertz\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 05.12.2008 - 412 O 152/06 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2011 - 3 U 260/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-04/vii-zr-56-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-04/vii-zr-56-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:54.724367+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-04-04/vii-zr-56-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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