{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-07_NA_2011-04-07_VII_ZR_66_07_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2011-04-07","aktenzeichen":"VII ZR 66/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZR 66/07\n\nvom\n\n7. April 2011\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner,\ndie Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier\n\nbeschlossen:\n\nIn teilweiser Abänderung des Beschlusses vom 5. August 2010\nwird der Streitwert für das Verfahren über die Beschwerde gegen\ndie Nichtzulassung der Revision bis zum 26. Juli 2010 auf\n65.689,65 € und ab dem 26. Juli 2010 auf 604,34 € festgesetzt.\n\nDie weitergehende Gegenvorstellung des Beklagten gegen die\nStreitwertfestsetzung vom 5. August 2010 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage\ndie vormalige Beklagte, die W. GmbH, zur Zahlung von 65.689,65 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen\nhat die vormalige Beklagte Beschwerde mit dem Ziel einer Klageabweisung\neingelegt.\n\n2 Am 9. Oktober 2009 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der\nvormaligen Beklagten eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Klägerin hat die zweitinstanzlich ausgeurteilte Forderung zur\nInsolvenztabelle angemeldet; der Beklagte hat sie zunächst bestritten. Am\n\n22. Januar 2010 hat die Klägerin daraufhin die Aufnahme des Verfahrens erklärt. Nachdem der Beklagte am 27. Mai 2010 die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt hat, haben die Parteien durch Schriftsätze vom 28. Juni 2010\nund 26. Juli 2010 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n3 Der Senat hat durch Beschluss vom 5. August 2010 unter anderem die\nKosten des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision\ndem Beklagten auferlegt und den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf\n65.389,65 € festgesetzt. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom\n18. November 2010 hat das Landgericht unter anderem erkannt, dass der Klägerin für die dritte Instanz ein Erstattungsanspruch in Höhe von 2.780 € gegen\nden Beklagten zusteht.\n\n4 Mit am 8. Dezember 2010 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz\nvom 7. Dezember 2010 hat der Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt,\ndass die Kosten für die dritte Instanz fehlerhaft festgesetzt seien. Für die Berechnung dieser Kosten sei nicht von der zuerkannten Klageforderung, sondern\nvon der zu erwartenden Quote im Insolvenzverfahren in Höhe von 0,92 % der\nKlageforderung auszugehen, § 182 InsO. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde auch als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in der dritten\nInstanz ausgelegt und die Akten dem Bundesgerichtshof vorgelegt, wo sie am\n14. Januar 2011 eingegangen sind.\n\nII.\n\n5 Die auch als Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 5. August 2010 auszulegende sofortige Beschwerde des Beklagten\nvom 7. Dezember 2010 ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.\n\n6 1. Die Begründung der sofortigen Beschwerde des Beklagten lässt mit\nhinreichender Deutlichkeit erkennen, dass er sich auch gegen den Streitwert\nwenden will. Dieser der Kostenfestsetzung zugrunde gelegte Wert beruht auf\ndem Streitwertbeschluss des Senats vom 5. August 2010. Damit wendet sich\nder Beklagte inhaltlich auch gegen diesen Beschluss.\n\n7 2. Gegen einen Streitwertbeschluss des Bundesgerichtshofs ist zwar\nkeine Beschwerde zulässig. Statthaft ist jedoch eine Gegenvorstellung, die in\nder für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt\nwerden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83,\nNJW-RR 1986, 737). Diese Frist ist hier eingehalten. Die Gegenvorstellung ist\nvor der frühestens am 26. Januar 2011 ablaufenden Frist beim Bundesgerichtshof eingegangen.\n\n8 3. Die Gegenvorstellung ist jedoch nur teilweise begründet.\n\n9 Gemäß § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 GKG, § 40 GKG kommt es im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf den Wert\ndes Streitgegenstandes zum Zeitpunkt der ihn betreffenden Antragstellung, die\ndas Verfahren eingeleitet hat, an. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens\nder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des\nBerufungsgerichts betrug der Wert des Streitgegenstandes 65.689,65 €, weil\ndie vormalige Beklagte in diesem Umfang Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte, § 40 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO. Insoweit war der Streitwertbeschluss des\n\nSenats vom 5. August 2010, abgesehen von einem offensichtlichen Schreibfehler, zutreffend.\n\n10 Unberücksichtigt war jedoch geblieben, dass sich der Streitgegenstand\nim Verlaufe des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der\nRevision geändert hat. Mit der Aufnahme des Rechtsstreits durch die Klägerin\ndurch Schriftsatz vom 22. Januar 2010 sollte nur noch die Berechtigung der von\nder Klägerin zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung festgestellt werden,\nwie sich aus der Begründung des Aufnahmeschriftsatzes auch ohne ausdrückliche Änderung des Klageantrags ergibt. Der Streitwert dieser Klage bestimmt\nsich nach § 182 InsO nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zur erwarten ist. Das sind nach dem unbestrittenen\nVortrag des Beklagten 604,34 € (0,92 % von 65.689,65 €).\n\n11 Dieser Streitwert ist für das weitere Verfahren maßgebend. Für die bis\nzur Aufnahme entstandenen Gebühren bleibt es dagegen bei dem ursprünglichen Wert (BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94, NJW-RR 1994,\n\n1251; BFH, Beschluss vom 26. September 2006 - X S 4/06, BFHE 214, 201;\nSchumacher in MünchKomm-InsO, 2. Aufl., § 182 InsO, Rn. 6 m.w.N.).\n\nKniffka Kuffer Bauner\n\nSafari Chabestari Halfmeier\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.07.2003 - 3 O 191/02 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.2007 - I-5 U 125/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-07/vii-zr-66-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-07/vii-zr-66-07","retrieved":"2026-10-24 07:59:53.863843+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-04-07/vii-zr-66-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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