{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-06_NA_2015-09-15_VI_ZR_485_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2015-09-15","aktenzeichen":"VI ZR 485/14","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\nVI ZR 485/14\nVerkündet am:\n15. September 2015\nMayer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 15. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter\nWellner und Stöhr und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober\n2014 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht ihres Lebensgefährten von\ndem Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien\nder E. S. AG (im Folgenden auch: \"Gesellschaft\"), einer nicht börsennotierten\nSchweizer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.\n\n2 Der Beklagte war seit der Gründung der Gesellschaft am 8. November\n2004 bis zum 18. Februar 2010 Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer. Geschäftsgegenstand der Gesellschaft, die 22 Millionen vinkulierte Namensaktien zu einem Nennwert von 0,01 CHF ausgegeben hatte, war das Fac-\n\ntoring. Den Großteil ihrer Umsätze erzielte sie indes durch den Verkauf ihrer\neigenen Aktien sowie der Aktien einiger ihrer Altaktionäre, u. a. der I. SA mit\nSitz auf den Bahamas. Die Aktien wurden von bei der Gesellschaft angestellten\nTelefonverkäufern unter anderem in Deutschland über eine Zweigniederlassung\nin Düsseldorf an Privatanleger veräußert. Auf der Internetseite der Gesellschaft\nwar ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligter und\ndort hinterlegter Wertpapierprospekt veröffentlicht. In gedruckter Form wurde\nder Prospekt potentiellen Anlegern nur auf Anforderung übersandt.\n\n3 Der Zedent erwarb - jeweils nach Telefonaten mit einem in der Zweigniederlassung tätigen Mitarbeiter der Gesellschaft - mit am 23. November und\n7. und 14. Dezember 2006, 8. Februar und 18. April 2007 und 17. Februar 2008\nunterzeichneten sogenannten \"Kaufabsichtserklärungen\" 20.947 Namensaktien\nzu Stückpreisen zwischen 1,90 € und 3,25 €, insgesamt zu einem Preis in Höhe\nvon 41.150 €. Die Zahlungen leistete der Zedent von seinem in Deutschland\ngeführten Konto auf ein ebenfalls in Deutschland geführtes Konto der Gesellschaft. Am 18. Juni 2010 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die von dem Zedenten erworbenen Aktien sind inzwischen wertlos.\n\n4 Die Klägerin macht geltend, die Gesellschaft habe ihr operatives Geschäft - bei dem es sich um ein Minimalgeschäft mit Alibifunktion gehandelt habe - nicht ernsthaft betrieben. Es habe lediglich dazu gedient, den Anlegern ein\nflorierendes Unternehmen vorzutäuschen und sie damit zum Kauf von Aktien zu\nbewegen. Der Beklagte habe diese Information den Anlegern in sittenwidrigem\nMissbrauch seiner geschäftlichen Überlegenheit vorenthalten und sie durch unrichtige und verharmlosende Angaben in den Veröffentlichungen der Gesellschaft systematisch getäuscht.\n\n5 Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Klage abgewiesen, soweit sie ursprünglich gegen ein weiteres Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft gerichtet war. Auf die Berufung des Beklagten hat\ndas Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht\nzugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:\n\n7 Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus Art. 5 Nr. 3\nLugÜ, weil der Erfolgsort in Deutschland liege. Die örtliche Zuständigkeit könne\nin der Berufungsinstanz gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht geprüft werden. Deutsches Recht sei gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB anwendbar.\n\n8 Der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 826 BGB aus abgetretenem\nRecht zu. Eine Haftung des Beklagten ergebe sich nicht daraus, dass er ein von\nvornherein chancenloses Geschäftsmodell zum ausschließlich eigenen Vorteil\nhätte vertreiben wollen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht\ndavon ausgegangen werden, dass die Gesellschaft von vornherein ausschließlich dazu bestimmt gewesen sei, ihre eigenen Aktien oder die Aktien des verbundenen Großaktionärs an Anleger zu vermitteln, ohne das satzungsgemäß\nvorgesehene Geschäft des Factorings zu betreiben. Ausweislich der Umsatzzahlen seien tatsächlich Einnahmen aus Factoring erzielt worden. Die geringe\nHöhe lasse sich damit erklären, dass die Gesellschaft noch am Beginn ihrer\n\nGeschäftstätigkeit gestanden habe und das Eintreiben von abgetretenen Forderungen eine gewisse Zeit beanspruche.\n\n9 Eine Haftung ergebe sich auch nicht aus einem Unterlassen der gebotenen Aufklärung. Bei dem Erwerb der Aktien der Gesellschaft habe es sich nicht\num ein hochspekulatives Geschäft gehandelt. Auf die mit dem Geschäft verbundenen Risiken sei in dem von der Gesellschaft auf ihrer Internetseite veröffentlichten Wertpapierprospekt umfassend hingewiesen worden. Dass der Beklagte nicht dafür gesorgt habe, dass der Prospekt den Anlageinteressenten\nunaufgefordert in Papierform zur Verfügung gestellt worden sei, stelle keine\nvorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar.\n\n10 Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liege nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme auch nicht darin, dass der Beklagte auf die Telefonverkäufer\ndirekt oder indirekt über den Leiter der örtlichen Niederlassung oder über die für\ndas Marketing zuständigen Mitarbeiter eingewirkt habe, um die Anleger zu täuschen. Ob das von der Klägerin behauptete Handeln oder Unterlassen des Beklagten im konkreten Fall für den Anlageentschluss des Zedenten kausal gewesen sei, brauche daher nicht aufgeklärt zu werden.\n\nII.\n\n11 Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Über sie ist antragsgemäß durch\nVersäumnisurteil zu entscheiden; inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf\nder Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil\nvom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).\n\n12 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht, die auch im Revisionsrechtszug von\n\nAmts wegen zu prüfen ist (Senatsurteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM\n2015, 819 Rn. 14 mwN). Diese Zuständigkeit besteht nach Art. 5 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (ABl. EU L\n339 S. 3, nachfolgend LugÜ II). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO aF ist die Wendung \"Ort,\nan dem das schädigende Ereignis eingetreten ist\", so zu verstehen, dass sie\nsowohl den Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch den Ort\nder Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) meint (zuletzt EuGH, NJW\n2015, 1581 Rn. 45 mwN; zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ II vgl. Senatsurteile vom 24. Juni\n2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 29 mwN, und vom 17. März 2015\n- VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 14).\n\n13 Nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin liegt jedenfalls der Erfolgsort\nin Deutschland. Der Vermögensschaden des Zedenten, den sie mit der Klage\nersetzt verlangt, ist an dem Guthaben auf dessen Girokonto bei einem Kreditinstitut in Deutschland eingetreten, von dem er das angelegte Kapital auf ein Konto der Gesellschaft bei einem Kreditinstitut in Deutschland überwiesen hat (vgl.\nSenatsurteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 15 mwN;\nBGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 30).\n\n14 2. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass\nihm die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 513 Abs. 2 ZPO verwehrt\nist.\n\n15 a) Nach § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht\nangenommen hat. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist einer revisionsrechtlichen\n\nÜberprüfung entzogen, denn gemäß § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht\ndarauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Demgemäß findet in der\nRevisionsinstanz eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts\ngrundsätzlich auch dann nicht statt, wenn die internationale Zuständigkeit der\ndeutschen Gerichte vom Revisionsgericht zu prüfen ist (Senatsurteile vom\n17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 17 f., und VI ZR 12/14, juris\nRn. 17 f.; jeweils mwN).\n\n16 Zu der insoweit entsprechenden Regelung in § 549 Abs. 2 ZPO aF hat\nder Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass diese Vorschrift bezüglich\nder örtlichen Zuständigkeit nicht anzuwenden ist, soweit daneben die internationale Zuständigkeit im Streit ist und beide Zuständigkeiten von denselben Voraussetzungen abhängen (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95,\nBGHZ 134, 127, 130). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, denn der\nErfolgsort lag nach dem Vortrag der Klägerin, wie dargelegt, in Deutschland.\nWährend sich die Frage, ob das Landgericht örtlich zuständig war, danach richtet, ob der Erfolgsort in seinem Bezirk liegt, kommt es für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur darauf an, ob sich das geschädigte Guthaben des Zedenten an irgendeinem Ort in Deutschland befand. Die Frage der\nörtlichen Zuständigkeit hängt vorliegend mithin nicht von denselben Voraussetzungen ab, die für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte maßgebend sind.\n\n17 b) Ob die örtliche Zuständigkeit entgegen § 513 Abs. 2, § 545 Abs. 2\nZPO dann in den Rechtsmittelinstanzen überprüfbar ist, wenn das erstinstanzliche Gericht oder das Berufungsgericht sie willkürlich angenommen und damit\nden Beklagten seinem gesetzlichen Richter entzogen haben (so OLG Oldenburg, NJW-RR 1999, 865; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 513\n\nRn. 33; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 513 Rn. 11; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 513 Rn. 19; MünchKomm-ZPO/Krüger, aaO,\n§ 545 Rn. 17; BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, § 545 Rn. 18 (Stand: 1. Juni 2015);\nbezüglich der Zuständigkeitsabgrenzung von Zivil- und Handelskammer auch\nOLG Karlsruhe, NJW-RR 2013, 437, 439; aA Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl.,\n§ 513 Rn. 10; BeckOK ZPO/Wulf, § 513 Rn. 11 (Stand: 1. Juni 2015);\nPG/Lemke, ZPO, 7. Aufl., § 513 Rn. 16; Hk-ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 513\nRn. 3), kann dahinstehen.\n\n18 aa) Zwar begegnet die Auffassung des Landgerichts Bedenken, es sei,\nobwohl der Beklagte die örtliche Zuständigkeit in der Klageerwiderung gerügt\nhat, infolge rügeloser Verhandlung örtlich zuständig geworden, zumal es unzutreffend auf § 39 ZPO statt auf Art. 24 LugÜ II (zur Geltung für die örtliche Zuständigkeit Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 1; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 1; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 32) abgestellt hat. Da\nder Beklagte ausweislich des erstinstanzlichen Protokolls zur Sache verhandelt\nhat, ohne dort die Zuständigkeitsrüge zu wiederholen, ist die Beurteilung des\nLandgerichts indessen noch nicht willkürlich. Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\ndann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich\ndaher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.\nFehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung jedoch\nnicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich\neinschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise\nmissverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet\nwird, so dass die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern beruht\n(BVerfG, FamRZ 2010, 25; NJW 2014, 3147 Rn. 13; jeweils mwN).\n\n19 bb) Hier ist das Landgericht, das die schriftsätzliche Zuständigkeitsrüge\nausweislich seines Urteilstatbestandes gesehen hat, offenbar davon ausgegangen, der Beklagte habe die Rüge stillschweigend fallengelassen, nachdem das\nGericht, wie sich aus seinem Beschluss vom 15. Dezember 2011 über den Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten ergibt, in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt hatte, warum es seine örtliche Zuständigkeit für gegeben erachtet und der Beklagte dazu keine weiteren Erklärungen abgegeben\nhatte. Zwar muss die bereits schriftsätzlich vorgetragene Zuständigkeitsrüge\nsowohl im Anwendungsbereich des § 39 ZPO als auch des Art. 24 LugÜ II in\nder mündlichen Verhandlung nicht wiederholt werden, sofern auf sie stillschweigend Bezug genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR\n15/05, NJW 2006, 1806 Rn. 9). Möglich ist aber ein nachträglicher - auch stillschweigender - Rügeverzicht (vgl. zu § 39 ZPO BGH, Urteil vom 2. März 2006\n- IX ZR 15/05, aaO; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 1998, 429, 430) oder eine\nRücknahme der Zuständigkeitsrüge (zu § 39 ZPO Künzl, BB 1991, 757; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 39 Rn. 5; PG/Wern, ZPO, 7. Aufl., § 12 Rn. 9;\nzu Art. 24 EuGVVO aF Hk-ZPO/Dörner, 5. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 8; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 24 EuGVVO\nRn. 52). Ob der Beklagte hier nachträglich auf die Zuständigkeitsrüge verzichtet\noder sie zurückgenommen hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn\ndies nicht der Fall wäre, läge hier ein bloßer Rechtsanwendungsfehler vor, der\nnicht den Schluss darauf zuließe, die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit beruhe auf sachfremden Erwägungen und sei willkürlich (vgl. Senatsurteile vom\n17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 19 ff. und VI ZR 12/14, juris\nRn. 19 ff.).\n\n20 3. Die angefochtene Entscheidung hält jedoch in der Sache revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n21 Zu Recht - und von den Parteien nicht angegriffen - hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zwar deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt, Art. 40\nAbs. 1 Satz 2 EGBGB, Art. 31, 32 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO; ABl. 2007 L 199 S. 40).\n\n22 Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB verneint hat.\n\n23 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft\nnach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte\nGeschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein \"Schwindelunternehmen\"\nhandelt (BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047,\n1048 f.; Senat, Urteile vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 26\nff., und - VI ZR 12/14, juris Rn. 26 ff.).\n\n24 b) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein solcher Fall liege hier nicht vor. Zwar ist die Würdigung der\nBeweise grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. An dessen Feststellungen\nist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286\nZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und\nrechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, VersR\n2013, 1045 Rn. 13; vom 11. November 2014 - VI ZR 76/13, VersR 2015, 327\n\nRn. 13, und vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 28; BGH,\nUrteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 316 f. mwN).\n\n25 Solche Fehler sind im Streitfall gegeben. Das Berufungsgericht hat wesentlichen Sachvortrag der Klägerin unbeachtet gelassen. Zutreffend weist die\nRevision auf eine Reihe von Umständen hin, die - wenn sie in die Beweiswürdigung einbezogen werden - bei der gebotenen tatrichterlichen Gesamtschau zu\nder Beurteilung führen könnten, dass das von dem Beklagten als Mitglied des\nVerwaltungsrats und Geschäftsführer ins Werk gesetzte Geschäfts- und Vertriebsmodell der Gesellschaft auf eine sittenwidrige Schädigung und Täuschung\nder Anleger angelegt war.\n\n26 aa) Zu Recht macht die Revision geltend, die von dem Berufungsgericht\nbei seiner Würdigung außer Acht gelassenen Umstände legten den Schluss\nnahe, dass das operative Geschäft der Gesellschaft von dem Beklagten nicht\nernsthaft betrieben wurde, sondern nur dazu diente, den Anlegern ein florierendes Unternehmen vorzutäuschen und sie damit zum Kauf von Aktien zu bewegen.\n\n27 (1) Die Gesellschaft hat 22 Millionen Namensaktien zu einem Nennwert\nvon je 0,01 CHF ausgegeben. Diese sind den Anlegern unstreitig zu Preisen\nvon 1,60 € bis zu 5,20 € verkauft worden. Damit überstieg der Verkaufspreis der\nAktien deren Nennwert um das 160- bis 520-fache. Umstände, die ein Aufgeld\nin dieser Höhe bei einem jungen Unternehmen als gerechtfertigt erscheinen\nlassen könnten, waren und sind nicht ansatzweise erkennbar. Insbesondere ist\nnicht ersichtlich, dass die - von der Gesellschaft selbst aufgrund einer rein zukunftsgerichteten Bewertung festgelegten - hohen Ausgabepreise mit aus dem\nFactoring zu erwartenden Erträgen korrespondierten oder eine Grundlage für\n\ndie Erwartung bestand, der Unternehmenswert werde sich zukünftig derart erhöhen.\n\n28 Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erzielte die\nGesellschaft aus dem Factoring nämlich nur geringe Einnahmen, denen Ausgaben gegenüber standen. Nach dem Vortrag der Klägerin betrug der Umsatz\naus dem operativen Geschäft im Geschäftsjahr 2007/2008 1,6 % und im Geschäftsjahr 2008/2009 3,1 % des gesamten Umsatzes der Gesellschaft. Der\nErtragsanteil aus dem Verkauf eigener Aktien betrug dagegen 98,4 % bzw.\n96,9 %. Auch wenn der Geschäftszweck der Gesellschaft nicht ausschließlich in\ndem Verkauf eigener Aktien bestand, so können diese Umsatzzahlen doch darauf hindeuten, dass in Wahrheit darin der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit\nlag und das Factoring von ihr nicht ernsthaft und eher nur am Rande betrieben\nwurde.\n\n29 (2) Das wird auch durch den von der Revision als übergangen gerügten\nVortrag der Klägerin zu der Aussage des im Bereich Forderungsankauf tätigen\nZeugen M. vor der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gestützt. Danach verfügte die\nGesellschaft nicht über ein professionelles Inkassoprogramm. Sie bilanzierte\nzudem den gesamten ihr zur Einziehung übertragenen Forderungsbestand,\nobwohl ersichtlich nur ein Bruchteil des Bestandes zu realisieren war, so dass\nes in der Folge mehrfach zu erheblichen bilanziellen Wertberichtigungen kam.\n\n30 (3) Zu Recht weist die Revision ferner darauf hin, dass es sich bei dem\nBeteiligungsangebot laut dem Wertpapierprospekt nicht um eine Neuemission,\nsondern um eine Wiederveräußerung aus dem Bestand der Altaktionäre, unter\nanderem der I. SA, handelte. Neben den Emissionskosten in Höhe von 30 %\ndes Ausgabepreises flossen daher weitere 5 % an die Altaktionäre, was in den\nvon den Erwerbern zu unterzeichnenden Kaufabsichtserklärungen nicht offen-\n\ngelegt wurde. Von der Revision genannte Umstände könnten weiter nahelegen,\ndass die Kapitalzuflüsse aus den Aktienverkäufen nicht für das operative Geschäft verwendet wurden, wie Barabhebungen in Höhe von 1,1 Mio. €, hohe\nAufwendungen u. a. für Beraterverträge sowie hohe Zahlungen an die Hauptaktionärin der Gesellschaft, die I. SA.\n\n31 bb) Es ist ferner nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei\n- gebotener - Berücksichtigung des von der Revision als nicht beachtet gerügten Parteivortrags zu dem Schluss kommen könnte, der Beklagte habe einen\nauf systematische Täuschung der Anleger angelegten Vertrieb der Aktien zu\nverantworten.\n\n32 (1) Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung außer Acht gelassen,\ndass die Gesellschaft nach dem Vortrag der Klägerin trotz der oben genannten\nUmstände in ihrer Anfang des Jahres 2008 herausgegebenen und zu Werbezwecken versandten Broschüre sowie auf ihrer Internetseite - mithin in Veröffentlichungen, über deren Inhalte typischerweise auf der Vorstandsebene entschieden wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201,\n344 Rn. 19; BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047,\n1048 f. unter A 2) - mitteilte, die Investition biete eine außergewöhnliche Sicherheit und die Bonität der Gesellschaft sei besser als diejenige mancher\ndeutscher Banken. Sie hob dort zudem hervor, die im Zeitraum von 2004 bis\n2006 erzielten Dienstleistungserträge seien von 17.400 CHF auf 1.800.000\nCHF, mithin um das Hundertfache gestiegen. Die im Wertpapierprospekt angenommenen Dienstleistungserträge seien im Geschäftsjahr 2006/2007 um 30 %\nüberschritten worden. Dadurch konnte bei den Anlegern die unrichtige Vorstellung entstehen, die Erträge stammten aus dem operativen Geschäft der Gesellschaft, während es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im\nWesentlichen um Erträge aus dem Verkauf eigener Aktien handelte.\n\n33 (2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielten die Anleger\nden Wertpapierprospekt der Gesellschaft grundsätzlich nicht übersandt. Die\nTelefonverkäufer machten in den Verkaufsgesprächen - nach dem Vortrag der\nKlägerin auch gegenüber dem Zedenten - unrichtige, nämlich zu günstige Angaben in Bezug auf die Umsatzzuwächse. Diese festgestellten und die von der\nRevision angeführten, nicht berücksichtigten Umstände könnten in einer Gesamtbetrachtung geeignet erscheinen, darauf hinzudeuten, der nach dem Vortrag der Klägerin von dem Beklagten initiierte Vertrieb der Aktien der Gesellschaft sei auf Täuschung der Anlageinteressenten ausgerichtet gewesen.\n\nIII.\n\n34 Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist aufzuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses erhält damit Gelegenheit, gegebenenfalls auch auf\ndie weiteren Rügen der Revision einzugehen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung\n\nGegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu.\nDieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt\nbinnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils\n\nbei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, Karlsruhe, durch Einreichung\neiner Einspruchsschrift einzulegen.\n\nGalke Wellner Stöhr\n\nOehler Roloff\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2011 - 8 O 540/10 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2014 - I-7 U 43/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-15/vi-zr-485-14","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"Rom II-VO","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"Rom II-VO","ref":"Art 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-15/vi-zr-485-14","retrieved":"2026-10-24 07:59:37.328869+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-09-15/vi-zr-485-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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