{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-06_NA_2015-08-18_VI_ZR_302_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2015-08-18","aktenzeichen":"VI ZR 302/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZR 302/14\n\nvom\n\n18. August 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 durch den\nVorsitzenden Richter Galke, den Richter Stöhr, die Richterin von Pentz, den\nRichter Offenloch und die Richterin Dr. Oehler\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil\ndes 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Juni 2014 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 80.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund angeblicher Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren.\n\n2 Die Beklagten waren alleinige Vorstände einer inzwischen insolventen\nAktiengesellschaft, die zuletzt unter dem Namen A. AG firmierte. Zu den Geschäftsfeldern der A. AG gehörte die Anlageberatung. Ihre Beratungsleistungen\nerbrachte die A. AG gegenüber den Kunden honorarfrei. Erträge erwirtschaftete\n\nsie unter anderem durch Provisionen der Emittenten der von ihr vermittelten\nPapiere. Kunden warb die A. AG über ein sogenanntes ZinsPlusKonto, ein Tagesgeldkonto, das für eine beschränkte Zeit einen über dem Marktzins liegenden, von der A. AG subventionierten Zins bot. Nachdem die Kurse vieler von\nder A. AG vermittelter Wertpapiere, vornehmlich Anleihen und Genussscheine\nkleinerer Unternehmen, eingebrochen und einige Emittenten insolvent waren,\nwurde die A. AG beginnend ab etwa Mitte 2009 von einer Vielzahl von Anlegern\ngerichtlich wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch genommen.\n\n3 Der Kläger, der seit Ende 2006 über ein Tagesgeldkonto bei der A. AG\nverfügte, wurde Anfang November 2007 unaufgefordert von einem Berater der\nA. AG angerufen, der sich über die Anlageziele des Klägers informierte und ihm\nentsprechende Anlageprodukte empfahl. Einige Tage später meldete sich der\nBerater erneut beim Kläger und schlug ihm als Alternative zum Tagesgeldkonto\nandere Geldanlagen vor. Schließlich zeichnete der Kläger im Zeitraum von Februar bis Dezember 2008 über die A. AG Kapitalanlagen für mehr als 100.000 €.\n\n4 Mit der Behauptung, in den Telefonaten von Seiten der A. AG falsch beraten worden zu sein, was die Beklagten als Vorstände der A. AG vorsätzlich\nveranlasst oder zumindest durch vorsätzliche Verletzung ihrer Organisationspflichten geduldet hätten, verlangt der Kläger von den Beklagten Schadensersatz. Er ist der Auffassung, ein entsprechender Anspruch stehe ihm aus § 826\nBGB zu.\n\n5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\ndie dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision hat\nes nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.\n\nII.\n\n6 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat Erfolg und führt gemäß\n§ 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Kläger rügt zu Recht,\ndas Berufungsgericht habe seinen Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.\n\n7 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers\nverneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:\n\n8 Es könne dahingestellt bleiben, ob im Falle des Klägers zum Schadensersatz verpflichtende Beratungspflichtverletzungen vorlägen und dem Kläger\nein Schaden in der behaupteten Höhe erwachsen sei. Denn jedenfalls hafteten\ndie Beklagten nicht nach § 826 BGB für unterstellte Beratungsfehler. Der Kläger\nhabe nämlich nicht den Nachweis zu führen vermocht, dass die Beklagten bewusst ein System etabliert hätten, das darauf gerichtet gewesen sei, über Festgeldanlagen gewonnenen Kunden unter planmäßiger Falschberatung gezielt\nihren Interessen und ihrer Risikobereitschaft nicht entsprechende risikobehaftete Anlagen zu vermitteln, bzw. dass die Beklagten Fehlberatungen großen\nAusmaßes erkannt und geduldet hätten.\n\n9 Nach § 531 ZPO nicht zu berücksichtigen sei dabei der vom Kläger in\nzweiter Instanz gehaltene Vortrag, bei einer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführten Stichprobe von 1.111 Kunden mit Genussscheinen im\nDepot, die zu den Risikoklassen 3 und 4 gehörten, sei festgestellt worden, dass\ndie Kunden nur den Risikoklassen 1 und 2 zugeordnet gewesen seien. Zwar\n\nliege, wenn es tatsächlich zu falschen Risikoeinstufungen dieses Ausmaßes\nhabe kommen können, darin ein Indiz dafür, dass die von den Beklagten behaupteten und vom Landgericht festgestellten Sicherungsmaßnahmen nicht\nbestanden oder nicht eingegriffen hätten, weshalb grundsätzlich aufzuklären\nwäre, ob die Feststellungen im Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im\nFolgenden: K.-Bericht), was die Beklagten substantiiert in Abrede stellten, zuträfen. Einer Berücksichtigung dieses Vortrags stehe aber entgegen, dass der\nKläger ihn nicht schon in erster Instanz gehalten habe. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe die entsprechenden Informationen bereits aus\ndem Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2013\n(XI ZR 431/11), das am 27. April 2013 in der WM und am 3. Mai 2013 in der ZIP\nveröffentlicht worden sei, entnehmen können und auch entnommen. Der Kläger\nhabe mithin nicht dargelegt, dass die unterbliebene Geltendmachung dieses\nAngriffsmittels in erster Instanz nicht auf Nachlässigkeit beruhe.\n\n10 Schließlich sei der Umstand, dass in 1.111 Depots von Kunden der Risikostufen 1 oder 2 im Rahmen der Überprüfung Genussscheine der Risikostufen\n3 oder 4 gefunden worden seien, für die Anlageentscheidungen des Klägers für\nsich genommen nicht kausal geworden. Denn die Überprüfung habe vor August\n2007 stattgefunden, der Kläger die Anlagen aber erst ab November 2007, also\nnach dem stichprobenartig überprüften Zeitraum, erworben. Zu der Reaktion\nder Beklagten auf den K.-Bericht und die in ihm enthaltenen Vorwürfe fehle\nwiederum jeder Vortrag.\n\n11 2. Diese Ausführungen verletzen den Kläger in seinem Anspruch auf\nGewährung rechtlichen Gehörs.\n\n12 a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Art. 103\nAbs. 1 GG dann verletzt ist, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet hat (Senatsbeschluss vom\n3. März 2015 - VI ZR 490/13, juris Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober\n2014 - VII ZR 28/13, NJW-RR 2014, 1431 Rn. 10; vom 21. März 2013 - VII ZR\n58/12, NJW-RR 2013, 655 Rn. 10; vom 17. Juli 2012 - VIII ZR 273/11, NJW\n2012, 3787 Rn. 9; jeweils mwN). Dies ist vorliegend der Fall. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht im\nStreitfall bereits am 28. Februar 2013 und damit - anders als in vielen Parallelfällen - bereits vor Erlass des genannten Urteils des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, aus dem der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts\nseine Informationen beziehen musste und auch bezogen hat, geschlossen worden war. Werden Angriffsmittel der Partei aber erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bekannt und mussten sie ihr vor Schluss der\nmündlichen Verhandlung erster Instanz auch nicht bekannt sein, sind sie in der\nBerufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen (vgl. Hk-ZPO/\nWöstmann, 6. Aufl., § 531 Rn. 9).\n\n13 b) Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Auf der Grundlage der\nAusführungen im Berufungsurteil kann nicht ausgeschlossen werden, dass das\nBerufungsgericht bei Berücksichtigung des dargestellten Klägervortrags zum\nErgebnis gelangt wäre, dass die Beklagten den Kläger dadurch vorsätzlich\ngeschädigt haben, dass sie als Vorstände der A. AG entweder bewusst ein\nSystem etablierten, das darauf gerichtet war, den Kunden unter planmäßiger\nFalschberatung ihren Interessen und ihrer Risikobereitschaft nicht entspre-\n\nchende risikobehaftete Anlagen zu vermitteln, oder Fehlberatungen großen\nAusmaßes erkannten und duldeten. In beiden Fällen käme ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten aus § 826 BGB in Betracht.\n\n14 Dass das Berufungsgericht die vom Kläger behaupteten falschen Risikoeinstufungen im Hinblick darauf, dass der Kläger seine Anlagen erst nach\ndem von der Stichprobe erfassten Zeitraum gezeichnet hat, als für dessen Anlageentscheidungen nicht kausal angesehen hat, steht dem nicht entgegen.\nDenn diese Annahme beruht auf einer weiteren Gehörsverletzung. Die Nichtzulassungsbeschwerde weist insoweit zutreffend darauf hin, dass es - entgegen\nder Annahme des Berufungsgerichts - nicht an \"jedem Vortrag [des Klägers] zu\nder Reaktion der Beklagten auf den K[...]-Bericht und die in ihm enthaltenen\nVorwürfe\" fehlt. Im Gegenteil hat der Kläger im Schriftsatz vom 29. Januar 2014\nausdrücklich vorgetragen, die Beklagten hätten auch nach Vorlage des K.-\nBerichts jegliche Korrekturmaßnahmen unterlassen, insbesondere auch für die\nZukunft nicht sichergestellt, dass Anlegern nur Papiere vermittelt wurden, die\nmit ihren Risikoklassen übereinstimmten.\n\n15 3. Eine nur teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils kommt nicht\nin Betracht. Zwar geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine unterstellte\nstrukturelle Fehlberatung nur für den Schaden kausal geworden wäre, der auf\ndie Empfehlung von Genussscheinen zurückgehe. Es lässt sich dem angefochtenen Urteil aber schon nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, welcher\n\nTeil des vom Kläger mit der Klage insgesamt geltend gemachten Schadensersatzes auf den Erwerb von Genussscheinen entfällt.\n\nGalke Stöhr von Pentz\n\nOffenloch Oehler\n\nVorinstanzen:\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 01.08.2013 - 7 O 211/11 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 12.06.2014 - 5 U 112/13 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-08-18/vi-zr-302-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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