{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-06_NA_2014-09-30_VI_ZR_567_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2014-09-30","aktenzeichen":"VI ZR 567/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nVI ZR 567/13\nvom\n\n30. September 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2014 durch\nden Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge\nund Offenloch und die Richterin Dr. Oehler\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Mai 2013 durch einstimmigen Beschluss gemäß\n§ 552a ZPO zurückzuweisen.\n\nGründe:\n\n1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a\nSatz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche\nBedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung\ndes Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.\nDie Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist durch das nach Erlass des Berufungsurteils ergangene Urteil des\nBundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2013 (XI ZR 295/12, NJW 2014, 1098)\ngeklärt.\n\n2 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht\nder Revision hat das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen einer\nBeihilfe der Klägerin zu einer etwaigen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädi-\n\ngungshandlung der Beklagten durch die Fondsinitiatoren nach § 830 Abs. 1\nSatz 1, Abs. 2, § 826 BGB ohne Rechtsfehler verneint.\n\n3 a) Die Feststellung eines vorsätzlichen Handelns unterliegt als Ergebnis\ntatrichterlicher Würdigung im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie kann lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und\nohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsurteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, VersR 2004, 1273, 1275, juris Rn. 28;\nBGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, NJW-RR 2011, 551 Rn. 50).\nDieser Prüfung hält das Berufungsurteil stand.\n\n4 b) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne des\n§ 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nach den für das Strafrecht entwickelten\nGrundsätzen richten. Danach verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der\nTatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen\nBeteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als\nfremde Tat zu fördern; objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der\nTat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt\nwerden, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt\nhat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen war (Senatsurteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR\n136/03, aaO, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12,\naaO Rn. 29 mwN).\n\n5 c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beihilfe durch\nsogenannte neutrale bzw. berufstypische Handlungen kann nicht jede Hand-\n\nlung, die sich im Ergebnis objektiv tatfördernd auswirkt, als (strafbare) Beihilfe\ngewertet werden. Vielmehr bedarf es insbesondere in Fällen, die so genannte\n\"neutrale\" Handlungen betreffen, einer wertenden Betrachtung im Einzelfall.\nZielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare\nHandlung zu begehen und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag in\njedem Fall als strafbare Beihilfehandlung zu werten. Denn unter diesen Voraussetzungen verliert sein Tun stets den \"Alltagscharakter\"; es ist als \"Solidarisierung\" mit dem Täter zu deuten. Falls der Handelnde nicht weiß, wie sein Beitrag\nvom Haupttäter verwendet wird, sondern es lediglich für möglich hält, dass sein\nTun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch\nnicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch,\ndass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten\nTäters angelegen sein ließ. Dies bedeutet, dass auch neutrale Handlungen eine\nobjektive Hilfeleistung darstellen können und die Qualifizierung neutraler Handlungen als Beihilfehandlungen ein Problem des subjektiven Tatbestandes ist\n(BGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, aaO Rn. 48 mwN).\n\n6 d) Die Revision zeigt keinen hinreichenden Sachvortrag der Beklagten\ndazu auf, dass Mitarbeiter der Klägerin von der nach Auffassung der Revision\nvor dem Fondsbeitritt der Beklagten \"künstlich\" und \"unnötigerweise\" erfolgten\nVerteuerung der Fondsimmobilie gewusst hätten. Allein die nach dem Vortrag\nder Beklagten gegebene Kenntnis von dem behaupteten Preisaufschlag genügt\nnicht, denn dieser Aufschlag lässt für sich allein nicht den Schluss auf eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zu, sondern kann auf einer abweichenden\nVertragsgestaltung, etwa durch Vereinbarung zusätzlicher Rechte und Pflichten, beruhen (so zutreffend LG Frankenthal, Urteil vom 24. Januar 2013 - 7 O\n422/11, juris Rn. 25 ff. in einem Parallelverfahren).\n\n7 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab\nZustellung dieses Beschlusses.\n\nGalke Diederichsen Pauge\n\nOffenloch Oehler\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme\nerledigt worden.\n\nVorinstanzen:\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 10.11.2011 - 7 O 13/11 -\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27.05.2013 - 7 U 19/12 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-30/vi-zr-567-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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