{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2013-11-19","aktenzeichen":"VI ZB 62/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZB 62/12\n\nvom\n\n19. November 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2013 durch\nden Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr\n\nbeschlossen:\n\n1. Den Klägern wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der\nFrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom\n9. August 2012 gewährt.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. August 2012 und\nvom 29. Oktober 2012 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 14.889,32 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Kläger haben beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts vom 7. Mai\n2012 gemäß § 319 ZPO, hilfsweise gemäß § 320 ZPO und äußerst hilfsweise\ngemäß § 321 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeiten, basierend auf einem Rechenfehler bzw. Tippfehler und daraus wiederum resultierenden Rechenfehlern\nauf den Seiten 15 und 16 der Urteilsbegründung, sowie gemäß den entsprechend beantragten Änderungen im Tenor des Urteils zu berichtigen. Das Berufungsgericht hat den Berichtigungsantrag im Beschluss vom 9. August 2012\nzurückgewiesen und der sofortigen Beschwerde der Kläger gegen den Be-\n\nschluss vom 9. August 2012, die hinsichtlich der Zurückweisung der Berichtigungsanträge gemäß den §§ 319 und 320 ZPO als Gegenvorstellung zu behandeln sei, nicht abgeholfen. Es hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur\nweiteren Veranlassung vorgelegt. Nach einem Hinweis, dass die beim Berufungsgericht eingelegten Rechtsmittel durch den Bundesgerichtshof als unzulässig verworfen werden müssten, haben die Kläger vorsorglich gegen die Beschlüsse des Berufungsgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, soweit die Rechtsbeschwerdefrist gegen den Beschluss vom 9. August 2012 versäumt worden sei.\n\nII.\n\n2 Nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Rechtsbeschwerdefrist gegen den Beschluss vom 9. August\n2012 ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.\n\n3 Soweit die Kläger eine Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO, hilfsweise gemäß § 320 ZPO beantragt haben, ist die Rechtsbeschwerde schon\ndeswegen unzulässig, weil gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung nach § 319 ZPO und § 320 ZPO zurückgewiesen wird, kein Rechtsmittel stattfindet (§ 319 Abs. 3, § 320 Abs. 4 Satz 4 § ZPO).\n\n4 Über den Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts gemäß § 321 ZPO zu\nergänzen, hätte dieses nicht durch Beschluss entscheiden dürfen, sondern\ndurch Urteil erkennen müssen. Die Kläger sind mithin so zu behandeln, als\nwenn eine Entscheidung durch Urteil erfolgt wäre. Auch in diesem Fall wäre ein\nRechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der eine Ergänzung des Urteils gemäß § 321 ZPO abgelehnt worden ist, nicht zulässig gewesen. Die dann gege-\n\nbene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu\nmachenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Dies ist hier nicht der Fall. Entgegen\nder Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine abweichende Entscheidung\nnicht deshalb veranlasst, weil das Berufungsgericht gemäß seinem Beschluss\nvom 29. Oktober 2012 die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat, da im\nFalle eines unrichtigen Verfahrens dem Betroffenen keine Nachteile entstehen\ndürfen. Dies ändert nichts daran, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde nur\ndann zulässig ist, wenn die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht ist.\n\nGalke Zoll Wellner\n\nPauge Stöhr\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 27.07.2010 - 43 O 121/10 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 09.08.2012 - 12 U 122/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-19/vi-zb-62-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":3},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-19/vi-zb-62-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:35.109233+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-11-19/vi-zb-62-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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