{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2013-03-05","aktenzeichen":"VI ZA 1/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZA 1/12\n\nvom 5. März 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das\nVerfahren über die Zulassung der Revision wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die\nBeiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die\nPartei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten\nRechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig\noder aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011\n- VI ZA 40/11, DAR 2012, 144 mwN). An diesen Voraussetzungen fehlt es.\n\n2 Wie der Senat in seinem Beschluss vom 5. Juli 2012 ausgeführt hat, hat\nder Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Satz 1 ZPO) nicht dargetan. Die damals\nerhobenen Bedenken gegen das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hat der Kläger durch sein Vorbringen im Schriftsatz vom\n24. August 2012, mit dem er den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts beim\nBundesgerichtshof gestellt hat, nicht ausgeräumt. Deshalb scheiterte eine Zulassung der Revision bereits daran, dass der Kläger nicht innerhalb der Frist zur\n\nEinlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 ZPO) einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, dem eine Erklärung über seine persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich entsprechender Belege beigefügt war, aufgrund dessen er erwarten konnte, dass seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe stattgegeben wird.\n\n3 Darüber hinaus ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch in der Sache\naussichtslos.\n\n4 Die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts und dessen Ausführungen entsprechen den Darlegungen der Gerichtssachverständigen zu dem\nmaßgeblichen medizinischen Standard im Zeitpunkt der Behandlung in den\nJahren 1974/1975. Aufgrund dessen ist ein Behandlungsfehler für den zugrunde zu legenden Behandlungszeitraum nicht ersichtlich.\n\n5 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht nach persönlicher Anhörung des Klägers das Vorliegen eines plausiblen Entscheidungskonflikts und mithin auch eine Haftung wegen eines Aufklärungsfehlers verneint\n\nhat. Die Würdigung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats und lässt Fehler bei der tatrichterlichen Würdigung nicht erkennen.\n\nGalke Wellner Pauge\n\nStöhr von Pentz\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 14.07.2010 - 9 O 22519/04 -\nOLG München, Entscheidung vom 24.11.2011 - 1 U 4262/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-05/vi-za-1-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-05/vi-za-1-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:34.628278+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-05/vi-za-1-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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