{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-06_NA_2013-01-15_VI_ZR_243_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2013-01-15","aktenzeichen":"VI ZR 243/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nVI ZR 243/12 Verkündet am:\n15. Januar 2013\nHolmes\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 15. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll,\ndie Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Mai 2012 wird auf Kosten der Beklagten\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen des am 27. Februar 2000\nerfolgten Abschlusses zweier Beteiligungsverträgen an einer Tochtergesellschaft der Beklagten.\n\n2 Nach Eingang der Klage vom 6. April 2009 hat der Vorsitzende der mit\nder Sache befassten Zivilkammer des Landgerichts in Zusammenhang mit der\nZustellung nach § 183 ZPO am 25. Mai 2009 angeordnet, dass der Beklagten\nim Hinblick auf das angeordnete schriftliche Vorverfahren eine Notfrist von drei\nWochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und von weiteren zwei Wochen zur Klageerwiderung gesetzt werde und dass sie innerhalb eines Monats\ngemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe. Auf die anderenfalls eintretenden rechtlichen\n\nFolgen der Zustellung von Schriftstücken durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Beklagten hat der Vorsitzende hingewiesen. Diese Verfügung und\ndie Klageschrift sind der Beklagten am 10. September 2009 nach Maßgabe des\nHaager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November\n1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453; im Folgenden HZÜ) zugestellt worden.\nNach dem Ablauf der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft hat das\nLandgericht am 22. Oktober 2009 die Beklagte im schriftlichen Verfahren durch\nVersäumnisurteil antragsgemäß verurteilt. Eine vollstreckbare Ausfertigung des\nUrteils ist mit der Belehrung über die Möglichkeit eines Einspruchs innerhalb\nvon zwei Wochen nach der Zustellung nach dem Vermerk der Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle am 28. Oktober 2009 unter der Anschrift der Beklagten zur\nPost aufgegeben worden. Auf Antrag der Kläger ist das Versäumnisurteil der\nBeklagten am 23. März 2011 erneut, nunmehr förmlich nach Maßgabe des\nHZÜ, zugestellt worden. Dagegen hat die Beklagte mit am 5. April 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz\nvom 8. April 2011 begründet.\n\n3 Mit Urteil vom 15. November 2011 hat das Landgericht den Einspruch als\nunzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das\nBerufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen\nRevision begehrt die Beklagte, das Berufungsurteil und das Urteil des Landgerichts vom 15. November 2011 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\n4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zu Recht gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO\nals unzulässig verworfen, weil er nicht rechtzeitig eingelegt worden sei.\n\n5 Das vom Landgericht gewählte Verfahren verstoße weder gegen das\nHZÜ noch gegen Art. 9 ff. des Deutsch-Türkischen Abkommens über den\nRechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (RGBl. 1930 II S.\n6). Das HZÜ regle die Modalitäten einer Auslandszustellung. Ob überhaupt eine\nförmliche Zustellung im Ausland vorzunehmen sei, sei hingegen autonom durch\ndas nationale deutsche Recht zu beantworten. Da es sich bei der Zustellung\nnach § 184 ZPO um keinen Fall der Auslandszustellung, sondern um eine fingierte Form der Zustellung im Inland handle, seien die allgemeinen Regeln des\nVölkerrechts nicht tangiert (Art. 25 GG). Der in Art. 6 Abs. 1 EMRK aufgestellte\nGrundsatz des fair-trial stehe einer Anwendung des § 184 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand nicht entgegen. Die Beklagte habe nie in Abrede gestellt, das\ndurch einfachen Brief übersandte Versäumnisurteil erhalten zu haben. Die\nWahl des Verfahrens sei im vorliegenden Fall nicht missbräuchlich. Sie beruhe\nweder auf dem Antrag noch einer Anregung der Kläger. Für einen Ermessensfehler bei der Anordnung des Verfahrens nach § 184 Abs. 1 ZPO lägen keine\nAnhaltspunkte vor. Diese müsse auch nicht zwingend durch den gesamten\nSpruchkörper der zuständigen Zivilkammer erfolgen. Sie sei durch den Vorsitzenden jedenfalls wirksam. Zwar scheine der Wortlaut der Vorschrift (\"Das Gericht …\") zunächst für eine funktionelle Zuständigkeit des gesamten Spruchkörpers zu sprechen. Doch fielen verfahrensleitende Maßnahmen - um eine solche\n\nhandle es sich hier - grundsätzlich in die Zuständigkeit des Vorsitzenden. Das\nZustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), durch das § 184\nZPO an die Stelle des § 174 Abs. 1 ZPO a.F. getreten ist, habe lediglich die in\n§ 20 Nr. 7 RPflG a.F. vorgesehene Zuständigkeitsübertragung auf den Rechtspfleger aufgehoben. Auch wenn bei der Anordnung Ermessen auszuüben sei,\nbestehe deswegen kein Anlass, die funktionelle Zuständigkeit des ganzen\nSpruchkörpers anzunehmen. Aus dem Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 28. Oktober 2009 ergebe sich, dass das Versäumnisurteil am\nselben Tag zur Post aufgegeben worden sei.\n\nII.\n\n6 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.\n\n7 1. Über die Revision der Beklagten ist, obwohl die Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht vertreten waren, durch Endurteil zu entscheiden, das auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht.\n\n8 2. Das Landgericht hatte auf den Einspruch der Beklagten gegen das\nVersäumnisurteil gemäß § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur zu prüfen, ob\nder Einspruch an sich statthaft und in der ordnungsgemäßen Form und Frist\neingelegt worden ist. Da die Beklagte die Einspruchsfrist nicht gewahrt hat,\nmusste der Einspruch gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Sachprüfung und\nohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des Versäumnisurteils verworfen werden (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06,\nNJW-RR 2007, 1363 Rn. 9 ff.; Saenger/Pukall, ZPO, 4. Aufl., § 341 Rn. 1).\n\n9 Der beschränkte Prüfungsumfang schmälert nicht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör und auf wirkungsvollen Rechtsschutz in rechts-\n\nwidriger Weise (vgl. zur Einspruchsfrist in Verfahren vor dem Arbeitsgericht\nBVerfGE 36, 298, 301 ff.). Er beruht auf dem die rechtliche Ausgestaltung des\nVersäumnisverfahrens prägenden Gedanken, im Interesse der Prozessbeschleunigung eine - auch durch ein fehlerhaftes - Versäumnisurteil gewarnte\nPartei zu besonders sorgfältiger Prozessführung anzuhalten. Die mit dem Einspruchsverfahren verbundenen allgemeinen Erschwernisse für die Inanspruchnahme des rechtlichen Gehörs, die sich aus der Einhaltung der Einspruchsfrist\nergeben, treffen die im Ausland ansässige Partei - wie die Beklagte - grundsätzlich nicht schärfer als die im Inland ansässige Partei. Auch die inländische Partei ist an die Einspruchsfrist gebunden. Ist - wie hier - die Klageschrift als verfahrenseinleitendes Schriftstück der beklagten Partei ordnungsgemäß zugestellt\nund die in § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehene Belehrung erteilt worden, erfordert die Situation der im Ausland ansässigen Beklagten keinen weitergehenden Rechtsschutz. Das mit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks entstehende Prozessrechtsverhältnis begründet eine Prozessförderungspflicht auch des Prozessgegners, die es im Interesse der klagenden Partei\nan einem effektiven Rechtsschutz rechtfertigt, der im Ausland ansässigen Partei\naufzuerlegen, eine inländische Zustellungsmöglichkeit zu schaffen. Die Wirksamkeit der Verpflichtung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen,\nhängt allerdings von der wirksamen Zustellung des verfahrenseinleitenden\nSchriftstücks ab (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97,\nVersR 1999, 510, 511; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. September 2011 - 5 U\n166/10, juris Rn. 31 abgedruckt in Justiz 2012, 58, 59; Zöller/Geimer, ZPO,\n29. Aufl., § 183 Rn. 81). Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes wird\ndurch eine Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post der Verfahrensverzögerung infolge den Verfahrensgang hemmender Zustellungen im Ausland entgegengesteuert. Aufgrund des Hinweises auf die Folgen der Nichtbenennung eines Zustellungsbevollmächtigten ist der Adressat, dem Schriftstücke gemäß\n\n§ 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt werden, hinreichend über die rechtlichen Folgen unterrichtet.\n\n10 3. Rechtlich ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Zustellung des Versäumnisurteils im Inland durch Aufgabe zur Post für wirksam\nerachtet hat.\n\n11 a) Die Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die eine Zustellung durch\nAufgabe zur Post unter der Anschrift des außerhalb des Bundesgebiets und\naußerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (\"Zustellung von Schriftstücken\") und zur\nAufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. 2007 L 324, S. 79; im\nFolgenden: EuZVO) ansässigen Zustellungsadressaten erlaubt, ist im Streitfall\nweder durch völkerrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen noch verletzt sie\nVerfahrensgrundrechte der Beklagten oder verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK.\nZur Frage, auf deren Klärungsbedürftigkeit die Zulassung der Revision gestützt\nworden ist, ob - wie im Streitfall - der Vorsitzende der zuständigen Kammer\noder der Spruchkörper die Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO zu treffen habe,\nhat sich der erkennende Senat zwischenzeitlich in mehreren Urteilen gegen die\nBeklagte umfassend geäußert (vgl. Urteile vom 25. September 2012 - VI ZR\n230/11 und - VI ZR 287/11, juris; vom 18. September 2012 - VI ZR 225/11, juris\n(insoweit nicht in MDR); vom 26. Juni 2012 - VI ZR 241/11, WM 2012, 1499;\nvom 3. Juli 2012 - VI ZR 227/11 und - VI ZR 239/11 sowie vom 17. Juli 2012\n- VI ZR 222/11, - VI ZR 226/11 und - VI ZR 288/11, juris). Insoweit wird auf die\nentsprechenden Ausführungen in den Urteilsgründen (so - VI ZR 226/11, juris\nRn. 14 bis 22 und - VI ZR 288/11, juris Rn. 18 bis 27, vom 18. September 2012\n\n- VI ZR 223/11) zur Vermeidung gleichlautender Wiederholungen Bezug genommen.\n\n12 b) Entgegen der Auffassung der Revision vermochte die Anregung der\nKläger, die Klageschrift sowie ein gegebenenfalls noch zu erlassendes Versäumnisurteil gegen die Beklagte im Wege der Rechtshilfe förmlich zuzustellen\n(Nr. 6 der Klageanträge), nicht einen Ermessensfehler des nicht an eine solche\nAnregung der Partei gebundenen Richters bei der Anordnung gemäß § 184\nAbs. 1 ZPO zu begründen. Auch in Fällen mit Auslandsbezug steht den Prozessparteien ein prozessualer Anspruch auf eine bestimmte Form der Urteilszustellung nicht zu. Es ist allein nach den Regelungen des autonomen deutschen Prozessrechts zu bestimmen, in welchen Fällen die Zustellung im Ausland bewirkt werden muss. Da die förmliche Zustellung zu erheblichen Verzögerungen im Prozessablauf führen kann, wodurch der Justizgewährungsanspruch\nder betroffenen Partei maßgeblich beeinträchtigt würde, ist der Richter gehalten, vermeidbaren Verzögerungen mit den ihm gegebenen prozessrechtlichen\nMöglichkeiten entgegen zu wirken.\n\n13 c) Die Wirksamkeit der Zustellung des Versäumnisurteils vom\n22. Oktober 2009 ist auch nicht deshalb zweifelhaft, weil die Klageschrift und\ndie Anordnung einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen der\nBeklagten nicht förmlich zugestellt worden wären.\n\n14 Die förmliche Zustellung der Klageschrift und der Anordnung nach § 184\nAbs. 1 ZPO am 10. September 2009 ist bewiesen durch die von einem Richter\nunterschriebene Urkunde vom 29. September 2009 (Art. 6 HZÜ), die mit dem\nSchreiben des Generaldirektorats für Internationales Recht und Außenbeziehungen des Justizministeriums der Türkischen Republik vom 30. September\n2009 an das Landgericht Bamberg nach Erledigung des Rechtshilfeersuchens\n\nübersandt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2001 - VI ZB\n9/01, NJW 2002, 521 f.). Erfolglos macht die Revision dagegen geltend, eine\nderartige Zustellung an die Beklagte sei nicht erfolgt. Zwar ist grundsätzlich der\nBeweis der Unrichtigkeit gegen die inhaltliche Richtigkeit einer Zustellungsurkunde zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Doch ist ein solcher Beweis aufgrund des\nVorbringens der Revision nicht erbracht.\n\n15 Begründete Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Vollmacht für Rechtsanwalt A. bestehen nicht. Zwar sind die Schriftstücke an Rechtsanwalt A. erst\nüber zwei Jahre nach der ohne Bezug auf ein konkretes Verfahren allgemeinen\nnotariellen Bestellung zum Prozessbevollmächtigten vom 26. Januar 2007\nübergeben worden, doch fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Vollmacht zwischenzeitlich widerrufen worden wäre. Solche werden von der Revision nicht aufgezeigt.\n\n16 Nach dem Inhalt des Schreibens der Oberstaatsanwaltschaft Konya vom\n10. September 2009 muss auch nicht angenommen werden, dass die Klageschrift und die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen, an Rechtsanwalt A. nicht ausgehändigt worden seien. Da das Rechtshilfeersuchen am 11. August 2009 an das Justizministerium der Türkischen Republik übermittelt worden ist, ist davon auszugehen, dass die Schriftstücke mit\nSchreiben vom 28. August 2009 an die dafür zuständige Oberstaatsanwaltschaft Konya zur Ausführung der Zustellung weitergeleitet worden sind.\nSchließlich ergibt sich auch aus der Urkunde über die förmliche Zustellung des\nVersäumnisurteils vom 22. Oktober 2009 am 23. März 2011 durch Übergabe an\nRechtsanwalt P. nicht, dass Rechtsanwalt A. zur Entgegennahme der Klageschrift und der Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO am 10. September 2009\nnicht bevollmächtigt gewesen und die Zustellung deshalb unwirksam sei.\n\n17 d) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Versäumnisurteil gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als am 11. November 2009 zugestellt gilt. Die für den Eintritt der Zustellungsfiktion erforderliche Aufgabe zur\nPost unter der Anschrift der Partei am 28. Oktober 2009 ist durch den Zustellungsvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bewiesen. Der Zustellungsvermerk nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO, in dem die Zeit und die Anschrift,\nunter der das Schriftstück zur Post gegeben wurde, zu vermerken sind, ersetzt\ndie Zustellungsurkunde gemäß § 182 ZPO (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2001\n- V ZB 20/01, VersR 2003, 345).\n\n18 4. Die nachträgliche förmliche Zustellung des Versäumnisurteils am\n23. März 2011 vermag die bereits eingetretene Rechtskraft nicht zu durchbrechen. Die Anordnung der erneuten Zustellung lässt die Wirkung der zuvor erfolgten Zustellung gemäß § 184 Abs. 2 ZPO unberührt; sie setzt eine bereits\nabgelaufene Frist nicht nochmals in Lauf (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01, NJW-RR 2006, 563, 564; vom 20. November\n2006 - NotZ 35/06, juris Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09,\nNJW 2011, 522 Rn. 20; OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 1631, 1632; OLG\nHamm, Urteile vom 10. August 2011 - I-8 U 3/11, juris Rn. 40 und - 8 U 31/11,\nNJW-RR 2012, 62, 64). Im Streitfall ist entgegen der Annahme der Revision mit\nder förmlichen Zustellung des Versäumnisurteils eine Rechtmittelbelehrung\nnicht noch einmal erteilt worden. Ein ausreichender Schutz der Rechtsposition\nder Beklagten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das am 11. November\n2009 als zugestellt geltende Urteil nicht mit einer Übersetzung der Entscheidung und der - entgegen der Annahme der Revision - erteilten Rechtsmittelbelehrung verbunden war. Die Beklagte war über den Inhalt des Rechtsstreits hinreichend durch die förmliche Zustellung der Klageschrift mit der Übersetzung in\ndie türkische Sprache informiert. Trotz Kenntnis der gegen sie rechtshängigen\nKlage und der ebenfalls ins Türkische übersetzten Hinweise des Gerichts auf\n\ndie Folgen bei Nichtbenennung eines Zustellungsbevollmächtigten ist die Beklagte nach dem nicht zweifelhaften Zugang des Versäumnisurteils untätig geblieben.\n\nGalke Zoll Diederichsen\n\nStöhr von Pentz\n\nVorinstanzen:\nLG Bamberg, Entscheidung vom 15.11.2011 - 1 O 159/09 -\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 02.05.2012 - 3 U 227/11 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-15/vi-zr-243-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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