{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2012-10-02","aktenzeichen":"VI ZB 70/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZB 70/11\n\nvom\n\n2. Oktober 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen,\nden Richter Pauge und die Richterin von Pentz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. November\n2011 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 297 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin wegen einer Wort- und\nBildberichterstattung über die Fernsehsendung \"Germany´s next Topmodel\" in\nder Online-Ausgabe der B. im Wege der einstweiligen Verfügung auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung in Anspruch. Das Landgericht gab dem Antrag\nstatt und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. Den Gegenstandswert setzte das Gericht auf 10.000 € fest. In einem weiteren Verfahren erwirkte die Antragstellerin wegen der gleichen Berichterstattung in der\nPublikation einer mit der Antragsgegnerin konzernrechtlich verbundenen Ver-\n\nlagsgesellschaft ebenfalls eine auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung\ngerichtete einstweilige Verfügung.\n\n2 In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Antragstellerin eine Vergütung\nin Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3100 nebst\nAuslagenpauschale, Umsatzsteuer und Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von\ninsgesamt 664,80 € zur Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim\nLandgericht hat dem Antrag entsprochen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin\nsofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der auf\nidentische Veröffentlichungen gestützten Gegendarstellungsansprüche in getrennten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursachten\nMehrkosten nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Antragstellerin müsse sich so behandeln lassen, als habe sie beide Verlagsgesellschaften in einem Verfahren in Anspruch genommen. In diesem Fall wäre lediglich eine Verfahrensgebühr aus den addierten Gegenstandswerten der beiden\nEinzelverfahren (40.000 €) nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.419,19 € angefallen, die nach dem Verhältnis der Gegenstandswerte zueinander zu einem Viertel, d.h. in Höhe von 354,80 €, auf das\nvorliegende Verfahren entfalle. Hinzuzurechnen seien noch die Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 13 €, so dass zugunsten des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nur ein Betrag in Höhe von 367,80 € festgesetzt werden\nkönne. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im\nKostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Das Kostenfestsetzungsverfahren diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht getroffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb\nauf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher\nFragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im\nKostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer Partei\ngegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Partei in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es\nnicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um\ndie Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiellrechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidungsmöglichkeiten des Rechtspflegers überschreite und in die Kompetenz des Prozessrichters gehöre.\n\nIII.\n\n4 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO\nstatthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des\n\ndurch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs\nauch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für\ndas Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem\neigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2005\n- V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007,\n999 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6).\n\n6 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der\nAuffassung des Beschwerdegerichts ist der von der Antragsgegnerin erhobene\nEinwand, die Antragstellerin habe durch das Erwirken von gleichlautenden und\nauf identische Veröffentlichungen gestützten Unterlassungsverfügungen in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.\n\n7 a) Es erscheint allerdings fraglich, ob die Erstattungsfähigkeit der durch\ndie getrennte Geltendmachung der Gegendarstellungsansprüche entstandenen\nerhöhten Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann,\ndass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig\nim Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien (vgl. BGH, Beschluss vom\n8. Juli 2010 - V ZB 153/09, NJW-RR 2011, 230 Rn. 14 für den Fall einer Anfechtungsklage mehrerer Kläger gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer; OLG Köln, JurBüro 2011, 536; OLG Hamburg, MDR 2003, 1381,\n1382; OLG Düsseldorf, MDR 1972, 522, 523; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 91 Rn. 119 (Stand: April 2012)). Denn die Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1\nZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung\nsind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine\n\nAusnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn. 35; vom 26. April\n2005 - X ZB 17/04, NJW 2005, 2317; vom 27. März 2003 - V ZB 50/02, juris\nRn. 6; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils mwN;\nBAG, NJW 2005, 1301, 1302; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 47;\nJaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 22 (Stand: April 2012), jeweils\nmwN). Diese Frage kann indes offen bleiben.\n\n8 b) Denn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen.\n\n9 aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und\ndes Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten\nMissbrauchsverbot (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ\n172, 218 Rn. 13 f.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.;\nUrteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 323; BVerfG,\nNJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei\nanerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom\nGegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese\nVerpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschlüsse vom 31. August\n\n2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06,\naaO Rn. 12 ff.; KG, KG-Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG Stuttgart,\nOLG-Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG-Report 2001, 105; Münch-KommZPO/Giebel, aaO Rn. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl.,\n§ 91 Rn. 9; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO, § 91 Rn. 152 (Stand: April\n2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 140;\nvon Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch Senatsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184).\n\n10 bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden\nsind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne\nsachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. BGH, Beschluss\nvom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 13; OLG Düsseldorf,\nJurBüro 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; KG, KG-Report 2002, 172, 173;\n2000, 414, 415; OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428). Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf\nMehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit\nweitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen\ngegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1974, 1599; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428;\nOLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; KG, KG-Report 2000, 414, 415; 2002,\n172, 173; MünchKommZPO/Giebel, aaO Rn. 110; Musielak/Lackmann, aaO;\nJaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO Rn. 119.8 (Stand: April 2012)).\n\n11 c) Nach dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vorbringen der Antragsgegnerin, das mangels entsprechender Feststellungen des\nBeschwerdegerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen ist, erweist\nsich das Festsetzungsverlangen der Antragstellerin, soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten gerichtet ist, als rechtsmissbräuchlich. Danach hatte die Antragstellerin die Antragsgegnerinnen wegen der identischen Berichterstattung in der Online-Ausgabe der B. einerseits und der Printausgabe der B. a. S. andererseits mit\njeweils gleichlautenden Schreiben vom 15. Juni 2010 und anschließend mit jeweils gleichlautenden Verfügungsanträgen beim Landgericht Berlin auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung in Anspruch genommen. Sachliche Gründe\nfür eine getrennte Geltendmachung der gleichgerichteten Ansprüche auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung in der Online-Veröffentlichung einerseits\nund in dem Printmedium andererseits sind weder ersichtlich noch dargetan.\nInsbesondere vermag der Umstand, dass sich die jeweiligen Ansprüche aus\nunterschiedlichen Anspruchsgrundlagen ergeben, eine getrennte Rechtsverfolgung nicht zu rechtfertigen. Die Notwendigkeit der Prüfung verschiedener, in\nihren Voraussetzungen voneinander abweichender Anspruchsgrundlagen steht\neiner einheitlichen Bearbeitung und verfahrensrechtlichen Zusammenfassung\nder Ansprüche durch den Anwalt nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, VersR 2012, 121 Rn. 13). Auch begründet die Aktenbearbeitung und Abwicklung eines Verfahrens, in dem ein Antragsteller gleichgerichtete Ansprüche aus einem einheitlichen Lebensvorgang gegen zwei Antragsgegnerinnen verfolgt, keine erhöhten Anforderungen, die eine getrennte\nRechtsverfolgung als sachgemäß erscheinen lassen könnten (vgl. BGH, Urteil\nvom 17. November 2005 - I ZR 300/02, NJW-RR 2006, 474, Rn. 21).\n\n12 3. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die\n\nerforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Sollte\nsich das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich erweisen, müsste\nsich die Antragstellerin kostenrechtlich so behandeln lassen, als habe sie ein\neinziges Verfahren gegen die beiden Antragsgegnerinnen als Streitgenossen\ngeführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, juris Rn. 6 (insoweit nicht in NJW 2007, 2257 abgedruckt); KG, KG-Report 2000, 414, 416;\n2002, 172, 174; OLG München, OLG-Report 2001, 105; MünchKomm-ZPO/Giebel, aaO, § 91 Rn. 110; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 25\n(Stand: April 2012)). Sie könnte die Kosten der Rechtsverfolgung dann nicht in\nvoller Höhe erstattet verlangen, sondern nur anteilig im Verhältnis der Gegenstandswerte der Einzelverfahren zum - gemäß § 22 Abs. 1 RVG ermittelten -\n(fiktiven) Gesamtgegenstandswert eines einheitlichen Verfahrens (vgl. KG, KG-Report 2002, 172, 174).\n\nGalke Wellner Diederichsen\n\nPauge von Pentz\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2010 - 27 O 492/10 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2011 - 2 W 210/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-02/vi-zb-70-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-02/vi-zb-70-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:33.914838+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-10-02/vi-zb-70-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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