{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-06_NA_2012-10-02_VI_ZB_69_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2012-10-02","aktenzeichen":"VI ZB 69/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZB 69/11\n\nvom\n\n2. Oktober 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2012 durch\nden Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. November\n2011 aufgehoben.\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 13. Juli\n2010 dahingehend abgeändert, dass die nach dem Beschluss des\nLandgerichts Berlin vom 9. März 2010 von der Antragsgegnerin an\nden Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 730,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit\ndem 15. März 2010 festgesetzt werden.\n\nDer weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Antragsteller zu tragen.\n\nBeschwerdewert: 313,56 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. März\n2010 im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung\nfolgender Behauptung in Anspruch: \"Heute soll Pullach nicht einmal in der Lage\nsein, sich in moderne Computer zu hacken. Entsprechende Aufträge würden\ndeshalb an externe Spezialisten wie den C…. vergeben\". Das Landgericht gab\ndem Antrag statt und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens\nauf. In einem gesonderten Verfahren erwirkte der Antragsteller eine gleichlautende Unterlassungsverfügung gegen eine mit der Antragsgegnerin konzernrechtlich verbundene Verlagsgesellschaft wegen einer weitgehend identischen\nBerichterstattung. Vorprozessual hatten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beide Antragsgegnerinnen mit einheitlichem Schreiben vom 5. März\n2010 abgemahnt.\n\n2 In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Antragsteller eine Vergütung in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3100\nnebst Auslagenpauschale, Umsatzsteuer und Gerichtsvollzieherkosten in Höhe\nvon insgesamt 1.043,66 € zur Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin\nbeim Landgericht hat dem Antrag entsprochen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der\nUnterlassungsansprüche in getrennten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und\ndie hierdurch verursachten Mehrkosten nicht notwendig im Sinne des § 91\nAbs. 1 Satz 1 ZPO. Der Antragsteller müsse sich so behandeln lassen, als habe\n\ner die Antragsgegnerinnen in einem Verfahren in Anspruch genommen. In diesem Fall wären Anwaltskosten in Höhe von lediglich 1.419,19 € entstanden, so\ndass zugunsten des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nur ein Betrag in\nHöhe von 709,60 € zuzüglich der Gerichtsvollzieherkosten festgesetzt werden\nkönne. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im\nKostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Das Kostenfestsetzungsverfahren diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht getroffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb\nauf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher\nFragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im\nKostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer Partei\ngegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Partei in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es\nnicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um\ndie Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiellrechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidungsmöglichkeiten des Rechtspflegers überschreite und in die Kompetenz des Prozessrichters gehöre.\n\nIII.\n\n4 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO\nstatthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des\ndurch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs\nauch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für\ndas Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem\neigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2005\n- V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007,\n999 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6).\n\n6 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der\nAuffassung des Beschwerdegerichts ist der von der Antragsgegnerin erhobene\nEinwand, der Antragsteller habe durch das Erwirken von gleichlautenden und\nauf weitgehend identische Veröffentlichungen gestützten Unterlassungsverfügungen in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, im\nKostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Der Einwand greift auch\ndurch.\n\n7 a) Es erscheint allerdings fraglich, ob die Erstattungsfähigkeit der durch\ndie getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen erhöhten Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann,\ndass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig\nim Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien (vgl. BGH, Beschluss vom\n8. Juli 2010 - V ZB 153/09, NJW-RR 2011, 230 Rn. 14 für den Fall einer An-\n\nfechtungsklage mehrerer Kläger gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer; OLG Köln, JurBüro 2011, 536; OLG Hamburg, MDR 2003, 1381,\n1382; OLG Düsseldorf, MDR 1972, 522, 523; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 91 Rn. 119 (Stand: April 2012)). Denn die Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1\nZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung\nsind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine\nAusnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn. 35; vom 26. April\n2005 - X ZB 17/04, NJW 2005, 2317; vom 27. März 2003 - V ZB 50/02, juris\nRn. 6.; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils mwN;\nBAG, NJW 2005, 1301, 1302; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 47;\nJaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 22 (Stand: April 2012), jeweils\nmwN). Diese Frage kann indes offen bleiben.\n\n8 b) Denn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen.\n\n9 aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und\ndes Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten\nMissbrauchsverbot (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ\n172, 218 Rn. 13 f.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.;\nUrteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 323; BVerfG,\nNJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kosten-\n\nrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei\nanerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom\nGegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese\nVerpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschlüsse vom 31. August\n2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06,\naaO Rn. 12 ff.; KG, KG-Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG Stuttgart,\nOLG-Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG-Report 2001, 105; Münch-KommZPO/Giebel, aaO Rn. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl.,\n§ 91 Rn. 9; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO, § 91 Rn. 152 (Stand: April\n2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 140;\nvon Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch Senatsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184).\n\n10 bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden\nsind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne\nsachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. BGH, Beschluss\nvom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 13; OLG Düsseldorf,\nJurBüro 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; KG, KG-Report 2002, 172, 173;\n2000, 414, 415; OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428). Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf\nMehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit\nweitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend iden-\n\ntischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen\ngegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1974, 1599; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428;\nOLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; KG, KG-Report 2000, 414, 415; 2002,\n172, 173; MünchKommZPO/Giebel, aaO Rn. 110; Musielak/Lackmann, aaO;\nJaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO Rn. 119.8 (Stand: April 2012)).\n\n11 c) Nach diesen Grundsätzen ist das Festsetzungsverlangen des Antragstellers, soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung\nentstandenen Mehrkosten gerichtet ist, als rechtsmissbräuchlich anzusehen.\nDer Antragsteller hat die Antragsgegnerinnen aufgrund eines einheitlichen Anlasses mit gleichlautenden, im Abstand von zwei Tagen verfassten Antragsbegründungen beim Landgericht Berlin auf Unterlassung derselben Behauptung in\nAnspruch genommen. Das Landgericht hat den Antragsgegnerinnen die weitere\nVerbreitung der angegriffenen Behauptung in jeweils gleichlautenden Unterlassungsverfügungen untersagt. Zuvor hatten die Prozessbevollmächtigten des\nAntragstellers beide Antragsgegnerinnen mit einheitlichem Schreiben vom\n5. März 2010 abgemahnt und dadurch zu erkennen gegeben, dass einer einheitlichen Bearbeitung der gegen die verschiedenen Antragsgegnerinnen gerichteten Unterlassungsansprüche nichts im Wege stand. Sachliche Gründe für\neine getrennte Geltendmachung der gleichartigen Unterlassungsansprüche sind\nweder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere begründet die Aktenbearbeitung\nund Abwicklung eines Verfahrens, in dem ein Antragsteller gleichgerichtete Ansprüche aus einem einheitlichen Lebensvorgang gegen zwei Antragsgegnerinnen verfolgt, keine erhöhten Anforderungen, die eine getrennte Rechtsverfolgung als sachgemäß erscheinen lassen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, NJW-RR 2006, 474 Rn. 21).\n\n12\n\nDer Antragsteller muss sich deshalb kostenrechtlich so behandeln lassen, als habe er ein einziges Verfahren gegen die beiden Antragsgegnerinnen\nals Streitgenossen geführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB\n156/06, juris Rn. 6 (insoweit nicht in NJW 2007, 2257 abgedruckt); KG, KG-Report 2000, 414, 416; 2002, 172, 174; OLG München, OLG-Report 2001, 105;\nMünchKommZPO/Giebel, aaO, § 91 Rn. 110; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO,\n§ 104 Rn. 25 (Stand: April 2012)). Er kann die Kosten der Rechtsverfolgung\nnicht in voller Höhe erstattet verlangen, sondern nur anteilig unter Berücksichtigung der Kosten des Parallelverfahrens, d.h. ihm steht ein Anspruch auf Ersatz\nder Hälfte der bei Führung eines Verfahrens entstandenen (fiktiven) Kosten zu\n(vgl. KG, KG-Report 2002, 172, 174).\n\n13 Hätte der Antragsteller seine Unterlassungsansprüche gegen beide Antragsgegnerinnen in einem einzigen Verfahren verfolgt, wären Gesamtkosten in\nHöhe von 1.419,19 € entstanden. Die Gebühren der Prozessbevollmächtigten\ndes Antragstellers wären gemäß § 22 Abs. 1 RVG nach einem Gesamtgegenstandswert von 40.000 € zu berechnen gewesen, der sich aus einer Addition\nder auf die einzelnen Unterlassungsanträge entfallenden Gegenstandswerte in\nHöhe von jeweils 20.000 € ergibt. Entstanden wären mithin Kosten in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV von\n1.172,60 € sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr.\n7002 VV in Höhe von 20 €, also insgesamt 1.192,60 € netto = 1.419,19 € brutto.\nEin Mehrvertretungszuschlag gemäß Nr. 1008 VV wäre dagegen nicht angefallen, da der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich der einzelnen\nAntragsgegnerinnen nicht derselbe war (Nr. 1008 Abs. 1 VV; vgl. auch BVerfG\nNJW 1997, 3430, 3431; KG, KG-Report 2002, 172, 174; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., VV 1008 Rn. 3). Auf jede der beiden Antragsgegnerinnen wäre\n\ndamit ein Kostenanteil von 709,60 € zuzüglich der jeweiligen Gerichtsvollzieherkosten - vorliegend 20,50 € - entfallen, so dass der Antragsteller von der\nAntragsgegnerin nur die Erstattung von 730,10 € verlangen kann.\n\n14 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.\n\nGalke Wellner Diederichsen\n\nPauge von Pentz\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 13.07.2010 - 27 O 207/10 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2011 - 2 W 127/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-02/vi-zb-69-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-02/vi-zb-69-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:33.883382+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-10-02/vi-zb-69-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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