{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-06_NA_2012-09-25_VI_ZR_230_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2012-09-25","aktenzeichen":"VI ZR 230/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nVI ZR 230/11 Verkündet am:\n25. September 2012\nBöhringer-Mangold\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 25. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter\nZoll und Wellner und die Richterinnen Diederichsen und von Pentz\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Juli 2011 wird auf Kosten der Beklagten\nzu 1 zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 1 (künftig: Beklagte) und dem\nBeklagten zu 2, gegen den das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, als\nGesamtschuldner Schadensersatz wegen einer Kapitalanlage.\n\n2 Nach Eingang der Klage hat der Vorsitzende der mit der Sache befassten Zivilkammer des Landgerichts in Zusammenhang mit der Zustellung nach\n§ 183 ZPO durch Verfügung vom 28. Oktober 2009 angeordnet, dass der Beklagten im Hinblick auf das angeordnete schriftliche Vorverfahren eine Notfrist\nvon zwei Wochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gesetzt werde und\ndass sie innerhalb von zwei Wochen gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen im\nInland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe. Auf die anderenfalls eintretenden rechtlichen Folgen der Zustellung von Schriftstücken\n\ndurch Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Beklagten hat der Vorsitzende\nhingewiesen. Diese Verfügung und die Klageschrift sind der Beklagten am\n5. April 2010 nach Maßgabe des Haager Übereinkommens über die Zustellung\ngerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453; im Folgenden HZÜ) zugestellt worden. Nach dem Ablauf der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft hat das Landgericht die Sache auf den Einzelrichter übertragen. Dieser hat die Beklagte am 10. Mai 2010 durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt und die Einspruchsfrist auf drei Wochen festgesetzt. Das\nUrteil ist nach dem Vermerk der Urkundsbeamtin am 12. Mai 2010 unter der\nAnschrift der Beklagten zur Post aufgegeben worden. Auf Antrag des Klägers\nist das Versäumnisurteil am 29. November 2010 der Beklagten erneut förmlich\nnach Maßgabe des HZÜ zugestellt worden. Am 17. Dezember 2010 hat die Beklagte Einspruch dagegen eingelegt. Mit Urteil vom 11. Januar 2011 hat das\nLandgericht den Einspruch als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete\nBerufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom\nBerufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, das Berufungsurteil und das Urteil des Landgerichts vom 11. Januar 2011 aufzuheben und\nden Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\n3 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zu Recht gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO\nals unzulässig verworfen, weil er nicht rechtzeitig eingelegt worden sei.\n\n4 Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO gelte das Versäumnisurteil zwei Wochen\nnach der am 12. Mai 2010 erfolgten Aufgabe zur Post, mithin am 26. Mai 2010,\nals zugestellt. Daher sei die auf drei Wochen festgesetzte Einspruchsfrist bereits am 16. Juni 2010 abgelaufen. Die Regelungen in § 184 ZPO seien weder\nverfassungswidrig noch verletze ihre Anwendung das HZÜ. Sowohl die Klageschrift als auch die vom Vorsitzenden getroffene Anordnung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO seien ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Beklagte habe danach mit Zustellungen\ndurch Aufgabe zur Post im weiteren Verfahren rechnen müssen. Sie hätte eine\nrechtzeitige Kenntnisnahme von beschwerenden Entscheidungen und Rechtsbehelfsmöglichkeiten sicherstellen können.\n\n5 Die Anordnung nach § 184 ZPO erfordere nicht zwingend die Form eines\nGerichtsbeschlusses. Es genüge die Anordnung des Vorsitzenden. Das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), durch das § 184 ZPO\nan die Stelle des § 174 Abs. 1 ZPO a.F. getreten ist, habe lediglich die in § 20\nNr. 7 RPflG vorgesehene Zuständigkeitsübertragung auf den Rechtspfleger\naufgehoben; ein Wille des Gesetzgebers, den gesamten Spruchkörper mit der\nEntscheidung zu befassen, lasse die Gesetzesbegründung hingegen nicht erkennen. Da der Vorsitzende auch sonst Zustellungen alleine anordne, sei nicht\nersichtlich, warum gerade in Fällen des § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Spruchkörper entscheiden müsse. Auch wenn die Anordnung mangels einer Begründung der Ermessensausübung fehlerhaft wäre, sei sie deswegen jedenfalls\nnicht nichtig.\n\n6 Aus der Verfügung der Geschäftsstelle vom 10. Mai 2010 und dem Vermerk des Justizwachtmeisters vom 12. Mai 2010, bestätigt durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ergebe sich, dass das Versäumnisurteil zwecks\nÜbersendung an die Beklagte am 12. Mai 2010 zur Post aufgegeben worden\n\nsei. Der nachgeholte Vermerk nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO heile den zunächst bestehenden Mangel der Beurkundung, der von der Beklagten gerügt\nworden sei. Dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Vermerk unter\ndem Datum der Aufgabe zur Post aufgenommen habe, obwohl dieser erst nach\nEinlegung der Berufung durch das Berufungsgericht veranlasst worden sei, mache die Beurkundung nicht unwirksam. Erkenntnisgrundlage für die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle sei der Aktenvermerk des Leiters der Wachtmeisterei\nüber die Übergabe des Schriftstückes an das zuständige Postunternehmen. Der\nUrkundsbeamte müsse nicht selbst das Schriftstück an die Post übergeben. Er\ndürfe sich angesichts des Massengeschäfts der Zustellung durch Aufgabe zur\nPost auf die Erklärung des zuständigen Justizwachtmeisters in Form eines Aktenvermerks genauso verlassen wie auf eigene Wahrnehmungen. Bis zur Zustellung durch Aufgabe zur Post habe sich weder ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter noch ein Prozessbevollmächtigter für die Beklagte bestellt.\n\n7 Die auf Antrag des Klägers erfolgte nochmalige Zustellung des Versäumnisurteils am 29. November 2011 habe die bereits verstrichene Einspruchsfrist nicht erneut in Lauf setzen können. Durch eine wiederholte Zustellung könne ein bereits rechtskräftiges Urteil seine formelle Rechtskraft nicht\nverlieren. Daran ändere die Rechtsmittelbelehrung nichts, mit der das Versäumnisurteil bei der förmlichen Zustellung versehen gewesen sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil bei der Frage\ndes Verschuldens zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte aufgrund der Zustellung der Klageschrift und der Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten\nzu benennen, Kenntnis davon gehabt habe, dass Zustellungen künftig zu erwarten seien.\n\n8 Der unzulässige Einspruch sei nach § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne\nSachprüfung und ohne Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandekommens des\n\nmit dem Einspruch angefochtenen Versäumnisurteils zu verwerfen. Auf die von\nder Beklagten erhobene Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit\nkomme es nicht weiter an.\n\nII.\n\n9 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.\n\n10 1. Das Landgericht hatte auf den Einspruch der Beklagten gegen das\nVersäumnisurteil gemäß § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur zu prüfen, ob\nder Einspruch an sich statthaft und in der ordnungsgemäßen Form und Frist\neingelegt worden ist. Da die Beklagte die Einspruchsfrist nicht gewahrt hat,\nmusste der Einspruch gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Sachprüfung und\nohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des Versäumnisurteils verworfen werden (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06,\nNJW-RR 2007, 1363 Rn. 9 ff.; Saenger/Pukall, ZPO, 4. Aufl., § 341 Rn. 1).\n\n11 Der beschränkte Prüfungsumfang schmälert nicht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör und auf wirkungsvollen Rechtsschutz in rechtswidriger Weise (vgl. zur Einspruchsfrist in Verfahren vor dem Arbeitsgericht\nBVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1974 - 2 BvL 9/73, BVerfGE 36, 298,\n301 ff.). Er beruht auf dem die rechtliche Ausgestaltung des Versäumnisverfahrens prägenden Gedanken, im Interesse der Prozessbeschleunigung\neine - auch durch ein fehlerhaftes - Versäumnisurteil gewarnte Partei zu besonders sorgfältiger Prozessführung anzuhalten. Die mit dem Einspruchsverfahren\nverbundenen allgemeinen Erschwernisse für die Inanspruchnahme des rechtlichen Gehörs, die sich aus der Einhaltung der Einspruchsfrist ergeben, treffen\ndie im Ausland ansässige Partei - wie die Beklagte - grundsätzlich nicht schärfer als die im Inland ansässige Partei. Auch die inländische Partei ist an die\n\nEinspruchsfrist gebunden. Ist - wie hier - die Klageschrift als verfahrenseinleitendes Schriftstück der beklagten Partei ordnungsgemäß zugestellt und die in\n§ 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehene Belehrung erteilt worden, erfordert die\nSituation der im Ausland ansässigen Beklagten keinen weitergehenden Rechtsschutz. Das mit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks entstehende Prozessrechtsverhältnis begründet eine Prozessförderungspflicht auch\ndes Prozessgegners, die es im Interesse der klagenden Partei an einem effektiven Rechtsschutz rechtfertigt, der im Ausland ansässigen Partei aufzuerlegen,\neine inländische Zustellungsmöglichkeit zu schaffen. Die Wirksamkeit der Verpflichtung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, hängt allerdings\nvon der wirksamen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ab (vgl.\nSenatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 511;\nOLG Stuttgart, Urteil vom 26. September 2011 - 5 U 166/10, juris Rn. 31; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 183 Rn. 81). Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes wird durch eine Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post der Verfahrensverzögerung infolge den Verfahrensgang hemmender Zustellungen im Ausland entgegengesteuert. Aufgrund des Hinweises auf die Folgen der Nichtbenennung eines Zustellungsbevollmächtigten ist der Adressat, dem Schriftstücke\ngemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt werden,\nhinreichend über die rechtlichen Folgen unterrichtet.\n\n12 2. Die Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die eine Zustellung durch\nAufgabe zur Post unter der Anschrift des außerhalb des Bundesgebiets und\naußerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (\"Zustellung von Schriftstücken\") und zur\nAufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. 2007 L 327, S. 79; im\nFolgenden: EuZVO) ansässigen Zustellungsadressaten erlaubt, ist im Streitfall\n\nweder durch völkerrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen noch verletzt sie\nVerfahrensgrundrechte der Beklagten oder verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK.\nRechtlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Zustellung des Versäumnisurteils im Inland durch Aufgabe zur Post für wirksam erachtet hat, obwohl der Vorsitzende und nicht der Spruchkörper der zuständigen\nZivilkammer, die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen,\ngetroffen hat. Zur Frage, auf deren Klärungsbedürftigkeit die Zulassung der Revision gestützt worden ist, ob der Vorsitzende der zuständigen Kammer oder\nder Spruchkörper die Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO zu treffen habe, hat\nsich der erkennende Senat zwischenzeitlich in mehreren Urteilen gegen die\nBeklagte umfassend geäußert (vgl. Urteile vom 26. Juni 2012 - VI ZR 241/11,\nWM 2012, 1499; vom 3. Juli 2012 - VI ZR 227/11 und - VI ZR 239/11 sowie vom\n17. Juli 2012 - VI ZR 222/11, - VI ZR 226/11 und - VI ZR 288/11). Insoweit wird\nauf die entsprechenden Ausführungen in den Urteilsgründen (so - VI ZR\n226/11, juris Rn. 14 bis 27 und - VI ZR 288/11, juris Rn. 18 bis 27, vom 18. September 2012 - VI ZR 223/11) zur Vermeidung gleichlautender Wiederholungen\nBezug genommen.\n\n13 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Versäumnisurteil gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als am 26. Mai 2010 zugestellt\ngilt. Die für den Eintritt der Zustellungsfiktion erforderliche Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Partei ist durch den Zustellungsvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bewiesen. Der Zustellungsvermerk nach § 184 Abs. 2\nSatz 4 ZPO, in dem die Zeit und die Anschrift, unter der das Schriftstück zur\nPost gegeben wurde, zu vermerken ist, ersetzt die Zustellungsurkunde gemäß\n§ 182 ZPO (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2001 - V ZB 20/01, VersR 2003,\n345). Ebenso wie die Zustellungsurkunde (vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 15) ist\nder Vermerk aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung, sondern\ndient lediglich deren Nachweis (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. September\n\n2011 - 5 U 166/10, juris Rn. 54; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl.,\n§ 184 Rn. 45; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 17; Zöller/Stöber,\nZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 9). Der Urkundsbeamte muss das Schriftstück nicht\nselbst zur Post aufgeben; es reicht aus, wenn er aufgrund einer Erklärung des\nJustizwachtmeisters oder eines sonstigen Gehilfen, der das Schriftstück zur\nPost aufgegeben hat, das Datum der Aufgabe und die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks beurkundet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1953\n- IV ZR 180/52, BGHZ 8, 314, 315; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl.,\n§ 184 Rn. 47; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18). Er darf den\nVermerk nachträglich anfertigen, sofern er die Verantwortung für die Richtigkeit\nübernimmt. Unerheblich ist, ob zwischenzeitlich ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, dessen Erfolg durch den Vermerk berührt wird (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 14. Oktober 1982 - III ZB 23/82, VersR 1983, 60; vom 24. Juli 2000 - II ZB\n20/99, VersR 2001, 1050; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 14;\nRohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 49; Roth in Stein/Jonas,\nZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 12). Auch\nder Ablauf einer Fünf-Monatsfrist setzt der Nachholung entgegen der Auffassung der Revision keine zeitliche Grenze (vgl. zu Unterschriftsnachholung des\nRichters BGH, Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, NJW 2006, 1861\nRn. 14). Der Fall der Anfertigung eines Vermerks, für dessen Inhalt sich der\nUrkundsbeamte auf aktenmäßig niedergelegte tatsächliche Umstände stützt, ist\nnicht vergleichbar mit dem durch die richterliche Unterschrift gedeckten Inhalt\nvon Urteilsgründen.\n\n14 Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall die Tatsache der Aufgabe zur\nPost, an welche die Zustellungsfiktion geknüpft ist, durch den nachgeholten\nVermerk der Urkundsbeamtin erwiesen. Die Nachholung der Beurkundung der\nZustellung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist unter den gegebenen Umständen rechtlich unbedenklich. Diese hat durch schriftliche Verfügung\n\nvom 10. Mai 2010 die Ausfertigung des Urteils an den/die Leiter/in der Wachtmeisterei zum Zwecke der Zustellung durch Aufgabe zur Post zugeleitet. Der\nbeauftragte Justizwachtmeister hat am 12. Mai 2010 die Sendung bei dem zuständigen Postunternehmen zum Zwecke der Zustellung aufgegeben und diesen Umstand in einem schriftlichen Vermerk vom gleichen Tag bestätigt. Er hat\nallerdings irrigerweise an Stelle der hierfür zuständigen Urkundsbeamtin auch\nden Beurkundungsvermerk vom 12. Mai 2010 unterzeichnet. Auf der Grundlage\nder aktenmäßigen Niederlegung des Gangs der Zustellung konnte die Urkundsbeamtin den Beurkundungsvermerk nachholen. Dass die Urkundsbeamtin\nden Vermerk unter dem Datum des 12. Mai 2010 nachgeholt hat, berührt dessen Beweiskraft nicht, weil der Vermerk nicht datiert zu sein braucht (vgl. BGH,\nBeschluss vom 14. Oktober 1982 - III ZB 23/82, VersR 1983, 60; Rohe in\nWieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 46; Roth in Stein/Jonas, ZPO,\n22. Aufl., § 184 Rn. 18). Mit der Beurkundung hat die Urkundsbeamtin die Verantwortung für die Erklärung übernommen, dass eine Ausfertigung des Versäumnisurteils am 12. Mai 2010 unter der Anschrift der Beklagten zur Post aufgegeben worden ist. Ein grundsätzlich möglicher Gegenbeweis (vgl. § 182\nAbs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 2 ZPO) ist nicht geführt worden.\n\n15 4. Die erneute förmliche Zustellung am 29. November 2010 vermag die\nbereits im Juni 2010 eingetretene Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht zu\ndurchbrechen. Die Anordnung der erneuten Zustellung lässt die Wirkung der\nzuvor erfolgten Zustellung gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO unberührt; sie setzt\neine Frist nicht nochmals in Lauf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005\n- IX ZB 147/01, NJW-RR 2006, 563, 564; vom 20. November 2006\n- NotZ 35/06, juris Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW\n2011, 522 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 5 W 8/11,\nNJW-RR 2011, 1631, 1632; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I-8 U\n3/11, juris Rn. 40 und - 8 U 31/11, NJW-RR 2012, 62, 64).\n\n16 5. Der Beklagten ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngemäß § 233 ZPO zu gewähren. Sie hat keine die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vorgetragen. Solche sind auch nicht in der Weise offenkundig, dass von Amts wegen Wiedereinsetzung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO gewährt werden müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember\n2010 - XII ZB 334/10, NJW-RR 2011, 568 Rn. 6 f.).\n\n17 Zwar kann grundsätzlich ein die Wiedereinsetzung hinderndes Verschulden nicht bereits aus dem Verstoß gegen die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, hergeleitet werden (BGH, Beschluss vom 24. Juli\n2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050). Mit dem im Rechtsstaatsgebot wurzelnden Grundsatz des fairen Verfahrens wäre es unvereinbar, einer im Ausland\nwohnenden Partei, die ein nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als zugestellt geltendes Versäumnisurteil wegen Verlustes auf dem Postweg überhaupt nicht erhält,\nden Rechtsbehelf des Einspruchs endgültig allein deshalb abzuschneiden, weil\nsie keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom\n24. Juli 2000 - II ZB 20/99, aaO; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl.,\n§ 233 Rn. 40). So liegt der Fall allerdings hier nicht.\n\n18 Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet\nzum einen mangels eines Wiedereinsetzungsantrags aus, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten stets die Auffassung vertreten hat, die Zustellung\ndurch Aufgabe zur Post sei aus Rechtsgründen unwirksam und der Einspruch\nrechtzeitig eingelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 1952 - III ZB\n13/52, BGHZ 7, 194, 198). Die Regelung in § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfordert\naußerdem, dass alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung\nerforderlich sind, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen werden\n(Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4; vom\n13. November 2007 - VI ZB 19/07, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 19. April\n\n2011 - XI ZB 4/10, NJW-RR 2011, 1284 Rn. 7). Vortrag der Beklagten dazu,\ndass sie das zur Post aufgegebene Versäumnisurteil nicht erhalten hätte, zeigt\ndie Revision nicht auf.\n\nGalke Zoll Wellner\n\nDiederichsen von Pentz\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 11.01.2011 - 22 O 513/09 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 05.07.2011 - 18 U 36/11 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/vi-zr-230-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":16},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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