{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-06_NA_2012-09-11_VI_ZB_61_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2012-09-11","aktenzeichen":"VI ZB 61/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZB 61/11\n\nvom\n\n11. September 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 durch\nden Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die\nRichterin von Pentz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. September 2011 aufgehoben.\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 30. Mai\n2011 dahingehend abgeändert, dass die nach dem Beschluss des\nKammergerichts vom 12. Mai 2011 von der Antragsgegnerin an\ndie Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.226,54 € nebst\nZinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\nseit dem 18. Mai 2011 festgesetzt werden.\n\nDer weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Antragstellerin zu\ntragen.\n\nBeschwerdewert: 444,70 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 4. April\n2011 im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung\nfolgender, auf der Titelseite der Zeitschrift \"die aktuelle\" abgedruckter Behauptung in Anspruch: \"G. J. Kinder Drama! Die bittere Wahrheit über die\nHerkunft seiner Töchter\". Nachdem das Landgericht den Antrag zurückgewiesen hatte, erließ das Kammergericht auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin die begehrte einstweilige Verfügung und erlegte der Antragsgegnerin\ndie Kosten des Verfahrens auf. Die Schwester der Antragstellerin, die von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, erwirkte wegen derselben\nBerichterstattung in einem gesonderten Verfahren eine gleichlautende Unterlassungsverfügung. Vorprozessual hatten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin die Antragsgegnerin mit einheitlichem Schreiben vom 17. März\n2011 im Namen beider Schwestern abgemahnt.\n\n2 In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Antragstellerin eine Vergütung\nin Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3100 sowie\neiner 0,5-fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3500 nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.671,24 € zur Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat dem Antrag\nentsprochen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der\nBegründung eingelegt, die Verfolgung der Unterlassungsansprüche der\nSchwestern in getrennten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch\nverursachten Mehrkosten nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1\nZPO. Die Antragstellerinnen müssten sich so behandeln lassen, als hätten sie\ngemeinsam ein Verfahren durchgeführt. In diesem Fall wären Anwaltskosten in\nHöhe von lediglich 2.453,10 € entstanden, so dass zugunsten der Antragstelle-\n\nrinnen nur ein Betrag in Höhe von jeweils 1.226,50 € festgesetzt werden könne.\nDie sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kammergericht\nzugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren\nweiter.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im\nKostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Das Kostenfestsetzungsverfahren diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht getroffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb\nauf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und der Beurteilung einfacher\nFragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im\nKostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer Partei\ngegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Partei in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es\nnicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um\ndie Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiellrechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidungsmöglichkeiten des Rechtspflegers überschreite und in die Kompetenz des Prozessrichters gehöre.\n\nIII.\n\n4 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO\nstatthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des\ndurch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs\nauch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für\ndas Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem\neigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2005\n- V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007,\n999 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6).\n\n6 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der\nAuffassung des Beschwerdegerichts ist der von der Antragsgegnerin erhobene\nEinwand, die Antragstellerin und ihre Schwester hätten durch das Erwirken von\ngleichlautenden und auf dieselbe Berichterstattung gestützten Unterlassungsverfügungen in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht,\nim Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Der Einwand greift auch\ndurch.\n\n7 a) Es erscheint allerdings fraglich, ob die Erstattungsfähigkeit der durch\ndie getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen erhöhten Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann,\ndass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig\nim Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien (vgl. BGH, Beschluss vom\n8. Juli 2010 - V ZB 153/09, NJW-RR 2011, 230 Rn. 14 für den Fall einer Anfechtungsklage mehrerer Kläger gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer; OLG Köln, JurBüro 2011, 536; OLG Hamburg, MDR 2003, 1381,\n1382; OLG Düsseldorf, MDR 1972, 522, 523; Jaspersen/Wache in Vor-\n\nwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 91 Rn. 119 (Stand: April 2012)). Denn die Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1\nZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung\nsind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine\nAusnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn. 35; vom 26. April\n2005 - X ZB 17/04, NJW 2005, 2317; vom 27. März 2003 - V ZB 50/02, juris\nRn. 6 .; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils mwN;\nBAG, NJW 2005, 1301, 1302; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 47;\nJaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 22, jeweils mwN). Diese Frage\nkann indes offen bleiben.\n\n8 b) Denn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen.\n\n9 aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und\ndes Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten\nMissbrauchsverbot (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ\n172, 218 Rn. 13 f.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.;\nUrteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 323; BVerfG,\nNJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei\nanerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom\nGegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wah-\n\nrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese\nVerpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschlüsse vom 31. August\n2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06,\naaO Rn. 12 ff.; KG, KG-Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG Stuttgart,\nOLG-Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG-Report 2001, 105; Münch-KommZPO/Giebel, aaO Rn. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl.,\n§ 91 Rn. 9; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO, § 91 Rn. 152 (Stand: April\n2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 140;\nvon Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch Senatsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184).\n\n10 bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden\nsind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne\nsachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. BGH, Beschluss\nvom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 13; OLG Düsseldorf,\nJurBüro 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; KG, KG-Report 2002, 172, 173;\n2000, 414, 415; OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428). Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf\nMehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichen Zusammenhang mit\nweitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen\ngegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1974, 1599; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428;\n\nOLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; KG, KG-Report 2000, 414, 415; 2002,\n172, 173; MünchKommZPO/Giebel, aaO Rn. 110; Musielak/Lackmann, aaO;\nJaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO Rn. 119.8 (Stand: April 2012)).\n\n11 c) Nach diesen Grundsätzen ist das Festsetzungsverlangen der Antragstellerin, soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung\nentstandenen Mehrkosten gerichtet ist, als rechtsmissbräuchlich anzusehen.\nDie Antragstellerin und ihre Schwester haben die Antragsgegnerin mit gleichlautenden Antragsbegründungen vom selben Tag beim Landgericht Berlin auf\nUnterlassung derselben Behauptung in Anspruch genommen, wobei sie von\ndenselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurden. Das Landgericht hat der\nAntragsgegnerin die weitere Verbreitung der angegriffenen Behauptung in jeweils gleichlautenden Unterlassungsverfügungen vom selben Tag untersagt.\nZuvor hatten die Prozessbevollmächtigten ein einheitliches Abmahnschreiben\nim Namen beider Schwestern an die Antragsgegnerin der Verfahren gerichtet.\nSachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung der jeweiligen Unterlassungsansprüche sind weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere begründet\ndie Aktenbearbeitung und Abwicklung eines Verfahrens, in dem zwei Antragsteller gleichgerichtete Ansprüche aus einem identischen Lebenssachverhalt\ngegen eine Antragsgegnerin verfolgen, keine erhöhten Anforderungen, die eine\ngetrennte Rechtsverfolgung als sachgemäß erscheinen lassen könnten (vgl.\nBGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, NJW-RR 2006, 474, 476).\n\n12 Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin\nauch nicht deshalb geboten, weil die Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz nicht die Verbindung der Verfahren gemäß § 147 ZPO angeregt hatte. Eine Verbindung mehrerer Prozesse kommt ausweislich des klaren Wortlauts des § 147 ZPO nur zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung in\nBetracht. Eine Verbindung entscheidungsreifer Sachen ist dagegen unzulässig\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1956 - I ZR 82/55, NJW 1957, 183; Münch-KommZPO/Wagner, 3. Aufl., § 147 Rn. 1; Leipold in Stein/Jonas, ZPO,\n22. Aufl., § 147 Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 147 Rn. 5; Musielak/Stadler, aaO, § 147 Rn. 1; Dörr in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 147\nRn. 1). Abgesehen davon hätte eine nachträgliche Verbindung die bereits entstandenen Verfahrensgebühren unberührt gelassen (vgl. BGH, Urteil vom\n17. November 2005 - I ZR 300/02, NJW-RR 2006, 474, 476).\n\n13 Die Antragstellerin muss sich deshalb kostenrechtlich so behandeln lassen, als hätten sie und ihre Schwester ein einziges Verfahren als Streitgenossen geführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, juris Rn. 6 f.\n(insoweit nicht in NJW 2007, 565 abgedruckt); KG, KG-Report 2000, 414, 416;\n2002, 172, 174; OLG München, OLG - Report 2001, 105; MünchKomm-ZPO/Giebel, aaO, § 91 Rn. 110; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 25\n(Stand: April 2012)). Sie kann die Kosten der Rechtsverfolgung nicht in voller\nHöhe erstattet verlangen, sondern nur anteilig unter Berücksichtigung der Kosten des Parallelverfahrens, d.h. ihr steht ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte der\nbei Führung eines Verfahrens entstandenen (fiktiven) Kosten zu (vgl. KG, KG-Report 2002, 172, 174).\n\n14 Hätten die Antragstellerin und ihre Schwester nur ein einziges Verfahren\nals Streitgenossen geführt, wären Gesamtkosten in Höhe von 2.453,10 € entstanden. Die Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen\nwären gemäß § 22 Abs. 1 RVG nach einem Gesamtgegenstandswert von\n60.000 € zu berechnen gewesen, der sich aus einer Addition der auf die einzelnen Unterlassungsanträge entfallenden Gegenstandswerte in Höhe von jeweils\n30.000 € ergibt. Entstanden wären mithin Kosten in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. RVG-VV Nr. 3100 von 1.459,90 €,\neiner 0,5-fachen Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. RVG-VV\n\nNr. 3500 von 561,50 € sowie Post- und Telekommunikationspauschalen für jede Instanz gemäß RVG-VV Nr. 7002 in Höhe von jeweils 20 €, also insgesamt\n2.061,40 € netto = 2.453,07 € brutto. Ein Mehrvertretungszuschlag gemäß\nRVG-VV Nr. 1008 wäre dagegen nicht angefallen, da der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich der einzelnen Antragsteller nicht derselbe war\n(Nr. 1008 Abs. 1 RVG-VV; vgl. auch BVerfG NJW 1997, 3430, 3431; KG, KG-Report 2002, 172, 174; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., VV 1008 Rn. 3).\nAuf jede der beiden Antragstellerinnen wäre damit ein Kostenanteil von\n1.226,54 € entfallen.\n\n15 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.\n\nGalke Wellner Pauge\n\nStöhr von Pentz\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 30.05.2011 - 27 O 224/11 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 22.09.2011 - 2 W 116/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-11/vi-zb-61-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-11/vi-zb-61-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:33.539154+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-09-11/vi-zb-61-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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