{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-06_NA_2012-07-17_VI_ZR_226_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2012-07-17","aktenzeichen":"VI ZR 226/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nVI ZR 226/11 Verkündet am:\n17. Juli 2012\nHolmes\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 17. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner,\ndie Richterinnen Diederichsen und von Pentz und den Richter Dr. Remmert\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juli 2011 wird auf Kosten der Beklagten\nzu 1 zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 1 (künftig: Beklagte) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2 Schadensersatz wegen einer Kapitalanlage.\n\n2 Nach Eingang der Klage hat der Vorsitzende der mit der Sache befassten Zivilkammer des Landgerichts in Zusammenhang mit der Zustellung nach\n§ 183 ZPO durch Verfügung vom 17. Juni 2009 angeordnet, dass der Beklagten\nim Hinblick auf das angeordnete schriftliche Vorverfahren eine Notfrist von zwei\nWochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gesetzt werde und dass sie\ninnerhalb von zwei Wochen gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen im Inland\nansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe. Auf die anderenfalls eintretenden rechtlichen Folgen der Zustellung von Schriftstücken durch\nAufgabe zur Post unter der Anschrift der Beklagten hat der Vorsitzende hingewiesen. Diese Verfügung und die Klageschrift sind der Beklagten am 18. Fe-\n\nbruar 2010 nach Maßgabe des Haager Übereinkommens über die Zustellung\ngerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453; im Folgenden HZÜ) zugestellt worden. Am 4. Juni 2010 hat das Landgericht die Beklagte\ndurch Teil-Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren antragsgemäß verurteilt\nund die Einspruchsfrist auf drei Wochen festgesetzt. Das Urteil ist nach dem\nVermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unter der Anschrift der Beklagten am 8. Juni 2010 zur Post aufgegeben worden. Auf Antrag des Klägers\nist das Versäumnisurteil am 14. Oktober 2010 der Beklagten erneut förmlich im\nRechtshilfeweg zugestellt worden. Am 26. Oktober 2010 hat die Beklagte Einspruch dagegen eingelegt. Mit Teilurteil vom 22. November 2010 hat das Landgericht den Einspruch als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, das Berufungsurteil und das Teilurteil des Landgerichts vom 22. November 2010 aufzuheben\nund den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\n3 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe den Einspruch gegen das Teil-Versäumnisurteil zu Recht gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2\nZPO als unzulässig verworfen, weil er nicht rechtzeitig eingelegt worden sei.\n\n4 Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO gelte das Versäumnisurteil zwei Wochen\nnach der Aufgabe zur Post am 8. Juni 2010 als zugestellt. Daher sei die auf drei\nWochen festgesetzte Einspruchsfrist bereits am 13. Juli 2010 abgelaufen. Die\n\nRegelungen in § 184 ZPO seien weder verfassungswidrig noch verletze ihre\nAnwendung das HZÜ. Sowohl die Klageschrift als auch die vom Vorsitzenden\ngetroffene Anordnung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten nach\n§ 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO seien ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Beklagte habe danach mit Zustellungen durch Aufgabe zur Post im weiteren Verfahren\nrechnen müssen. Sie hätte eine rechtzeitige Kenntnisnahme von beschwerenden Entscheidungen und Rechtsbehelfsmöglichkeiten sicherstellen können.\n\n5 Die Anordnung nach § 184 ZPO erfordere nicht zwingend die Form eines\nGerichtsbeschlusses. Es genüge die Anordnung des Vorsitzenden. Das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), durch das § 184 ZPO\nan die Stelle des § 174 Abs. 1 ZPO a. F. getreten ist, habe lediglich die in § 20\nNr. 7 RPflG vorgesehene Zuständigkeitsübertragung auf den Rechtspfleger\naufgehoben; ein Wille des Gesetzgebers, den gesamten Spruchkörper mit der\nEntscheidung zu befassen, lasse die Gesetzesbegründung hingegen nicht erkennen. Da der Vorsitzende auch sonst Zustellungen alleine anordne, sei nicht\nersichtlich, warum gerade in Fällen des § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Spruchkörper entscheiden müsse. Auch wenn die Anordnung mangels einer Begründung der Ermessensausübung fehlerhaft wäre, sei sie deswegen jedenfalls\nnicht nichtig.\n\n6 Aus der Verfügung der Geschäftsstelle vom 4. Juni 2010, dem Vermerk\ndes Justizwachtmeisters vom 8. Juni 2010 und der nachgeholten schriftlichen\nBestätigung einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ergebe sich, dass das\nVersäumnisurteil vom 4. Juni 2010 zwecks Übersendung an die Beklagte am\n8. Juni 2010 zur Post aufgegeben worden sei. Der unter dem Datum des 8. Juni\n2010 nachgeholte Vermerk nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO heile den zunächst\nbestehenden Mangel der Beurkundung, der von der Beklagten gerügt worden\nsei. Dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Vermerk unter dem Da-\n\ntum der Aufgabe zur Post aufgenommen habe, obwohl dieser erst nach Einlegung der Berufung durch das Berufungsgericht veranlasst worden sei, mache\ndie Beurkundung nicht unwirksam. Erkenntnisgrundlage für die Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle sei der Aktenvermerk des Leiters der Wachtmeisterei über\ndie Übergabe des Schriftstückes an das zuständige Postunternehmen. Der Urkundsbeamte müsse nicht selbst das Schriftstück an die Post übergeben. Er\ndürfe sich angesichts des Massengeschäfts der Zustellung durch Aufgabe zur\nPost auf die Erklärung des zuständigen Justizwachtmeisters in Form eines Aktenvermerks genauso verlassen wie auf eigene Wahrnehmungen. Bis zur Zustellung durch Aufgabe zur Post habe sich weder ein inländischer Zustellungsbeauftragter noch ein Prozessbevollmächtigter für die Beklagte bestellt.\n\n7 Die auf Antrag des Klägers erfolgte nochmalige Zustellung des Teil-Versäumnisurteils am 14. Oktober 2010 habe die bereits verstrichene Einspruchsfrist nicht erneut in Lauf setzen können. Durch eine wiederholte Zustellung könne ein bereits rechtskräftiges Urteil seine formelle Rechtskraft nicht\nverlieren. Daran ändere die Rechtsmittelbelehrung nichts, mit der das Versäumnisurteil bei der förmlichen Zustellung versehen gewesen sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil bei der Frage\ndes Verschuldens zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte aufgrund der Zustellung der Klageschrift und der Anordnung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten Kenntnis davon gehabt habe, dass Zustellungen künftig zu\nerwarten seien.\n\n8 Der unzulässige Einspruch nach § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei ohne\nSachprüfung und ohne Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandekommens des\nmit dem Einspruch angefochtenen Versäumnisurteils zu verwerfen. Auf die von\nder Beklagten erhobene Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit\nkomme es nicht weiter an.\n\nII.\n\n9 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.\n\n10 1. Das Landgericht hatte auf den Einspruch der Beklagten gegen das\nVersäumnisurteil gemäß § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur zu prüfen, ob\nder Einspruch an sich statthaft und in der ordnungsgemäßen Form und Frist\neingelegt worden ist. Da die Beklagte die Einspruchsfrist nicht gewahrt hat,\nmusste der Einspruch gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Sachprüfung und\nohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des Versäumnisurteils verworfen werden (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06,\nNJW-RR 2007, 1363 Rn. 9 ff.; Saenger/Pukall, ZPO, 4. Aufl., § 341 Rn. 1).\n\n11 Entgegen der Auffassung der Revision schmälert der beschränkte Prüfungsumfang nicht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör und auf\nwirkungsvollen Rechtsschutz in rechtswidriger Weise (vgl. zur Einspruchsfrist in\nVerfahren vor dem Arbeitsgericht BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1974\n- 2 BvL 9/73, BVerfGE 36, 298, 301 ff.). Er beruht auf dem die rechtliche Ausgestaltung des Versäumnisverfahrens prägenden Gedanken, im Interesse der\nProzessbeschleunigung eine - auch durch ein fehlerhaftes - Versäumnisurteil\ngewarnte Partei zu besonders sorgfältiger Prozessführung anzuhalten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil ergangen ist, ist im Interesse an einem zügigen Verfahrensfortgang auf den fristgebundenen Einspruch beschränkt. Wegen der Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflichten sind der säumigen Partei die Rechtsnachteile durch ein vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil zuzumuten (vgl. Saenger/Pukall, ZPO,\n4. Aufl., vor § 330 Rn. 1). Sie unterliegt im Einspruchsverfahren einer verschärften Prozessförderungspflicht (vgl. Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 340\nRn. 6). Der fristgemäße Einspruch genügt dem Anspruch auf rechtliches Gehör\n\ndes Säumigen, denn er versetzt den Prozess in die Lage, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (§ 342 ZPO).\n\n12 Die mit dem Einspruchsverfahren verbundenen allgemeinen Erschwernisse für die Inanspruchnahme des rechtlichen Gehörs, die sich aus der Einhaltung der Einspruchsfrist ergeben, treffen die im Ausland ansässige Partei - wie\ndie Beklagte - grundsätzlich nicht schärfer als die im Inland ansässige Partei.\nAuch die inländische Partei ist an die Einspruchsfrist gebunden und kann bei\nVerfristung des Einspruchs nicht mehr geltend machen, ihr sei die Ladung zur\nmündlichen Verhandlung oder auch ein anderes das Verfahren betreffende\nSchriftstück nicht oder nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Ist - wie hier -\ndie Klageschrift als verfahrenseinleitendes Schriftstück der beklagten Partei\nordnungsgemäß zugestellt und die in § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehene\nBelehrung erteilt worden, erfordert die Situation der im Ausland ansässigen Beklagten keinen weitergehenden Rechtsschutz. Das mit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks entstehende Prozessrechtsverhältnis begründet eine Prozessförderungspflicht auch des Prozessgegners, die es im Interesse der klagenden Partei an einem effektiven Rechtsschutz rechtfertigt, der im\nAusland ansässigen Partei aufzuerlegen, eine inländische Zustellungsmöglichkeit zu schaffen. Die Wirksamkeit der Verpflichtung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, hängt allerdings von der wirksamen Zustellung des\nverfahrenseinleitenden Schriftstücks ab (vgl. Senatsurteil vom 10. November\n1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 511; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. September 2011 - 5 U 166/10, juris Rn. 31; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 183\nRn. 81). Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes wird durch eine Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post der Verfahrensverzögerung infolge den Verfahrensgang hemmender Zustellungen im Ausland entgegengesteuert. Aufgrund des Hinweises auf die Folgen der Nichtbenennung eines Zustellungsbevollmächtigten ist der Adressat, dem Schriftstücke gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2\n\nZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt werden, hinreichend über die rechtlichen Folgen unterrichtet. Bei einem verspäteten Einspruch bedarf es danach\nauch unter Berücksichtigung des Anspruchs der im Ausland ansässigen Partei\nauf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör keines über § 341 Abs. 1\nZPO hinausgehenden Prüfungsumfangs. Dem gemäß § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO\nbelehrten Adressaten im Ausland bleibt es unbenommen, mit Hilfe des Antrags\nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer unverschuldeten Versäumnis der Einspruchsfrist, seine Rechte zu wahren.\n\n13 2. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Teilversäumnisurteil\nergehen und durch Aufgabe zur Post gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO zugestellt werden, obwohl der Beklagten der Schriftsatz des Klägers vom 12. Mai\n2010 nicht zugegangen ist. In dem betreffenden Schriftsatz schränkte der Kläger zwar den in der Klageschrift gestellten unbedingten Zahlungsantrag ein und\nbeantragte nunmehr die Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe der nach Nummern spezifizierten Anteilsscheine der Beklagten. Eine solche vorteilhafte teilweise Klagebeschränkung im Sinne von §§ 264 Nr. 2, 269\nZPO muss jedoch der beklagten Partei vor Erlass eines Versäumnisurteils nicht\nmitgeteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 182/09,\nZfS 2011, 627 Rn. 19; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 335 Rn. 4; Zöller/Greger,\naaO, § 264 Rn. 3b). Darauf weist die Revisionserwiderung zutreffend hin. Der\nAnspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass der Adressat einer Zustellung\ndie mit dem Verzicht auf Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten verbundenen konkreten Risiken einschätzen können muss. Die Risiken werden\ndurch die Einschränkung des Klageantrags nur verringert. Aufgrund der Einspruchsmöglichkeit ohne Begründungspflicht gegen ein Urteil wegen Säumnis\ngemäß § 338 ZPO und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand (§§ 233 ff. ZPO) gegen die schuldlose Versäumnis der Einspruchsfrist\n\n(§ 339 ZPO) kann sich die im Ausland ansässige Partei außerdem in ausreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen.\n\n14 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, durch den Vorsitzenden der zuständigen\nZivilkammer des Landgerichts für wirksam erachtet. Dass die Anordnung nach\n§ 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Vorsitzenden alleine und nicht vom entsprechenden Spruchkörper getroffen worden ist, berührt jedenfalls nicht deren Wirksamkeit.\n\n15 a) Die Frage der Kompetenz für die Anordnung ist in Rechtsprechung\nund Literatur umstritten. Einigkeit besteht zunächst insoweit, dass in originären\nEinzelrichtersachen (§ 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die Anordnung nach § 184\nAbs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter trifft, der als Prozessgericht vollständig an\ndie Stelle des Kollegiums tritt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. April 2011\n- 5 U 26/11, BeckRS 2011, 26882; OLG Hamm, Urteil vom 10. August 2011\n- 8 U 31/11, NJW-RR 2012, 62, 64). Ist für den Rechtsstreit ein Kollegialgericht\nzuständig, sieht eine Auffassung die Anordnung durch den für Verfahren und\nEntscheidung zuständigen Spruchkörper als Wirksamkeitsvoraussetzung an\n(vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. März 2009 - 14 W 27/09,\nNJW-RR 2010, 285; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl.,\n§ 184 Rn. 8; Saenger/Eichele, ZPO, 4. Aufl., § 184 Rn. 2; Zimmermann, ZPO,\n9. Aufl., § 184 Rn. 1; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 3). Die Gegenauffassung hält auch den Vorsitzenden für zuständig (Hüßtege in Thomas/Putzo,\nZPO, 32. Aufl., § 184 Rn. 3; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 7;\nRohe in Wieczorek/Schütze, 3. Aufl., § 184 Rn. 43; Roth in Stein/Jonas, ZPO,\n22. Aufl., § 184 Rn. 5; Kessen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 2),\nzumindest sei die von ihm allein getroffene Anordnung wirksam (OLG Köln, Ur-\n\nteil vom 16. Dezember 2010 - 18 U 55/10, MDR 2011, 1068, 1069). Die zuletzt\ngenannte Auffassung trifft zu.\n\n16 aa) Zwar erfolgt nach dem Wortlaut des § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO die\nAuslandszustellung auf Ersuchen des \"Vorsitzenden des Prozessgerichts\", wohingegen § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, dem \"Gericht\" überträgt. Hieraus folgt jedoch noch\nnicht zwingend, dass in letzterem Fall nur ein vom zuständigen Spruchkörper\ngefasster Beschluss die Zustellung wirksam anordnet. Beide Regelungen gehen auf Vorschriften zurück, die früher nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang standen. So geht die Formulierung des geltenden § 183 Abs. 1 Satz 2\nZPO, wonach der \"Vorsitzende des Prozessgerichts\" handelt, auf § 183 Abs. 1\nNr. 2 ZPO in der Fassung des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001\nzurück. Die dortige Formulierung entspricht inhaltlich § 199 ZPO in seiner bis\nzum Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes geltenden Fassung (vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 23). Nach dieser Vorschrift erfolgte eine im Ausland zu bewirkende Zustellung mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden\nStaates oder des in diesem Staat residierenden Konsuls oder Gesandten des\nBundes; dass der \"Vorsitzende des Prozessgerichts\" das Ersuchen verfasst,\nwar damals also noch nicht ausdrücklich geregelt.\n\n17 Was die Zuständigkeit des \"Gerichts\" in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die\nAnordnung der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten betrifft, orientierte sich der Gesetzgeber an § 174 ZPO in der bis zum Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes geltenden Fassung. In dieser Vorschrift, die weitgehend\nauf der Regelung des § 160 ZPO in der Fassung vom 30. Januar 1877 (RGBl.\n1877, S. 83) beruhte, war von einer Zuständigkeit des \"Gerichts\" die Rede. Allein der Wortlaut des § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach das \"Gericht\" anordnen\nkann, dass die im Ausland ansässige Partei einen Zustellungsbevollmächtigten\n\nzu benennen hat, steht noch nicht der Wirksamkeit der Anordnung des Vorsitzenden entgegen.\n\n18 bb) Dass unter dem vom Gesetzeswortlaut vorgegebenen Begriff \"Gericht\" nicht immer alle Mitglieder eines Spruchkörpers zu verstehen sind, sondern auch eine Wahrnehmung der Aufgabe durch den Vorsitzenden gemeint\nsein kann, ergibt sich aus den Regelungen zur Zuständigkeit der für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffenden Maßnahmen nach § 273\nZPO. Nach § 273 Abs. 1 ZPO veranlasst diese das \"Gericht\". Aus § 273 Abs. 2\nZPO folgt aber, dass der \"Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied\ndes Prozessgerichts\" die Maßnahmen ergreift. Typischerweise ist der Vorsitzende für die die mündliche Verhandlung vorbereitenden Maßnahmen zuständig. Dazu passt nicht, dass die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten\nzu benennen, die häufig in die vorbereitende Phase des Prozesses fallen wird,\nausschließlich in die funktionelle Zuständigkeit des Spruchkörpers fallen soll.\nFür eine ausschließliche Zuständigkeit des Kollegialgerichts spricht auch nicht\nentscheidend, dass das Zustellungsrecht für bestimmte Aufgaben die Zuständigkeitsverteilung zwischen Vorsitzendem und Spruchkörper ausdrücklich regelt. So weist § 168 Abs. 2 ZPO die Befugnis, einen Gerichtsvollzieher oder\neine andere Behörde mit einer Zustellung zu beauftragen, ausdrücklich dem\n\"Vorsitzenden des Prozessgerichts oder einem von ihm bestimmten Mitglied\"\nzu. Andere Normen regeln die funktionelle Zuständigkeit wiederum nicht ausdrücklich. Beispielsweise sieht § 166 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit vor, dass das\n\"Gericht\" die Zustellung solcher Dokumente anordnet, deren Zustellung nicht\nvon Gesetzes wegen erforderlich ist. § 270 Satz 1 ZPO schreibt die formlose\nMitteilung von Schriftsätzen, die keine Sachanträge enthalten, vor, wenn nicht\ndas \"Gericht\" die Zustellung anordnet. In den beiden letztgenannten Fällen entscheidet aber regelmäßig der Vorsitzende durch eine Verfügung (vgl. Roth in\n\nStein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 166 Rn. 4; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO,\n3. Aufl., § 166 Rn. 52).\n\n19 cc) Der Gesetzgeber des am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) hat sich mit der hier in Rede stehenden Frage der funktionellen Zuständigkeit des Vorsitzenden oder aller\nMitglieder des Prozessgerichts nicht befasst. Er hat die in § 20 Nr. 7 RPflG aF\nvorgesehene Übertragung der Aufgabe auf den Rechtspfleger gestrichen, weil\ndie Anordnung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten (für im Inland\nansässige Parteien) entfallen sei, und die Zuständigkeit des Gerichts für die\n- bei im Ausland ansässigen Parteien nunmehr im Ermessen stehende - Entscheidung, ob die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten angeordnet\nwird, begründet (vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 27). Im Hinblick auf das Schweigen der Gesetzesbegründung zur Frage der funktionellen Zuständigkeit spricht\nviel dafür, dass sich der Gesetzgeber damit nicht auseinandergesetzt hat, wer\nin funktioneller Hinsicht anstelle des bisher zuständigen Rechtspflegers die in\n§ 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Anordnung treffen soll und ob dies auch\ndurch eine Verfügung geschehen kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 18 U 55/10, MDR 2011, 1068, 1069).\n\n20 Nach den vorstehenden Ausführungen ist rechtlich nicht zu beanstanden,\ndass die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, durch\nden Vorsitzenden getroffen worden ist. Im Übrigen wäre die Verletzung der\nfunktionellen Zuständigkeit kein so schwerwiegender Fehler, dass dadurch die\nAnordnung einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, und die auf dieser\nGrundlage erfolgte Zustellung des Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post\ngegenüber der Beklagten unwirksam würden.\n\n21 dd) Zwar sind an die Einhaltung der Vorschriften über das Zustellungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die von § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgelöste Fiktion und die Bedeutung, die der Zustellung für den Beginn der\nRechtsmittelfristen zukommt, strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 512; BGH, Urteil\nvom 8. März 1979 - IX ZR 92/74, BGHZ 73, 388, 390). Wird eine Vorschrift über\ndas Verfahren bei Zustellungen verletzt, ist die Zustellung dennoch nur dann\nunwirksam, wenn der Zweck der verletzten Verfahrensvorschrift dies erfordert.\nBei Verletzung der hier in Rede stehenden funktionellen Zuständigkeit innerhalb\ndes Spruchkörpers ist dies nicht der Fall.\n\n22 Die Vorschriften über die Zustellung gewährleisten den Anspruch des\nZustellungsadressaten auf rechtliches Gehör, indem sie sicherstellen, dass der\nBetroffene Kenntnis von dem zuzustellenden Dokument nehmen und seine\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darauf einrichten kann (vgl. BVerfG,\nBeschluss vom 11. Juli 1984 - 1 BvR 1269/83, BVerfGE 67, 208, 211). Wird die\nAufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, von einem funktionell nicht zuständigen Richter getroffen, wird dadurch die Möglichkeit des\nZustellungsadressaten, von Dokumenten, die den Rechtsstreit betreffen, Kenntnis zu erlangen und rechtliches Gehör in Anspruch zu nehmen, in keiner Weise\nerschwert. Auch nach Anordnung durch den Vorsitzenden des Gerichts erhält\nder Zustellungsadressat das verfahrenseinleitende Schriftstück, die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, und die Belehrung über\ndie Möglichkeit der Zustellung durch Aufgabe zur Post für den Fall, dass kein\nZustellungsbevollmächtigter benannt wird. Er wird unabhängig davon, wer die\nAnordnung getroffen hat, jedenfalls über den Inhalt des Rechtsstreits informiert.\nIhm wird verdeutlicht, dass er durch Bestellung eines Prozessbevollmächtigten\noder durch Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten die Möglichkeit der\nKenntnisnahme von weiteren den Rechtsstreit betreffenden Dokumenten zuver-\n\nlässig sicherstellen soll und zur Wahrung seiner Rechte tätig werden muss. Die\nfehlende funktionelle Zuständigkeit des anordnenden Richters beeinträchtigt die\nprozessuale Rechtsposition der im Ausland ansässigen Partei mithin in keiner\nWeise. Sie berührt deshalb auch nicht die Wirksamkeit der Anordnung.\n\n23 b) Die Anordnung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht mit\nGründen versehen worden ist. Allein der Mangel der Begründung führt nicht zur\nNichtigkeit der Anordnung, zumal diese unanfechtbar ist (MünchKommZPO/\nHäublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 7; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184\nRn. 5). Aus dem zulässigen Unterlassen einer Begründung kann auch nicht auf\neinen Ermessensfehler des im Übrigen nicht an die Anregung der Partei gebundenen Richters geschlossen werden.\n\n24 4. Die Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die eine Zustellung durch\nAufgabe zur Post unter der Anschrift des außerhalb des Bundesgebiets und\naußerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (\"Zustellung von Schriftstücken\") und zur\nAufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. 2007 L 327, S. 79; im\nFolgenden: EuZVO) ansässigen Zustellungsadressaten erlaubt, ist im Streitfall\nweder durch völkerrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen noch verletzt sie\nVerfahrensgrundrechte der Beklagten oder verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK.\n\n25 a) Die Beklagte ist in der Türkei und damit im Ausland außerhalb des\nAnwendungsbereichs der EuZVO (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuZVO) ansässig. Deshalb ist die in § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Zustellung durch Aufgabe\nzur Post nicht durch die vorrangigen Regelungen der EuZVO (vgl. § 183 Abs. 5\nSatz 1 ZPO) ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR\n190/10, BGHZ 188, 164 Rn. 17 ff. mit zustimmender Anmerkung Grohmann/\n\nGruschinske, DZWIR 2011, 441 ff.; a. A. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 183\nRn. 79a). Entgegen der Auffassung der Revision kann daraus nicht hergeleitet\nwerden, dass auch die Regelungen des HZÜ den Zustellungsvorschriften in\n§ 184 ZPO vorgingen. Der nationale Gesetzgeber hat nur die von den europäischen Zustellungsvorschriften erfassten grenzüberschreitenden Zustellungen\nnicht in die zur Durchführung von Auslandszustellungen aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen getroffenen Regelungen des § 183 ZPO integriert (vgl.\nBGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/10, aaO mwN). Die von der Revision in den Blick genommene Anwendung über den Wortlaut hinaus widerspräche dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach der Ausnahmecharakter\neiner Regelung einer vom Wortlaut nicht mehr gedeckten Anwendung widerspricht.\n\n26 b) Die Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Zustellung durch Aufgabe zur Post verletzt weder den Anspruch der ausländischen Partei auf rechtliches Gehör noch ihr Recht auf ein faires Verfahren (vgl. zu §§ 174, 175 ZPO\na.F., wonach es nicht einmal einer Belehrung über die Folgen der Unterlassung\nder Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten bedurfte: Senatsurteil vom\n10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 513 und BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 1 BvR 1353/95, NJW 1997, 1772). Den berechtigten Interessen beider Parteien eines Rechtsstreits auf effektiven Rechtsschutz wird im Einzelfall hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht obligatorisch, sondern aufgrund einer im\npflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Anordnung erfolgt. Die nach\n§ 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO bestehende Pflicht, über die Zustellungsfiktion zu belehren, stellt außerdem sicher, dass die im Ausland ansässige Partei sich der\ndrohenden Rechtsnachteile bewusst wird und diese durch Benennung eines\nZustellungsbevollmächtigten vermeiden kann.\n\n27 c) Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährt der Beklagten keine weitergehende\nRechtsposition. Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat es für\nAusländer als zumutbar erachtet, Anstrengungen zu unternehmen, um sich\nüber den Inhalt ihnen zugestellter amtlicher Schriftstücke Gewissheit zu verschaffen. Dementsprechend muss ein im Ausland lebender Rechtsmittelführer\nselbst für die Einhaltung der Einlegungs- und Begründungsfristen sorgen. Ganz\nallgemein gilt, dass die prozessrechtliche Ausgestaltung des Fair-trial-Grundsatzes weitgehend den einzelnen Vertragsstaaten überlassen bleibt.\nHierbei bestehen weite Gestaltungsspielräume (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 513 f. mwN). Allerdings sind\nauch sogenannte versteckte Diskriminierungen verboten, nämlich Regelungen,\ndie die benachteiligende Rechtswirkung zwar nicht ausdrücklich an die Ausländereigenschaft anknüpfen, deren Voraussetzungen jedoch typischerweise nur\nbei Ausländern gegeben sind. Eine offene oder versteckte Diskriminierung enthält § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht. Eine solche scheidet schon deshalb aus,\nweil die Obliegenheit zur Bestellung von Zustellungsbevollmächtigten unter den\nVoraussetzungen von § 184 Abs. 1 ZPO auch Inländer trifft (siehe auch Roth,\nIPRax 1990, 90, 93). Abgesehen davon kann nur dann eine Diskriminierung\nvorliegen, wenn die vorgenommene Differenzierung nicht sachlichen Unterschieden des zu regelnden Sachverhalts Rechnung trägt (EuGH, Urteil vom\n10. Februar 1994 - Rs. C 398/92, NJW 1994, 1271 f.). Denn Art. 6 Abs. 1\nEMRK ist eine Ausprägung des Gleichheitssatzes, wonach Gleiches gleich,\nUngleiches seiner Eigenart nach verschieden zu behandeln ist. Die in § 184\nAbs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Anknüpfung der Pflicht zur Benennung eines\nZustellungsbevollmächtigten an den Umstand, dass die Partei über keine inländische Zustellungsmöglichkeit verfügt, trägt einem sachlichen Unterschied\nRechnung. Dieser besteht in der Gefahr der ständigen Verzögerung eines Verfahrens, an dem eine im Ausland ansässige Partei beteiligt ist, wenn für jede\n\ngerichtliche Zustellung im Laufe des Verfahrens der gegenüber dem innerstaatlichen Zustellungsverfahren umständliche und langwierige Weg der internationalen Rechtshilfe beschritten werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, NJW 1999, 1871, 1872).\n\n28 5. Die für den Eintritt der Zustellungsfiktion erforderliche Aufgabe zur\nPost unter der Anschrift der Partei ist durch den Zustellungsvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bewiesen. Der Zustellungsvermerk nach\n§ 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO, in dem die Zeit und die Anschrift, unter der das\nSchriftstück zur Post gegeben wurde, zu vermerken ist, ersetzt die Zustellungsurkunde gemäß § 182 ZPO (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2001 - V ZB 20/01,\nVersR 2003, 345). Ebenso wie die Zustellungsurkunde (vgl. BT-Drucks.\n14/4554, S. 15) ist der Vermerk aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die\nZustellung, sondern dient lediglich deren Nachweis (vgl. OLG Stuttgart, Urteil\nvom 26. September 2011 - 5 U 166/10, juris Rn. 54; Rohe in Wieczorek/\nSchütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 45; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184\nRn. 17; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 9). Der Urkundsbeamte muss\ndas Schriftstück nicht selbst zur Post aufgeben; es reicht aus, wenn er aufgrund\neiner Erklärung des Justizwachtmeisters oder eines sonstigen Gehilfen, der das\nSchriftstück zur Post aufgegeben hat, das Datum der Aufgabe und die Anschrift\ndes Empfängers des Schriftstücks beurkundet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar\n1953 - IV ZR 180/52, BGHZ 8, 314, 315; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO,\n3. Aufl., § 184 Rn. 47; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18). Er\ndarf den Vermerk nachträglich anfertigen, sofern er die Verantwortung für die\nRichtigkeit übernimmt. Unerheblich ist, ob zwischenzeitlich ein Rechtsmittel\neingelegt worden ist, dessen Erfolg durch den Vermerk berührt wird (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 14. Oktober 1982 - III ZB 23/82, VersR 1983, 60; vom 24. Juli\n2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl.,\n§ 184 Rn. 14; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 49; Roth in\n\nStein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184\nRn. 12). Auch der Ablauf einer Fünf-Monatsfrist setzt der Nachholung entgegen\nder Auffassung der Revision keine zeitliche Grenze (vgl. zu Unterschriftsnachholung des Richters BGH, Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, NJW\n2006, 1861). Der Fall der Anfertigung eines Vermerks, für dessen Inhalt sich\nder Urkundsbeamte auf aktenmäßig niedergelegte tatsächliche Umstände\nstützt, ist nicht vergleichbar mit dem durch die richterliche Unterschrift gedeckten Inhalt von Urteilsgründen.\n\n29 Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall die Tatsache der Aufgabe zur\nPost, an welche die Zustellungsfiktion geknüpft ist, durch den nachgeholten\nVermerk der Urkundsbeamtin erwiesen. Die Nachholung der Beurkundung der\nZustellung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist unter den gegebenen Umständen rechtlich unbedenklich. Diese hat durch schriftliche Verfügung\nvom 4. Juni 2010 die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils an den/die Leiter/in\nder Wachtmeisterei zum Zwecke der Zustellung durch Aufgabe zur Post zugeleitet. Der beauftragte Justizwachtmeister hat am 8. Juni 2010 die Sendung bei\ndem zuständigen Postunternehmen zum Zwecke der Zustellung aufgegeben\nund diesen Umstand in einem schriftlichen Vermerk vom gleichen Tag bestätigt.\nEr hat allerdings irrigerweise an Stelle der hierfür zuständigen Urkundsbeamtin\nauch den Beurkundungsvermerk vom 8. Juni 2010 unterzeichnet. Auf der\nGrundlage der aktenmäßigen Niederlegung des Gangs der Zustellung konnte\ndie Urkundsbeamtin den Beurkundungsvermerk nachholen. Dass die Urkundsbeamtin den Vermerk unter dem Datum des 8. Juni 2010 nachgeholt hat, berührt dessen Beweiskraft nicht, weil der Vermerk nicht datiert zu sein braucht\n(vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1982 - III ZB 23/82, VersR 1983, 60;\nRohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 46; Roth in Stein/Jonas,\nZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18). Mit der Beurkundung hat die Urkundsbeamtin die\nVerantwortung für die Erklärung übernommen, dass eine Ausfertigung des Ver-\n\nsäumnisurteils am 8. Juni 2010 unter der Anschrift der Beklagten zur Post aufgegeben worden ist. Ein grundsätzlich möglicher Gegenbeweis (vgl. § 182\nAbs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 2 ZPO) ist nicht geführt worden.\n\n30 6. Die erneute förmliche Zustellung am 14. Oktober 2010 vermag die bereits am 13. Juli 2010 eingetretene Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht zu\ndurchbrechen. Die Anordnung der erneuten Zustellung lässt die Wirkung der\nzuvor erfolgten Zustellung gemäß § 184 Abs. 2 ZPO unberührt; sie setzt nicht\nnochmals eine Frist in Lauf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005\n- IX ZB 147/01, NJW-RR 2006, 563, 564; vom 20. November 2006 - NotZ\n35/06, juris Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011,\n522 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 5 W 8/11, NJW-RR\n2011, 1631, 1632; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I-8 U 3/11, juris\nRn. 40 und 8 U 31/11, NJW-RR 2012, 62, 64).\n\n31 7. Der Beklagten ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngemäß § 233 ZPO zu gewähren. Sie hat keine die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vorgetragen. Solche sind auch nicht in der Weise offenkundig, dass von Amts wegen Wiedereinsetzung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO gewährt werden müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember\n2010 - XII ZB 334/10, NJW-RR 2011, 568 Rn. 6 f.).\n\n32 Zwar kann grundsätzlich ein die Wiedereinsetzung hinderndes Verschulden nicht bereits aus dem Verstoß gegen die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, hergeleitet werden (BGH, Beschluss vom\n24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050). Mit dem im Rechtsstaatsgebot\nwurzelnden Grundsatz des fairen Verfahrens wäre es unvereinbar, einer im\nAusland wohnenden Partei, die ein nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als zugestellt\ngeltendes Versäumnisurteil wegen Verlustes auf dem Postweg überhaupt nicht\nerhält, den Rechtsbehelf des Einspruchs endgültig allein deshalb abzuschnei-\n\nden, weil sie keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, aaO; Gerken in Wieczorek/Schütze,\nZPO, 3. Aufl., § 233 Rn. 40). So liegt der Fall allerdings hier nicht.\n\n33 Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet\nzum einen mangels eines Wiedereinsetzungsantrags aus, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten stets die Auffassung vertreten hat, die Zustellung\ndurch Aufgabe zur Post sei aus Rechtsgründen unwirksam und der Einspruch\nrechtzeitig eingelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 1952 - III ZB\n13/52, BGHZ 7, 194 , 198). Die Regelung in § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfordert\naußerdem, dass alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung\nerforderlich sind, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen werden\n(Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4; vom\n13. November 2007 - VI ZB 19/07, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 19. April\n\n2011 - XI ZB 4/10, NJW-RR 2011, 1284 Rn. 7). Solchen Vortrag zeigt die Revision nicht auf.\n\nGalke Wellner Diederichsen\n\nvon Pentz Remmert\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 22.11.2010 - 22 O 261/09 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 07.07.2011 - 18 U 218/10 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-17/vi-zr-226-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":30},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 342","ref_norm":"342","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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