{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-06_NA_2012-07-17_VI_ZR_222_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2012-07-17","aktenzeichen":"VI ZR 222/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nVI ZR 222/11 Verkündet am:\n17. Juli 2012\nBöhringer-Mangold\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom\n17. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz und den Richter Dr. Remmert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer Kapitalanlage.\n\n2 Nach Eingang der Klage hat der Vorsitzende der mit der Sache befassten Zivilkammer des Landgerichts in Zusammenhang mit der Zustellung nach § 183 ZPO\ndurch Verfügung vom 22. Juni 2009 angeordnet, dass der Beklagten im Hinblick auf\ndas angeordnete schriftliche Vorverfahren eine Notfrist von vier Wochen zur Anzeige\nder Verteidigungsbereitschaft gesetzt werde und dass sie innerhalb von vier Wochen\ngemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe. Auf die anderenfalls eintretenden rechtlichen Folgen der\nZustellung von Schriftstücken durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Beklagten hat der Vorsitzende hingewiesen. Diese Verfügung und die Klageschrift sind der\nBeklagten am 10. September 2009 nach Maßgabe des Haager Übereinkommens\nüber die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in\nZivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453; im\nFolgenden HZÜ) zugestellt worden. Nach dem Ablauf der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft hat das Landgericht die Sache auf die Einzelrichterin übertra-\n\ngen. Diese hat die Beklagte am 16. November 2009 durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist am 21. Januar 2010 unter der Anschrift der Beklagten\nzur Post gegeben worden. Auf Antrag des Klägers ist das Versäumnisurteil am 10.\nFebruar 2011 erneut im förmlichen Rechtshilfeweg zugestellt worden. Am 18. Februar 2011 hat die Beklagte Einspruch dagegen eingelegt. Mit Urteil vom 21. März 2011\nhat das Landgericht den Einspruch als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete\nBerufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, das Berufungsurteil und\ndas Urteil des Landgerichts vom 21. März 2011 aufzuheben und den Rechtsstreit an\ndas Landgericht zurückzuverweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\n3 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe den Einspruch\ngegen das Versäumnisurteil zu Recht ohne Sachprüfung gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2\nZPO als unzulässig verworfen, weil er nicht rechtzeitig eingelegt worden sei.\n\n4 Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO gelte das Versäumnisurteil zwei Wochen nach\nder am 21. Januar 2010 erfolgten Aufgabe zur Post, mithin am 4. Februar 2010, als\nzugestellt. Gemäß § 339 Abs. 1 ZPO gelte die Einspruchsfrist von zwei Wochen.\nDiese sei bei Einlegung des Einspruchs am 18. Februar 2011 verstrichen gewesen.\nDie Regelungen in § 184 ZPO seien weder verfassungswidrig noch verletzten sie\ndas Recht der Beklagten auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) oder verstießen gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 14 EMRK).\nDie Anwendung der §§ 183, 184 ZPO verstoße auch nicht gegen die internationalen\nZustellungsregelungen des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke (HZÜ). Sowohl die Klageschrift als auch die\nvom Vorsitzenden getroffene Anordnung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO seien ordnungsgemäß zugestellt worden.\nDie Beklagte habe danach mit Zustellungen durch Aufgabe zur Post im weiteren Ver-\n\nfahren rechnen müssen. Sie hätte eine rechtzeitige Kenntnisnahme von beschwerenden Entscheidungen und Rechtsbehelfsmöglichkeiten sicherstellen können.\n\n5 Die Anordnung nach § 184 ZPO erfordere nicht die Form eines Gerichtsbeschlusses. Es genüge die Anordnung durch den Vorsitzenden. Dafür spreche die\nEntstehungsgeschichte der Regelung in § 184 ZPO. Nach dem Wortlaut der vorhergehenden Vorschrift in § 174 Abs. 1 ZPO a.F. hätte zwar die Anordnung ebenfalls\ndem Gericht oblegen. Doch sei aufgrund der Zuständigkeitsübertragung in § 20 Nr. 7\nRPflG a.F. der Rechtspfleger dafür zuständig gewesen. Ohne besondere Klarstellung, die fehle, könne danach nicht davon ausgegangen werden, dass die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch die Kammer in voller Besetzung erfolgen\nmüsse.\n\n6 Der Vorsitzende habe sein Ermessen bei der Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen, nicht fehlerhaft ausgeübt. Abgesehen davon, dass teilweise verlangt werde, der Einfachheit halber sei dieses Verfahren vorzuziehen und das zeitaufwändigere förmliche Zustellungsverfahren dürfe ohne Antrag gar nicht gewählt werden, zeige der tatsächliche Geschehensablauf, dass die\nZustellung durch die Fiktion des § 184 Abs. 2 ZPO wesentlich beschleunigt werde.\nWeitere besondere Gründe im Einzelfall, um vereinfacht zuzustellen, seien nach dem\nGesetzeswortlaut nicht erforderlich. Die Ausführung der Zustellung durch Aufgabe\nzur Post sei ordnungsgemäß in die Wege geleitet und aktenmäßig dokumentiert\nworden. Aus der Verfügung der Geschäftsstelle vom 21. Januar 2010 und dem Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ergebe sich, dass das Versäumnisurteil zwecks Übersendung an die Beklagte am selben Tag zur Post gegeben worden\nsei. Die auf Antrag des Klägers erfolgte spätere förmliche Zustellung des Versäumnisurteils sei nicht missbräuchlich, auch wenn sie erfolgt sei, um die Vollstreckungsvoraussetzungen herbeizuschaffen, ohne dass der Beklagten die Möglichkeit gegeben werde, sich zu verteidigen. Weshalb eine zweite Einspruchsfrist aufgrund\nrechtsstaatlicher Grundsätze geboten sei, sei weder dargetan noch ersichtlich, wenn\nwie hier der tatsächliche Zugang des Urteils durch die Zustellung durch Aufgabe zur\nPost nicht bestritten sei. Dass die Beklagte nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt ha-\n\nbe, beruhe nicht auf der Form der Zustellung des Versäumnisurteils, sondern auf ihrem eigenen Entschluss.\n\nII.\n\n7 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.\n\n8 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Versäumnisurteil gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als am 4. Februar 2010 zugestellt gilt. Die Einspruchsfrist ist mithin am 18. Februar 2010 abgelaufen. Die für den Eintritt der Zustellungsfiktion erforderliche Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Partei ist durch\nden Zustellungsvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 21. Januar\n2010 bewiesen. Der Zustellungsvermerk nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO, in dem die\nZeit und die Anschrift, unter der das Schriftstück zur Post gegeben wurde, zu vermerken ist, ersetzt die Zustellungsurkunde gemäß § 182 ZPO (BGH, Beschluss vom\n13. Juni 2001 - V ZB 20/01, VersR 2003, 345). Das Landgericht hatte auf den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil gemäß § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO\nzunächst nur zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und in der ordnungsgemäßen Form und Frist eingelegt worden ist. Da die Beklagte die Einspruchsfrist nicht\ngewahrt hat, musste der Einspruch gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des Versäumnisurteils verworfen werden (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06,\nNJW-RR 2007, 1363 Rn. 9 ff.; Saenger/Pukall, ZPO, 4. Aufl., § 341 Rn. 1).\n\n9 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, durch den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer\ndes Landgerichts für wirksam erachtet.\n\n10 a) Dass die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Vorsitzenden alleine und nicht vom entsprechenden Spruchkörper getroffen worden ist, berührt jedenfalls nicht deren Wirksamkeit.\n\n11\n\naa) Die Frage der Kompetenz für die Anordnung ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Einigkeit besteht zunächst insoweit, dass in originären Einzelrichtersachen (§ 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1\nZPO der Einzelrichter trifft, der als Prozessgericht vollständig an die Stelle des Kollegiums tritt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. April 2011 - 5 U 26/11, BeckRS\n2011, 26882; OLG Hamm, Urteil vom 10. August 2011 - 8 U 31/11, NJW-RR 2012,\n62, 64). Ist für den Rechtsstreit ein Kollegialgericht zuständig, sieht eine Auffassung\ndie Anordnung durch den für Verfahren und Entscheidung zuständigen Spruchkörper\nals Wirksamkeitsvoraussetzung an (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.\nMärz 2009 - 14 W 27/09, NJW-RR 2010, 285; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 184 Rn. 8; Saenger/Eichele,\nZPO, 4. Aufl., § 184 Rn. 2; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 184 Rn. 1; Zöller/Stöber,\nZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 3). Die Gegenauffassung hält auch den Vorsitzenden für\nzuständig (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 184 Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 7; Rohe in Wieczorek/Schütze, 3. Aufl., § 184\nRn. 43; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 5; Kessen in Prütting/Gehrlein,\nZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 2), zumindest sei die von ihm allein getroffene Anordnung\nwirksam (OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 18 U 55/10, MDR 2011, 1068,\n1069). Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu.\n\n12 (1) Zwar erfolgt nach dem Wortlaut des § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Auslandszustellung auf Ersuchen des \"Vorsitzenden des Prozessgerichts\", wohingegen\n§ 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, dem \"Gericht\" überträgt. Hieraus folgt jedoch noch nicht zwingend, dass in\nletzterem Fall nur ein vom zuständigen Spruchkörper gefasster Beschluss die Zustellung wirksam anordnet. Beide Regelungen gehen auf Vorschriften zurück, die früher\nnicht in einem unmittelbaren Zusammenhang standen. So geht die Formulierung des\ngeltenden § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach der \"Vorsitzende des Prozessgerichts\"\nhandelt, auf § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der Fassung des Zustellungsreformgesetzes\nvom 25. Juni 2001 zurück. Die dortige Formulierung entspricht inhaltlich § 199 ZPO\nin seiner bis zum Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes geltenden Fassung\n(vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 23). Nach dieser Vorschrift erfolgte eine im Ausland zu\n\nbewirkende Zustellung mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden\nStaates oder des in diesem Staat residierenden Konsuls oder Gesandten des Bundes; dass der \"Vorsitzende des Prozessgerichts\" das Ersuchen verfasst, war damals\nalso noch nicht ausdrücklich geregelt.\n\n13 Was die Zuständigkeit des \"Gerichts\" in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Anordnung der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten betrifft, orientierte sich\nder Gesetzgeber an § 174 ZPO in der bis zum Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes geltenden Fassung. In dieser Vorschrift, die weitgehend auf der Regelung\ndes § 160 ZPO in der Fassung vom 30. Januar 1877 (RGBl. 1877, S. 83) beruhte,\nwar von einer Zuständigkeit des \"Gerichts\" die Rede. Allein der Wortlaut des § 184\nAbs. 1 Satz 1 ZPO, wonach das \"Gericht\" anordnen kann, dass die im Ausland ansässige Partei einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat, steht noch nicht\nder Wirksamkeit der Anordnung des Vorsitzenden entgegen.\n\n14 (2) Dass unter dem vom Gesetzeswortlaut vorgegebenen Begriff \"Gericht\"\nnicht immer alle Mitglieder eines Spruchkörpers zu verstehen sind, sondern auch\neine Wahrnehmung der Aufgabe durch den Vorsitzenden gemeint sein kann, ergibt\nsich aus den Regelungen zur Zuständigkeit der für die Vorbereitung der mündlichen\nVerhandlung zu treffenden Maßnahmen nach § 273 ZPO. Nach § 273 Abs. 1 ZPO\nveranlasst diese das \"Gericht\". Aus § 273 Abs. 2 ZPO folgt aber, dass der \"Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts\" die Maßnahmen\nergreift. Typischerweise ist der Vorsitzende für die die mündliche Verhandlung vorbereitenden Maßnahmen zuständig. Dazu passt nicht, dass die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, die häufig in die vorbereitende Phase des\nProzesses fallen wird, ausschließlich in die funktionelle Zuständigkeit des Spruchkörpers fallen soll. Für eine ausschließliche Zuständigkeit des Kollegialgerichts\nspricht auch nicht entscheidend, dass das Zustellungsrecht für bestimmte Aufgaben\ndie Zuständigkeitsverteilung zwischen Vorsitzendem und Spruchkörper ausdrücklich\nregelt. So weist § 168 Abs. 2 ZPO die Befugnis, einen Gerichtsvollzieher oder eine\nandere Behörde mit einer Zustellung zu beauftragen, ausdrücklich dem \"Vorsitzenden des Prozessgerichts oder einem von ihm bestimmten Mitglied\" zu. Andere Normen regeln die funktionelle Zuständigkeit wiederum nicht ausdrücklich. Beispielswei-\n\nse sieht § 166 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit vor, dass das \"Gericht\" die Zustellung solcher Dokumente anordnet, deren Zustellung nicht von Gesetzes wegen erforderlich\nist. § 270 Satz 1 ZPO schreibt die formlose Mitteilung von Schriftsätzen, die keine\nSachanträge enthalten, vor, wenn nicht das \"Gericht\" die Zustellung anordnet. In den\nbeiden letztgenannten Fällen entscheidet aber regelmäßig der Vorsitzende durch\neine Verfügung (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 166 Rn. 4; Rohe in\nWieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 166 Rn. 52).\n\n15 (3) Der Gesetzgeber des am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) hat sich mit der hier in Rede stehenden Frage der funktionellen Zuständigkeit des Vorsitzenden oder aller Mitglieder\ndes Prozessgerichts nicht befasst. Er hat die in § 20 Nr. 7 RPflG a.F. vorgesehene\nÜbertragung der Aufgabe auf den Rechtspfleger gestrichen, weil die Anordnung zur\nBenennung eines Zustellungsbevollmächtigten (für im Inland ansässige Parteien)\nentfallen sei, und die Zuständigkeit des Gerichts für die bei im Ausland ansässigen\nParteien nunmehr im Ermessen stehende Entscheidung, ob die Benennung eines\nZustellungsbevollmächtigten angeordnet wird, begründet (vgl. BT-Drucks. 14/4554,\nS. 27). Im Hinblick auf das Schweigen der Gesetzesbegründung zur Frage der funktionellen Zuständigkeit spricht viel dafür, dass sich der Gesetzgeber damit nicht auseinandergesetzt hat, wer in funktioneller Hinsicht anstelle des bisher zuständigen\nRechtspflegers die in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Anordnung treffen soll\nund ob dies auch durch eine Verfügung geschehen kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom\n16. Dezember 2010 - 18 U 55/10, MDR 2011, 1068, 1069).\n\n16 bb) Nach den vorstehenden Ausführungen ist rechtlich nicht zu beanstanden,\ndass die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, durch den\nVorsitzenden getroffen worden ist. Im Übrigen wäre die Verletzung der funktionellen\nZuständigkeit kein so schwerwiegender Fehler, dass dadurch die Anordnung, einen\nZustellungsbevollmächtigten zu benennen, und die danach erfolgte Zustellung des\nVersäumnisurteils durch Aufgabe zur Post gegenüber der Beklagten unwirksam würden. Zwar sind an die Einhaltung der Vorschriften über das Zustellungsverfahren\ninsbesondere im Hinblick auf die von § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgelöste Fiktion\nund die Bedeutung, die der Zustellung für den Beginn der Rechtsmittelfristen zu-\n\nkommt, strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998\n- VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 512; BGH, Urteil vom 8. März 1979 - IX ZR 92/74,\nBGHZ 73, 388, 390). Wird eine Vorschrift über das Verfahren bei Zustellungen verletzt, ist die Zustellung dennoch nur dann unwirksam, wenn der Zweck der verletzten\nVerfahrensvorschrift dies erfordert. Bei Verletzung der hier in Rede stehenden funktionellen Zuständigkeit innerhalb des Spruchkörpers ist dies nicht der Fall. Die Vorschriften über die Zustellung gewährleisten den Anspruch des Zustellungsadressaten\nauf rechtliches Gehör, indem sie sicherstellen, dass der Betroffene Kenntnis von dem\nzuzustellenden Dokument nehmen und seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darauf einrichten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 1984 - 1 BvR\n1269/83, BVerfGE 67, 208, 211). Wird die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, von einem funktionell nicht zuständigen Richter getroffen,\nwird dadurch die Möglichkeit des Zustellungsadressaten, von Dokumenten, die den\nRechtsstreit betreffen, Kenntnis zu erlangen und rechtliches Gehör in Anspruch zu\nnehmen, in keiner Weise erschwert. Auch nach Anordnung durch den Vorsitzenden\ndes Gerichts erhält der Zustellungsadressat das verfahrenseinleitende Schriftstück,\ndie Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, und die Belehrung über die Möglichkeit der Zustellung durch Aufgabe zur Post für den Fall, dass\nkein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird. Er wird unabhängig davon, wer die\nAnordnung getroffen hat, jedenfalls über den Inhalt des Rechtsstreits informiert. Ihm\nwird verdeutlicht, dass er durch Bestellung eines Prozessbevollmächtigten oder\ndurch Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten die Möglichkeit der Kenntnisnahme von weiteren den Rechtsstreit betreffenden Dokumenten zuverlässig sicherstellen soll und zur Wahrung seiner Rechte tätig werden muss. Die fehlende funktionelle Zuständigkeit des anordnenden Richters beeinträchtigt die prozessuale\nRechtsposition der im Ausland ansässigen Partei mithin in keiner Weise. Sie berührt\ndeshalb auch nicht die Wirksamkeit der Anordnung.\n\n17 cc) Die Anordnung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht mit Gründen versehen worden ist. Allein der Mangel der Begründung führt nicht zur Nichtigkeit der Anordnung, zumal diese unanfechtbar ist (MünchKommZPO/Häublein,\n3. Aufl., § 184 Rn. 7; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 5). Aus dem zu-\n\nlässigen Unterlassen einer Begründung kann nicht auf einen Ermessensfehler des im\nÜbrigen nicht an die Anregung der Partei gebundenen Richters geschlossen werden.\n\n18 b) Die Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die eine Zustellung durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift des außerhalb des Bundesgebiets und außerhalb\ndes Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher\nund außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (\"Zustellung von Schriftstücken\") und zur Aufhebung der Verordnung (EG)\nNr. 1348/2000 (ABl. 2007 L 327, S. 79; im Folgenden: EuZVO) ansässigen Zustellungsadressaten erlaubt, ist im Streitfall weder durch völkerrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen noch verletzt sie Verfahrensgrundrechte der Beklagten oder\nverstößt gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK.\n\n19 aa) Die Beklagte ist in der Türkei und damit im Ausland außerhalb des Anwendungsbereichs der EuZVO (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuZVO) ansässig. Deshalb ist\ndie in § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Zustellung durch Aufgabe zur Post\nnicht durch die vorrangigen Regelungen der EuZVO (vgl. § 183 Abs. 5 Satz 1 ZPO)\nausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/10, BGHZ 188,\n164 Rn. 17 ff. mit zustimmender Anmerkung Grohmann/Gruschinske, DZWIR 2011,\n441 ff.; a.A. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 183 Rn. 79a). Entgegen der Auffassung\nder Revision kann daraus nicht hergeleitet werden, dass auch die Regelungen des\nHZÜ den Zustellungsvorschriften in §§ 183, 184 ZPO vorgingen. Der nationale Gesetzgeber hat nur die von den europäischen Zustellungsvorschriften erfassten\ngrenzüberschreitenden Zustellungen nicht in die zur Durchführung von Auslandszustellungen aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen getroffenen Regelungen des\n§ 183 ZPO integriert (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/10, aaO\nmwN). Die von der Revision in den Blick genommene Anwendung über den Wortlaut\nhinaus widerspräche dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach der Ausnahmecharakter einer Regelung einer vom Wortlaut nicht mehr gedeckten Anwendung widerspricht.\n\n20\n\nbb) Die Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Zustellung durch Aufgabe\nzur Post verletzt auch nicht den Anspruch der ausländischen Partei auf rechtliches\nGehör oder ihr Recht auf ein faires Verfahren (vgl. zu §§ 174, 175 ZPO a.F., wonach\nes nicht einmal einer Belehrung über die Folgen der Unterlassung der Bestellung\neines Prozessbevollmächtigten bedurfte: Senatsurteil vom 10. November 1998\n- VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 513 und BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 1997\n- 1 BvR 1353/95, NJW 1997, 1772). Den berechtigten Interessen beider Parteien eines Rechtsstreits auf effektiven Rechtsschutz wird im Einzelfall hinreichend dadurch\nRechnung getragen, dass die Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht obligatorisch,\nsondern aufgrund einer im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Anordnung erfolgt. Die nach § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO bestehende Pflicht, über die Zustellungsfiktion zu belehren, stellt außerdem sicher, dass die im Ausland ansässige\nPartei sich der drohenden Rechtsnachteile bewusst wird und diese durch Benennung\neines Zustellungsbevollmächtigten vermeiden kann. Die mit dem Einspruchsverfahren verbundenen allgemeinen Erschwernisse für die Inanspruchnahme des rechtlichen Gehörs, die sich aus der Einhaltung der Einspruchsfrist ergeben, treffen die im\nAusland ansässige Partei, wie die Beklagte, grundsätzlich nicht schärfer als die im\nInland ansässige Partei. Auch die inländische Partei ist an die Einspruchsfrist gebunden und kann bei Verfristung des Einspruchs nicht mehr geltend machen, ihr sei die\nLadung zur mündlichen Verhandlung oder auch ein anderes das Verfahren betreffende Schriftstück nicht oder nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Ist - wie hier -\ndie Klageschrift als verfahrenseinleitendes Schriftstück der beklagten Partei ordnungsgemäß zugestellt und die in § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehene Belehrung\nerteilt worden, erfordert die Situation der im Ausland ansässigen Beklagten keinen\nweitergehenden Rechtsschutz. Das mit der Zustellung des verfahrenseinleitenden\nSchriftstücks entstehende Prozessrechtsverhältnis begründet eine Prozessförderungspflicht auch des Prozessgegners, die es im Interesse der klagenden Partei an\neinem effektiven Rechtsschutz rechtfertigt, der im Ausland ansässigen Partei aufzuerlegen, eine inländische Zustellungsmöglichkeit zu schaffen.\n\n21 cc) Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährt der Beklagten keine weitergehende Rechtsposition. Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat es für Ausländer als\n\nzumutbar erachtet, Anstrengungen zu unternehmen, um sich über den Inhalt ihnen\nzugestellter amtlicher Schriftstücke Gewissheit zu verschaffen. Dementsprechend\nmuss ein im Ausland lebender Rechtsmittelführer selbst für die Einhaltung der Einlegungs- und Begründungsfristen sorgen. Ganz allgemein gilt, dass die prozessrechtliche Ausgestaltung des Fair-trial-Grundsatzes weitgehend den einzelnen Vertragsstaaten überlassen bleibt. Hierbei bestehen weite Gestaltungsspielräume (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 513 f. mwN).\nAllerdings sind auch sogenannte versteckte Diskriminierungen verboten, nämlich\nRegelungen, die die benachteiligende Rechtswirkung zwar nicht ausdrücklich an die\nAusländereigenschaft anknüpfen, deren Voraussetzungen jedoch typischerweise nur\nbei Ausländern gegeben sind. Eine offene oder versteckte Diskriminierung enthält\n§ 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht. Eine solche scheidet schon deshalb aus, weil die Obliegenheit zur Bestellung von Zustellungsbevollmächtigten unter den Voraussetzungen von § 184 Abs. 1 ZPO auch Inländer trifft (siehe auch Roth, IPRax 1990, 90, 93).\nAbgesehen davon kann nur dann eine Diskriminierung vorliegen, wenn die vorgenommene Differenzierung nicht sachlichen Unterschieden des zu regelnden Sachverhalts Rechnung trägt (EuGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - Rs. C - 398/92, NJW\n1994, 1271 f.). Denn Art. 6 Abs. 1 EMRK ist eine Ausprägung des Gleichheitssatzes,\nwonach Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart nach verschieden zu behandeln\nist. Die in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Anknüpfung der Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten an den Umstand, dass die Partei über keine\ninländische Zustellungsmöglichkeit verfügt, trägt einem sachlichen Unterschied\nRechnung. Dieser besteht in der Gefahr der ständigen Verzögerung eines Verfahrens, an dem eine im Ausland ansässige Partei beteiligt ist, wenn für jede gerichtliche Zustellung im Laufe des Verfahrens der gegenüber dem innerstaatlichen Zustellungsverfahren umständliche und langwierige Weg der internationalen Rechtshilfe\nbeschritten werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98,\nNJW 1999, 1871, 1872).\n\n22 dd) Die Zustellung gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO verstößt auch nicht gegen\nvölkerrechtliche Vereinbarungen, die mit der Türkei hinsichtlich der Zustellung von\nSchriftstücken bestehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. April 2011 - 5 U\n\n26/11, BeckRS 2011, 26882; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I-8 U 3/11,\njuris Rn. 20 ff. und - 8 U 31/11, NJW-RR 2012, 62, 63). Die Zustellung durch Aufgabe\nzur Post ist keine Auslandszustellung, sondern eine fingierte Form der Zustellung im\nInland (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510,\n511; Senatsbeschluss vom 13. November 2001 - VI ZB 9/01, VersR 2003, 345, 346;\nBGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/10, BGHZ 188, 164 Rn. 10; OLG\nStuttgart, Urteil vom 26. September 2011 - 5 U 166/10, juris Rn. 55; Heiderhoff,\nEuZW 2006, 235, 236; a.A. Häublein in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002,\n§ 184 Rn. 2). Das HZÜ steht der Anwendbarkeit des § 184 ZPO danach schon deshalb nicht entgegen, weil dort nur die Modalitäten einer Auslandszustellung geregelt\nsind (vgl. Art. 1 Abs. 1 HZÜ), nicht aber die Frage, ob überhaupt eine förmliche Zustellung im Ausland vorzunehmen ist. Letzteres ist vielmehr durch das nationale\nRecht autonom zu beantworten (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR\n243/97, VersR 1999, 510, 511).\n\n23 3. Die erneute förmliche Zustellung am 10. Februar 2011 vermag die bereits\neingetretene Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht zu durchbrechen. Die Anordnung der erneuten Zustellung lässt die Wirkung der zuvor erfolgten Zustellung gemäß § 184 Abs. 2 ZPO unberührt; sie setzt eine Frist nicht nochmals in Lauf (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01, NJW-RR 2006, 563, 564;\nvom 20. November 2006 - NotZ 35/06, juris Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010\n- XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Mai 2011\n-5W 8/11, NJW-RR 2011, 1631, 1632; OLG Hamm,\n\nUrteile vom 10. August 2011 - I-8 U 3/11, juris Rn. 40 und - 8 U 31/11, NJW-RR\n2012, 62, 64). Dass das am 21. Januar 2010 zur Post gegebene Urteil der Beklagten\ntatsächlich im Februar 2010 zugegangen ist, steht nicht in Frage.\n\nGalke Wellner Diederichsen\n\nvon Pentz Remmert\n\nVorinstanzen:\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 21.03.2011 - 5 O 126/09 Sx -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2011 - 5 U 60/11 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-07-17/vi-zr-222-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":30},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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