{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-06_NA_2010-06-28_VI_ZR_57_06_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2010-06-28","aktenzeichen":"VI ZR 57/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZR 57/06\n\nvom\n\n28. Juni 2010\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni durch den\nVorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin\nDiederichsen und den Richter Stöhr\n\nbeschlossen:\n\nDas Rechtsmittel des Rechtsanwalts Dr. Albert K. H. gegen die\nStreitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009\nwird als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war eine Unterlassungsklage\nder F. AG gegen die \"W. - Gruppe\" wegen der Zugänglichmachung\nvon verschiedenen vertraulichen Geschäftsunterlagen an Dritte, aus denen sich\nEinzelheiten über das \"Manila-Geschäft\" entnehmen ließen. Beklagte waren\nneben Herrn W. vier Unternehmen der W. -Gruppe, wobei die\nBeklagte zu 3 seinerzeit Kleinaktionärin der Klägerin war. Alle Beklagten, auch\ndie von dem rechtsmittelführenden Rechtsanwalt vertretene Beklagte zu 4,\nhaben sich, nachdem die Beklagten vom Landgericht teilweise verurteilt worden\nwaren, in der Berufungsinstanz mit der Klägerin verglichen. Alleine die Beklagte\nzu 3 hat den Vergleich widerrufen. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die\nBerufung der Beklagten zu 3 unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin\n\nabgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete\nNichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom\n30. Juni 2009 zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hatte den Streitwert für\ndas Berufungsverfahren nach Anhörung der Parteien auf 5.000.000,00 €\nfestgesetzt. Der Senat hat den Streitwert für das Verfahren der\nNichtzulassungsbeschwerde auf 1.000.000,00 € festgesetzt. Dagegen richtet\nsich das im eigenen Namen eingelegte Rechtsmittel des Rechtsmittelführers,\nmit dem er eine Erhöhung des Streitwerts erstrebt.\n\nII.\n\n2 Das Rechtsmittel ist unzulässig.\n\n3 Zwar steht dem Rechtsanwalt nach § 32 Abs. 2 RVG ein eigenes\nBeschwerderecht gegen die auch für seine Gebühren geltende\nStreitwertfestsetzung (§ 32 Abs. 1 RVG) zu. Nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in\nVerbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet indes eine Streitwertbeschwerde\nan einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Zudem ist der\nRechtsmittelführer durch die beanstandete Streitwertfestsetzung nicht\nbeschwert. Die vom Rechtsmittelführer in der Berufungsinstanz vertretene\nBeklagte zu 4 war an dem von der Beklagten zu 3 betriebenen Verfahren der\nNichtzulassungsbeschwerde nicht beteiligt. Der Senat hat den Streitwert nur für\ndieses Verfahren, an dem nur noch eine von ursprünglich fünf beklagten\nParteien beteiligt war, nicht auch für die Vorinstanzen festgesetzt. Deshalb\nmüsste das Rechtsmittel selbst dann ohne Erfolg bleiben, wenn man es als\njedenfalls gewollte Gegenvorstellung auslegen könnte. Ergänzend sei\nhinzugefügt, dass die Ausführungen des Rechtsmittelführers auch in der Sache\nkeinen Anlass zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung gäben.\n\n4 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).\n\nGalke Zoll Wellner\n\nDiederichsen Stöhr\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.11.2004 - 2/18 O 109/04 -\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2006 - 16 U 12/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-28/vi-zr-57-06","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-28/vi-zr-57-06","retrieved":"2026-10-24 07:59:30.970983+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-06-28/vi-zr-57-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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