{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2015-10-15_V_ZB_82_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2015-10-15","aktenzeichen":"V ZB 82/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 82/14\n\nvom\n\n15. Oktober 2015\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2015 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom\n24. April 2014 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das\nBeschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene reiste am 4. August 2009 in das Bundesgebiet ein und\nbeantragte wenig später Asyl. Sein Asylantrag wurde durch das zuständige\nBundesamt abschlägig beschieden, und zwar zunächst durch einen Bescheid\nvom 8. Februar 2010 als unzulässig und sodann unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides mit einem weiteren Bescheid vom 20. Dezember 2011 als\nunbegründet. Die für den 6. September 2012 vorgesehene Abschiebung scheiterte daran, dass sich der Betroffene zu dem angekündigten Termin nicht in der\nihm zugewiesenen Unterkunft befand. Als er sich am 13. Januar 2014 zur Auf-\n\nnahme bei der zuständigen Dienststelle der beteiligten Behörde meldete, wurde\ner festgenommen.\n\n2 Die beteiligte Behörde hat am gleichen Tag beantragt, gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung nach Russland bis zum\n12. Februar 2014 anzuordnen. Diesem Antrag hat das Amtsgericht noch am\n13. Januar 2014 entsprochen. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ist der\nBetroffene aus der Haft entlassen worden, weil nicht absehbar war, wann die\nrussischen Behörden für ihn Passersatzpapiere ausstellen würden. Die - seitdem auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete - Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen.\n\nII.\n\n3 Das Landgericht meint, die Haftanordnung des Amtsgerichts sei nicht zu\nbeanstanden. Insbesondere fehle es nicht an einem zulässigen Haftantrag. Die\nbeteiligte Behörde habe in ihrem Antrag die nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG\nerforderlichen Angaben gemacht. Sie habe die im Fall des Betroffenen erforderlichen Schritte zur Durchführung seiner Abschiebung nach Russland im Einzelnen dargelegt.\n\nIII.\n\n4 Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg. Mit der gegebenen Begründung lassen sich die Aufrechterhaltung der Haft und die Zurückweisung des Feststellungsantrags des Betroffenen durch das Beschwerdegericht nicht rechtfertigen.\n\n5 1. Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ergibt sich entgegen der Ansicht des Betroffenen nicht schon daraus, dass ihr ein zulässiger Haftantrag\nnicht zugrunde gelegen hätte.\n\n6 a) Die Angaben der beteiligten Behörde zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zur erforderlichen Dauer der anzuordnenden Haft waren allerdings in der Sache unrichtig. Sie beruhen auf der unzutreffenden Annahme, für\ndie Abschiebung des Betroffenen nach Russland sei das in der Richtlinie\n2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei\nder Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem\nLuftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26) festgelegte Verfahren einzuhalten. Das Verfahren nach dieser Richtlinie ist nur einzuhalten, wenn die Rückführung eines\nBetroffenen in sein Heimatland auf dem Luftweg erfolgen soll, aber nicht mit\neinem Direktflug erfolgen kann, sondern eine Zwischenlandung auf einem Flughafen in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union erfordert (Art. 1,\nArt. 3 Abs. 2 der Richtlinie). Die Richtlinie regelt auch nicht die Verpflichtungen\ndes Heimatlandes des Betroffenen zur Rücknahme, sondern ausschließlich die\nUnterstützungsverpflichtungen des Mitgliedstaats der Europäischen Union, auf\ndessen Flughafen die Zwischenlandung erfolgen soll. Für die hier vorgesehene\nAbschiebung des Betroffenen mit einem Direktflug nach Russland ist nicht nach\nder genannten Richtlinie, sondern nach dem Abkommen zwischen der europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme\nvom 25. Mai 2006 (genehmigt durch den Beschluss des Rates vom 19. April\n2007, ABl. EU Nr. L 129 S. 38) zu verfahren, das insbesondere andere Nachweise und Fristen vorsieht.\n\n7 b) Dieser Fehler der beteiligten Behörde ändert aber an der Zulässigkeit\ndes von ihr gestellten Haftantrages nichts. Die beteiligte Behörde musste in\ndem Antrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG darlegen, auf welcher Grundlage\ndie Abschiebung erfolgen sollte, welche Schritte hierfür erforderlich waren und\n\nwelchen Zeitraum sie jeweils in Anspruch nahmen (Senat, Beschluss vom\n16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 16). Dem hat die beteiligte\nBehörde entsprochen. Sie hat dargelegt, dass sie die Abschiebung auf der\nGrundlage der Richtlinie 2003/110/EG durchführen wollte. Sie hat das in dieser\nRichtlinie vorgeschriebene Verfahren zutreffend beschrieben. Das trifft entgegen der Auffassung des Betroffenen auch für die Darlegung der beteiligten Behörde zu, zuerst den Flugschein beschaffen und erst dann das Ersuchen stellen\nzu wollen. Denn diese Vorgehensweise wird in den nach der Richtlinie zu verwendenden Formularen vorausgesetzt. Ob die der Beschreibung der beteiligten\nBehörde zugrundeliegende Annahme zutrifft, die Rückführung des Betroffenen\nhabe nach der Richtlinie zu erfolgen, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern\neine Frage der Begründetheit des Haftantrags (vgl. Senat, Beschluss vom\n12. Dezember 2013 - V ZB 214/12, juris Rn. 9).\n\n8 2. Es lässt sich dennoch nicht ausschließen, dass die Haftanordnung\nden Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Bislang ist nämlich entgegen\n§ 26 FamFG nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, auf welcher Tatsachengrundlage bei Erlass der Haftanordnung die Prognose gerechtfertigt war, die beabsichtigte Abschiebung des Betroffenen werde bei dem gebotenen Vorgehen\nnach dem genannten Abkommen vom 25. Mai 2006 in dem beantragten Zeitraum gelingen.\n\n9 a) Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nach § 62 Abs. 1 und\nAbs. 3 Satz 4 AufenthG nur angeordnet werden, wenn eine Prognose ergibt,\ndass die Abschiebung innerhalb des beantragten Haftzeitraums gelingen\nkann. Das gilt nicht nur, wenn eine Sicherungshaft von drei Monaten verhängt werden soll, die § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG ausdrücklich anspricht.\nDiese Prognose ist auch bei der Anordnung einer kürzeren Haftdauer vorzunehmen, um die es hier ging (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 - V ZB\n265/10, FGPrax 2011, 201 Rn. 9). Sie erfordert eine Feststellung der rechtli-\n\nchen und tatsächlichen Grundlagen der zu sichernden Abschiebung und ist\nnach § 26 FamFG von dem Richter von Amts wegen vorzunehmen (Senat,\nBeschluss vom 11. Mai 2011 - V ZB 265/10 aaO Rn. 8 f.).\n\n10 b) Diesen Anforderungen ist das Amtsgericht nicht gerecht geworden. Es\nhat die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Abschiebung nicht (ordnungsgemäß) festgestellt. In seinem Beschluss hat es sich darauf beschränkt,\ndie Ausführungen der beteiligten Behörde zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur erforderlichen Dauer der Haft aus dem Haftantrag wörtlich wiederzugeben und hinzuzusetzen, es schließe sich dem an. Das war unzureichend. Die nach § 26 FamFG gebotene Überprüfung der Angaben der beteiligten Behörde hätte ergeben, dass schon die genannte Rechtsgrundlage der\nbeabsichtigten Abschiebung aus den dargelegten Gründen nicht einschlägig\nwar und infolgedessen deren übrige Angaben nicht als Grundlage der anzustellenden Prognose taugten.\n\n11 c) Die Prognose hat das Beschwerdegericht nicht nachgeholt. Es hat\nsich zwar mit der Frage befasst, ob die gegen den Betroffenen angeordnete\nHaft zu lang gewesen sein könnte, und diese Frage verneint. Es hat sich aber\nnicht mit der Frage befasst, ob und aus welchen Gründen die Erwartung gerechtfertigt war, die Abschiebung des Betroffenen könne in dem beantragten\nZeitraum gelingen. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist deshalb zu unterstellen, dass eine ausreichende Tatsachengrundlage hierfür fehlte. Sollte sich\ndas bestätigen, hätte das Beschwerdegericht die angeordnete Haft nicht mit\nEinschränkungen aufrechterhalten dürfen, sondern feststellen müssen, dass sie\nden Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.\n\nIV.\n\n12 Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil die erforderlichen\nFeststellungen zu der gebotenen Prognose fehlen. Diese können nachgeholt\n\nwerden. Dem anwaltlich vertretenen Betroffenen kann rechtliches Gehör zu\ndem Ergebnis der weiteren Sachaufklärung gewährt werden. Die Sache ist\ndeshalb unter Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zur anderweiten Behandlung und Entscheidung an dieses zurückzuverweisen (§ 74\nAbs. 6 Satz 2 FamFG).\n\n13 Das Beschwerdegericht wird unter Berücksichtigung der Dauer der Vorbereitung der früheren Abschiebung des Betroffenen im Jahr 2012 aufzuklären\nhaben, ob und auf welchen Tatsachengrundlage bei Anordnung der Haft die\nAussicht bestanden hat, den Betroffenen bis zum Ende der beantragten Haft\nnach Russland abzuschieben. Dabei wird auch zu klären sein, ob sich die beteiligte Behörde bei den russischen Behörden vor dem Haftantrag nach dem voraussichtlichen Zeitaufwand für die Beschaffung der Ersatzpapiere insbesondere\nnach den Möglichkeiten einer Abkürzung des Verfahrens mit Blick auf die\n\nfrühere Abschiebung erkundigt hat und was eine solche Erkundigung ergeben\nhat oder, wenn sie nicht erfolgt sein sollte, ergeben hätte.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Czub\n\nKazele Göbel\n\nVorinstanzen:\nAG Braunschweig, Entscheidung vom 13.01.2014 - 33a XIV 1/14 B -\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 24.04.2014 - 8 T 60/14 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-15/v-zb-82-14","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-15/v-zb-82-14","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:59:15.727867+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-10-15/v-zb-82-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Zivilsenat","date":"2015-10-15","dockets":["V ZB 82/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2015-10-15_V_ZB_82_14_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.10.2015 – V ZB 82/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-15/v-zb-82-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom\n24. April 2014 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das\nBeschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"FamFG/26","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"26","label":"§ 26 FamFG","mentions":3},{"id":"FamFG/417","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"417","label":"§ 417 FamFG","mentions":2},{"id":"FamFG/74","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"74","label":"§ 74 FamFG","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/62","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"62","label":"§ 62 AufenthG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:59:15.727867+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}