{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2014-12-18","aktenzeichen":"V ZB 192/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 192/13\nvom\n\n18. Dezember 2014\n\nin der Zurückschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\nder 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n29. November 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt\nam Main vom 18. November 2013 den Betroffenen in seinen\nRechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein eritreischer Staatsangehöriger, reiste am\n15. Januar 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9. Februar 2012 einen Asylantrag. Nach der Zustimmung der italienischen Behörden\nzur Rückübernahme des Betroffenen lehnte das Bundesamt für Migration und\n\nFlüchtlinge mit Bescheid vom 7. September 2012 den Asylantrag des Betroffenen als unzulässig ab und ordnete dessen Abschiebung nach Italien an.\n\n2 Nach dem Scheitern zweier Rücküberstellungsversuche hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde am 18. November 2013 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlich 22. Dezember 2013 angeordnet. Die\nhiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 22. November 2013 zurückgewiesen. Im Dezember 2013 hat der\nSenat die Vollziehung der Sicherungshaft einstweilen ausgesetzt. Der Betroffene will mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung erreichen, dass die Anordnung der Haft und deren Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht seine\nRechte verletzt haben.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung\nder Sicherungshaft lägen vor, insbesondere sei der Haftantrag zulässig. Auch\nentspreche die Unterbringung des Betroffenen in einer speziellen Abteilung innerhalb der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I den Vorgaben des § 62a\nAufenthG.\n\nIII.\n\n4 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag\nnach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige\nRechtsbeschwerde ist begründet.\n\n5 1. Die Anordnung der Haft durch das Amtsgericht und deren Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigem Haftantrag fehlte und dieser Mangel\nwährend des Verfahrens nicht behoben wurde.\n\n6 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen\ndie Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet\nwerden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 9. Oktober 2014 - V ZB 127/13, juris\nRn. 6, vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 15, vom\n10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10, vom\n6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4 und vom 31. Januar 2013\n- V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, jeweils mwN).\n\n7 Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde\nnicht, weil er keine ausreichenden Angaben zu der notwendigen Haftdauer enthält. Die Begründung erschöpft sich in diesem Punkt auf den Hinweis, dass das\nRückübernahmeverfahren mit Italien erneut einzuleiten sei, wofür mindestens\nvier Wochen veranschlagt werden müssten. Zudem müsse eine Sicherungsbegleitung organisiert werden. Daher sei die beantragte Haft von sechs Wochen\nerforderlich und angemessen. Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, welche Schritte die beteiligte Behörde für die Durchführung der Zurückschiebung für notwendig hielt. Offen bleibt insbesondere, ob es sich hierbei nur\num technische Einzelheiten, wie die Abstimmung des Überstellungszeitpunkts\nmit den italienischen Behörden, die Buchung des Flugs und die Einsatzplanung\nfür eine Begleitung handelt und aus welchen Gründen für diese Vorgänge ein\nZeitraum von mehreren Wochen auszusetzen ist.\n\n8 b) Mängel in der Antragsbegründung wegen fehlender Angabe zu der erforderlichen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG) führen zur Rechtswidrigkeit der auf Grund eines solchen Antrages erlassenen Haftanordnung\n(Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384\nRn. 18 ff.). Sie können allerdings in dem gerichtlichen Verfahren mit Wirkung für\ndie Zukunft geheilt werden. Die Behebung des Mangels kann dadurch erfolgen,\ndass die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegung\nergänzt, dadurch die Lücken des Haftantrags schließt und der Betroffene dazu\nStellung nehmen kann. Der Mangel kann aber auch dadurch behoben werden,\ndass das Gericht das Vorliegen der an sich seitens der Behörde nach § 417\nAbs. 2 FamFG vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von\nAmts wegen (§ 26 FamFG) in dem Beschluss feststellt (Senat, Beschluss vom\n16. Juli 2014 - V ZB 80/13, aaO, Rn. 21 ff.).\n\n9 Eine solche Heilung des Mangels ist hier jedoch nicht eingetreten. Das\nBeschwerdegericht hat zwar die Feststellungen getroffen, dass die Überstellung\nfür den 12. Dezember 2013 organisiert ist und auch ein Laissez-Passer für den\nBetroffenen vorliegt. Das führt indessen noch nicht zu einer Heilung des unzulässigen Haftantrages. Vielmehr muss der Betroffene im Anschluss an die gerichtliche Ermittlung von Tatsachen, die die Lücken des Haftantrages schließen,\ngemäß § 420 Abs. 1 FamFG angehört werden, woran es vorliegend fehlt. Die\nAnhörung des Betroffenen in Freiheitsentziehungssachen nach § 420 Abs. 1\nFamFG dient der Verwirklichung der in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten\nRechte eines Betroffenen. Danach darf die Freiheit einer Person nur aufgrund\neines förmlichen Gesetzes und unter Beachtung der darin vorgeschriebenen\nFormen beschränkt werden. Verfahrensfehler bei der Durchführung der Anhörung zu den Grundlagen der Haftanordnung verletzen den Betroffenen deshalb\nnicht nur in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103\nAbs. 1 GG, sondern auch in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104\n\nAbs. 1 Satz 1 GG (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 - V ZB 172/12,\nInfAuslR 2014, 52 Rn. 10 und vom 15. September 2011 - V ZB 136/11, FGPrax\n2011, 318 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014\n- XII ZB 330/13, FGPrax 2014, 130 Rn. 25).\n\n10 2. Ferner hat die Haftanordnung des Amtsgerichts den Betroffenen auch\ndeshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der\nJustizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I und damit unter Verletzung der im\nLichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden\nVorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, juris Rn. 4 f.).\n\n11 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Czub\n\nKazele Göbel\n\nVorinstanzen:\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.11.2013 - 934 XIV 482/13 B -\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.11.2013 - 2-29 T 319/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-18/v-zb-192-13","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62a","ref_norm":"62a","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"RL 2008/115/EG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-18/v-zb-192-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:13.984506+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-12-18/v-zb-192-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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