{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2014-09-17","aktenzeichen":"V ZB 111/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 111/14\nvom\n\n17. September 2014\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\ndie Inhaftierung des Betroffenen vom 8. Mai 2014 bis einschließlich 9. Juni 2014 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein eritreischer Staatsangehöriger, reiste am 15. März\n2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde als unzulässig abgelehnt, nachdem eine Abfrage in der EURODAC-Datei ergeben hatte,\ndass er in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Zugleich wurde seine Abschiebung nach Italien angeordnet. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das\nAmtsgericht am 10. April 2014 gegen ihn Sicherungshaft bis einschließlich\n\n9. Mai 2014 an. Die Haft wurde in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I\nvollzogen.\n\n2 Mit Beschluss vom 8. Mai 2014 hat das Amtsgericht die Haft bis zum\n20. Juni 2014 verlängert. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde am 28. Mai 2014 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 11. Juni 2014\nhat der Senat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftverlängerungsbeschlusses zurückgewiesen, nachdem der Betroffene am 10. Juni 2014\nin die Abschiebungshafteinrichtung Ingelheim (Rheinland-Pfalz) verlegt worden\nwar. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene nach Ablauf der Haftzeit die\nRechtswidrigkeit der Haftverlängerungsanordnung feststellen lassen.\n\nIII.\n\n3 Das zulässige Rechtsmittel ist überwiegend begründet.\n\n4 1. Keinen Erfolg hat jedoch die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Haftanordnung habe schon deshalb nicht ergehen dürfen, weil die Voraussetzungen\nfür eine Inhaftnahme zum Zwecke einer Überstellung des Betroffenen nach Art.\n28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung nicht vorgelegen hätten. Diese Verordnung findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. Sie ist nach der Übergangsvorschrift in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt\n- ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrags auf internationalen\nSchutz - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, juris Rn. 8). Diese\nVoraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn der Betroffene hatte bereits am\n27. September 2013 den Asylantrag gestellt, und das Übernahmeersuchen\n\n(nach der Dublin-II-Verordnung) wurde am 16. Oktober 2013 an Italien gerichtet.\n\n5 2. Die Haftverlängerungsanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedoch deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die\nHaft weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt I und damit unter Verletzung\nder im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher\nSenat, Beschluss vom 17. September 2014 – V ZB 56/14).\n\n6 Allerdings ist die Rechtsverletzung ab dem 10. Juni 2014 entfallen, da\nder Betroffene zu diesem Zeitpunkt in die Abschiebungshafteinrichtung Ingelheim verlegt worden ist.\n\nIV.\n\n7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog, wobei der Senat bei der Ermessensausübung dem Umstand Rechnung getragen hat, dass der Betroffene\n\nnur in geringfügigem Umfang unterlegen ist und es bei dieser Sachlage unbillig\nwäre, ihn mit Verfahrenskosten zu belasten. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Roth\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.05.2014 - 934 XIV 768/14 B -\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.05.2013 - 2-29 T 116/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-17/v-zb-111-14","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62a","ref_norm":"62a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"RL 2008/115/EG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-17/v-zb-111-14","retrieved":"2026-10-24 07:59:12.016122+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-09-17/v-zb-111-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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