{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2014-05-22_V_ZR_314_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2014-05-22","aktenzeichen":"V ZR 314/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 314/13\nvom\n\n22. Mai 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2014 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterin\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nDie Klägerinnen zu 2 und 3 sind, nachdem sie die Beschwerde\ngegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des\n11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts\nvom 12. November 2013 zurückgenommen haben, dieses\nRechtsmittels verlustig. Insoweit tragen sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDie Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem vorgenannten Urteil wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerinnen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n15.000 € bis zum 20. März 2014 und 5.000 € seit dem\n21. März 2014.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Mitglieder der Klägerinnen sind Wohnungs- bzw. Teileigentümer von\nObjekten im Kurzentrum von Westerland-Sylt. Die Beklagte ist Eigentümerin\neines anderen Grundstücks in diesem Zentrum. Es ist u.a. mit einem Vortragssaal bebaut, welcher unmittelbar an den den Mitgliedern der Klägerin zu 1\ngehörenden Mittelblock A grenzt. Nördlich des Vortragssaals verläuft ein\nDurchgang vom Meer zu dem Objekt der Mitglieder der Klägerin zu 2 und zu\neiner Ladenpassage, die den Mitgliedern der Klägerin zu 3 gehört. Östlich des\nVortragssaals befindet sich auf dem Grundstück der Beklagten eine weitere\nPassage, auf der vier Pfeiler mit diesen umgebenden Vitrinen stehen. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines weiteren Sondereigentums in dem Kurzentrum besteht eine Grunddienstbarkeit zur Nutzung der Vitrinen. Der derzeitige Eigentümer gestattet der Klägerin zu 1 schuldrechtlich, die Vitrinen zu nutzen und zu unterhalten.\n\n2 Die Beklagte beabsichtigt, den Vortragssaal nach Osten und nach Norden zu erweitern. Die hierfür erforderliche Baugenehmigung liegt vor. Die Klägerinnen fühlen sich bei einer Realisierung der Planung in ihren Rechten beeinträchtigt. Sie haben deshalb die Verurteilung der Beklagten beantragt, den Umbau des Vortragssaals entsprechend der erteilten Genehmigung zu unterlassen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat\nsie abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil\nhaben die Klägerinnen Beschwerde eingelegt. Sodann haben die Klägerinnen\nzu 2 und 3 das Rechtsmittel zurückgenommen. Die Klägerin zu 1 will in dem\nangestrebten Revisionsverfahren die Wiederherstellung des erstinstanzlichen\nUrteils erreichen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.\n\nII.\n\n3 Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin zu 1 nicht - wie geboten\n(siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002,\n3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).\n\n4 1. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist von dem Revisionsgericht von\nAmts wegen zu prüfen, dass dabei weder an die Angaben der Parteien noch an\ndie Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden ist; der Beschwerdeführer hat innerhalb der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur die Zulassungsgründe, sondern auch darzulegen, dass er\nmit der Nichtzulassungsbeschwerde die Abänderung des Berufungsurteils in\neinem Umfang erstreben will, der diese Wertgrenze übersteigt (Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - V ZR 64/07, juris Rn. 6 mwN).\n\n5 2. An dieser Darlegung fehlt es. Die Klägerin zu 1 verweist insoweit ausschließlich auf die erstinstanzlichen Angaben der Klägerinnen zum Streitwert\nund auf die darauf beruhenden Streitwertfestsetzungen der Vorinstanzen\n(25.000 €). Das ist jedoch nicht die Beschwer, welche die Klägerin zu 1 in dem\nangestrebten Revisionsverfahren geltend machen will und kann.\n\n6 a) Bereits der Ausgangspunkt der Streitwertangabe ist falsch. Die Klägerinnen haben gemeint, „mangels zivilrechtlicher Streitwertkataloge“ orientiere\nsich die Berechnung des Streitwerts an den verwaltungsgerichtlichen Streitwertkatalogen bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung. Richtig ist jedoch, dass sich der Wert einer Klage, die - wie hier - auf Unterlassung der Beeinträchtigung von Grunddienstbarkeiten gerichtet ist, nach § 7 ZPO bestimmt\n(Senat, Beschluss vom 18. September 2013 - V ZR 296/12, Grundeigentum\n2014, 318, 319). Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfah-\n\nren ist das Interesse des Rechtsmittelsklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (Senat, Beschluss vom 19. Juli 2012 - V ZR 19/12,\nGrundeigentum 2012, 1314, 1315).\n\n7 b) Nach diesen Grundsätzen bemisst sich die Beschwer der Klägerin\nzu 1, welche sie in dem angestrebten Revisionsverfahren geltend machen\nkönnte, nach dem Wert, den die Grunddienstbarkeit betreffend die Nutzung und\nUnterhaltung der Vitrinen für das Grundstück der Sondereigentümer hat. Dass\ndieser Wert 20.000 € überschreitet, legt die Klägerin - wie zuvor gesagt - nicht\ndar.\n\n8 c) Selbst unter Zugrundelegung der - unzutreffenden - Streitwertangabe\nder Klägerinnen in den Tatsacheninstanzen wird der für die Zulässigkeit der\nBeschwerde maßgebliche Wert nicht erreicht. Denn der angegebene Betrag\nvon 25.000 € beruht nach dem Vortrag der Klägerinnen u.a. darauf, dass es\nsich um drei Klägerinnen handelt. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird jedoch\nnur noch von der Klägerin zu 1 betrieben. Mangel anderer Anhaltspunkte ist\ndavon auszugehen, dass auf sie 1/3 des Betrags entfällt.\n\nIII.\n\n9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO\nanalog. Den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde schätzt der Senat wegen Fehlens jeglicher Anhaltspunkte auf 5.000 €\nje Klägerin.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nCzub Kazele\n\nVorinstanzen:\nLG Flensburg, Entscheidung vom 23.11.2012 - 3 O 259/09 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 12.11.2013 - 11 U 144/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-22/v-zr-314-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-22/v-zr-314-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:11.702048+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-05-22/v-zr-314-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Zivilsenat","date":"2014-05-22","dockets":["V ZR 314/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2014-05-22_V_ZR_314_13_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.05.2014 – V ZR 314/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-22/v-zr-314-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klägerinnen zu 2 und 3 sind, nachdem sie die Beschwerde\ngegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des\n11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts\nvom 12. November 2013 zurückgenommen haben, dieses\nRechtsmittels verlustig. Insoweit tragen sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDie Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem vorgenannten Urteil wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerinnen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n15.000 € bis zum 20. März 2014 und 5.000 € seit dem\n21. März 2014.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/7","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"7","label":"§ 7 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/516","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"516","label":"§ 516 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPOEG/26","law":"ZPOEG","abbreviation":"ZPOEG","ref":"26","label":"§ 26 ZPOEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:59:11.702048+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}