{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2014-03-06","aktenzeichen":"V ZB 35/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 35/13\n\nvom\n\n6. März 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2014 durch die Vorsitzende\nRichterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und\nWeinland und den Richter Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des\n24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am\nMain vom 25. Februar 2013 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n1.200 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Oberlandesgericht, dessen Entscheidung u. a. in WM 2013, 1275 f.\n1\nveröffentlicht ist, hat auf die Beschwerde der Beklagten dem Kläger die Kosten\ndes Rechtsstreits auferlegt, nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde,\nderen Zurückweisung die Beklagte zu 1 beantragt, will der Kläger die Wieder-\n\nherstellung der landgerichtlichen Entscheidung erreichen, nach der die Beklagten anteilig die Kosten des Rechtsstreits tragen.\n\nII.\n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel führt\n2\nzur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der\nSache an das Beschwerdegericht.\n\n3 1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den für die Entscheidung\nmaßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, juris, Rn. 3 und vom 7. April 2011 - V ZB 301/10,\nWuM 2011, 377 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - IX ZB 56/01,\nNJW 2002, 2648, 2649 und vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010,\n1582 Rn. 5 mwN). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu\neiner rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe\nim zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von\nAmts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (Senat, Beschluss vom 18. April 2013 - V ZB 81/12,\njuris, Rn. 3; Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030).\n\n4 2. So verhält es sich hier. Der angefochtene Beschluss enthält nur\nbruchstückhaft eine Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts.\nAus ihm geht hervor, dass der Kläger gegen die Beklagten eine Klage mit dem\nZiel erhoben hat, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich verjährter Zinsansprüche\n\naus notariellen Grundschuldurkunden für unzulässig zu erklären. Nachdem die\nBeklagten vollstreckbare Ausfertigungen, die die verjährten Zinsansprüche nicht\nmehr ausweisen, erlangt haben und die weitergehenden vollstreckbaren Ausfertigungen herausgegeben worden sind, haben die Parteien den Rechtsstreit in\nder Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat für\ndie Vollstreckungsgegenklage ein Rechtsschutzbedürfnis als gegeben angesehen, obwohl ein eingeleitetes Zwangsversteigerungsverfahren wegen der verjährten Grundschuldzinsen nicht betrieben wurde und eine dahingehende Absicht der Beklagten nicht bestanden hat. Das Berufungsgericht verneint ein\nRechtsschutzbedürfnis des Klägers. Aus dem landgerichtlichen Beschluss, auf\nden es verweist, ergibt sich weitergehend nur der Hinweis, dass die in den\nstreitgegenständlichen Urkunden enthaltenen Zinsforderungen, die vor dem\n1. Januar 2006 fällig wurden, verjährt gewesen seien.\n\n5 Eine wörtliche oder auch nur sinngemäße Wiedergabe der ursprünglich\nvon dem Kläger gestellten Klageanträge erfolgt nicht. Daher kann schon nicht\nüberprüft werden, ob die Zwangsvollstreckungsgegenklage anfänglich begründet war. Ebenso bleibt offen, ob der Kläger die Beklagten vor der Klageerhebung zu einem bestimmten Vorgehen aufgefordert hat und mit welchen Argumenten sich die Beklagten gegen die Klage verteidigt haben. Weiterhin erklärt\nsich die unterschiedliche Beteiligung der Beklagten an dem Rechtsstreit, die\ndas Landgericht zu einer Kostenverteilung im Verhältnis von 1/9 zu 8/9 veranlasst hat, nicht aus dem wiedergegebenen Sachverhalt. Die tatsächlichen Feststellungen ermöglichen somit keine rechtliche Überprüfung des angegriffenen\nBeschlusses. Diese liefe, da nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen\ndargestellt sind, auf die Klärung abstrakter Rechtsfragen hinaus. Das ist aber\n\nnicht Zweck einer Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2004\n- IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219, 1220).\n\nIII.\n\n6 Hinsichtlich der weiteren Sachbehandlung weist der Senat darauf hin,\ndass die Rechtsbeschwerde nicht hätte zugelassen werden dürfen. Es ist nicht\nZweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO,\nRechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. BGH, Beschluss\nvom 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, NJW-RR 2009, 425 Rn. 9 mwN). Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht\n- auch bei einer Entscheidung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren -\ngrundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur\n\nwegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02,\nNJW-RR 2004, 1219, 1220 mwN).\n\nStresemann Czub Brückner\n\nWeinland Kazele\n\nVorinstanzen:\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 16.10.2012 - 10 O 203/11 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.02.2013 - 24 W 2/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-06/v-zb-35-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-06/v-zb-35-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:11.142346+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-03-06/v-zb-35-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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