{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2013-12-19_V_ZB_145_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-12-19","aktenzeichen":"V ZB 145/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 145/13\nvom\n\n19. Dezember 2013\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik\nDeutschland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am\n28. August 2013 von Österreich ohne Ausweisdokumente und Aufenthaltstitel in\ndie Bundesrepublik Deutschland ein. Am nächsten Tag wurde er von Beamten\nder beteiligten Behörde festgenommen. Diese beantragte am 29. August 2013\nbei dem Amtsgericht schriftlich die vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der\neinstweiligen Anordnung für die Zeit vom 30. August 2013 bis zum 11. Oktober\n2013. In dem Termin zur Anhörung des Betroffenen vor dem Amtsgericht stellte\ndie beteiligte Behörde diesen Antrag mit der Maßgabe, dass keine einstweilige\nAnordnung, sondern die Anordnung von Abschiebungshaft beantragt wird.\n\n2 Mit Beschluss vom 30. August 2013 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirkung Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis\nzum 11. Oktober 2013 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde und\nden Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass er durch den Beschluss des\nAmtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden sei, hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen,\nüber die am heutigen Tag ebenfalls entschieden worden ist. In dem dortigen\nVerfahren (V ZB 139/13) hat der Senat mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 die\nVollziehung der Haft einstweilen ausgesetzt.\n\n3 Mit Schriftsatz vom 13. September 2013 hat der Betroffene überdies beantragt, die Haftanordnung aufzuheben. Diesen Antrag hat das Amtsgericht\nzurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben.\nGegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. September 2013 richtet sich\ndie Rechtsbeschwerde, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Dieses hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 8. November 2013 für erledigt erklärt,\nweil das verfolgte Rechtsschutzziel - Feststellung, dass die Zurückweisung des\nHaftaufhebungsantrags durch das Amtsgericht und die Zurückweisung der Beschwerde durch das Landgericht ihn in seinen Rechten verletzt haben - nicht in\nbeiden Rechtsbeschwerdeverfahren nebeneinander verfolgt werden könne.\n\nII.\n\n4 1. Die auch in einem Haftaufhebungsverfahren (§ 426 Abs. 2 Satz 1\nFamFG) gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, juris Rn. 7 ff. - insoweit nicht in\nFGPrax 2011, 200 abgedruckt) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG)\nRechtsbeschwerde ist in der Hauptsache mit der Entlassung des Betroffenen\naus der Haft und mit dem Ablauf der angeordneten Haftdauer erledigt. Der Betroffene kann deshalb nur noch die Feststellung verlangen, durch die angefoch-\n\ntenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts in seinen Rechten\nverletzt worden zu sein (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB\n172/09, FGPrax 2010, 150, 151). Dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt er in dem\nVerfahren V ZB 139/13. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG in Verbindung mit § 13\nGVG, § 2 EGGVG darf er jedoch nicht beide Verfahren nebeneinander mit diesem Ziel betreiben (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 11). Deshalb ist die in dem vorliegenden Verfahren erhobene Rechtsbeschwerde gegenstandslos geworden. Sie kann jedoch auf den Kostenpunkt beschränkt werden; das ist hier durch die Erledigungserklärung des Betroffenen\ngeschehen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 11/10, FGPrax\n2011, 163 Rn. 4).\n\n5 2. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 83 Abs. 2 in Verbindung mit § 81\nAbs. 1 Satz 1, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK nach\nbilligem Ermessen zu treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB\n11/10, aaO Rn. 9). Eine Entscheidung über die Kosten zugunsten des Rechtsbeschwerdeführers hat danach zu ergehen, wenn sein Rechtsmittel ohne die\nErledigung der Hauptsache begründet gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss\nvom 10. Februar 1983 - V ZB 18/82, BGHZ 86, 393, 396). So verhält es sich\nhier, weil auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen festzustellen gewesen\nwäre, dass die Zurückweisung des Haftaufhebungsantrags und die Zurückweisung der dagegen gerichteten Beschwerde ihn in seinen Rechten verletzt haben. Zur Begründung wird auf die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag\nin der Sache V ZB 139/13 verwiesen.\n\nIII.\n\n6 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 128c Abs. 3 Satz 2,\n§ 30 Abs. 2 KostO.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Kiel, Entscheidung vom 16.09.2013 - 43 XIV 318 B -\nLG Kiel, Entscheidung vom 19.09.2013 - 3 T 227/13 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-19/v-zb-145-13","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-19/v-zb-145-13","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:59:10.905052+00:00"}}