{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2013-12-12_V_ZB_214_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-12-12","aktenzeichen":"V ZB 214/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 214/12\n\nvom\n\n12. Dezember 2013\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013 durch die\nRichter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub, die Richterin\nDr. Brückner und den Richter Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 1. November 2012\nund der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig\nvom 3. Dezember 2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden - auch im Hinblick auf die von der Beteiligten zu 3 zurückgenommene Rechtsbeschwerde - in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen\nwerden der Stadt L. auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, hielt sich nach\nAblehnung seines Asylantrags und der Aufforderung zur Ausreise seit März\n2003 zunächst mit unbekanntem Aufenthalt im Bundesgebiet auf. Im Jahre\n2006 besaß er einen schwedischen Aufenthaltstitel, wurde jedoch im Jahre\n2008 aus Schweden ausgewiesen. Am 3. Oktober 2012 wurde der Betroffene\n\nbei einer Personenkontrolle in Leipzig festgenommen und befand sich danach\nauf Grund eines Haftbefehls des Landgerichts Leipzig zunächst in Untersuchungshaft.\n\n2 Die beteiligte Behörde hat am 23. Oktober 2012 Haft zur Sicherung der\nAbschiebung beantragt. Der Betroffene hat dem Amtsgericht notarielle Erklärungen vom 17. Oktober 2012 über die Anerkennung der Vaterschaft für ein\nim September 2011 geborenes Kind und die Zustimmungserklärung der Kindesmutter (der Beteiligten zu 3), einer in Deutschland lebenden Vietnamesin,\nvorgelegt. Die beteiligte Behörde erklärte im Anhörungstermin, dass es zwar an\nder für die Haftanordnung erforderlichen Rückkehrentscheidung fehle, sie aber\nam nächsten Tag eine Ausweisungsverfügung gegen den Betroffenen erlassen\nwerde. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 1. November 2012 die Haft zur\nSicherung der Abschiebung bis zum 19. Dezember 2012 angeordnet. Die beteiligte Behörde hat am folgenden Tag gegen den Betroffenen eine Ausweisungsverfügung erlassen, darin die Abschiebung nach Vietnam ohne Fristsetzung\nangedroht und die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung angeordnet. Das\nLandgericht hat die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 zurückgewiesen. Hiergegen\nwendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde mit dem Antrag festzustellen, durch die Haftanordnung des Amtsgerichts und durch die Entscheidung\ndes Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein.\n\n3 Der Betroffene, dessen Abschiebung für den 18. Dezember 2012 vorgesehen war, hat im Rechtsbeschwerdeverfahren Ablichtungen eines Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2012\nvorgelegt, mit dem dieses unter Abänderung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 3. Dezember 2012 der beteiligten Behörde im\n\nWege der einstweiligen Anordnung untersagt hat, den Antragsteller vor dem\n5. Februar 2013 nach Vietnam abzuschieben.\n\nII.\n\n4 Das Beschwerdegericht meint, die Haftanordnung des Amtsgerichts sei\nrechtmäßig ergangen, da der Betroffene auf Grund seiner unerlaubten Einreise\nvollziehbar ausreispflichtig gewesen sei und die Haftgründe nach § 62 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG vorgelegen hätten. Der Umstand, dass der Betroffene Vater eines seinerzeit 13 Monate alten Kindes sei, habe seiner Abschiebung nicht entgegengestanden, da das Wohl des durch die Mutter versorgten Kindes durch die Ausweisung des Vaters nicht in erheblichem Maße\ngefährdet gewesen sei.\n\nIII.\n\n5 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte (Senat, Beschluss vom 25. Februar\n2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151) und auch im Übrigen zulässige\n(§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n6 1. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung des Amtsgerichts in seinen\nRechten verletzt worden.\n\n7 a) Der Haftantrag entsprach jedoch - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - den Begründungsanforderungen nach § 417 Abs. 2 Satz 2\nFamFG.\n\n8 (1) Die Behörde hat allerdings in dem Haftantrag nach § 417 Abs. 2\nSatz 2 Nr. 5 FamG unter anderem die Vollstreckungsvoraussetzungen für die\nvon ihr beabsichtigte Abschiebung darzulegen, zu denen die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG gehört (vgl. Senat, Beschluss vom\n28. April 2011 - V ZB 252/10, juris Rn. 16; Beschluss vom 27. September 2012\n- V ZB 31/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 11/13, juris\nRn. 7). Das Vorbringen nur der Tatsachen, aus denen sich eine vollziehbare\nAusreisepflicht des Ausländers ergibt, entspricht dem inhaltlich nicht (Senat,\nBeschluss vom 30. Juli 2012 - V ZB 245/11, juris Rn. 9). Hier waren Ausführungen zu einer Abschiebungsandrohung weder in dem Haftantrag vom\n23. Oktober 2012 noch in dem ergänzenden Schreiben der beteiligten Behörde\nvom 30. Oktober 2012 enthalten, weil im Zeitpunkt der Haftanordnung des\nAmtsgerichts am 1. November 2013 eine Abschiebungsandrohung noch nicht\nerlassen war. Richtig ist auch, dass Ausführungen dazu auch dann nicht entbehrlich sind, wenn die Behörde meint, dass es einer solchen Androhung nicht\nbedürfe. Denn zu den dann nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorzutragenden\nVoraussetzungen gehört die Darlegung, dass und weshalb die Abschiebungsandrohung entbehrlich ist (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 58/13,\njuris Rn. 9). Daran fehlte es hier ebenfalls.\n\n9 (2) Der Haftantrag genügt dennoch den Erfordernissen in § 417 Abs. 2\nSatz 2 FamFG, wenn die Behörde - wie hier - mitteilt, dass die für die Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen noch nicht vorliegen, sondern von ihr\ndurch den Erlass einer Ausweisungsverfügung (verbunden mit einer Abschiebungsandrohung) erst nach der beantragten Haftanordnung geschaffen werden. Der Haftantrag ist dann nicht unvollständig. Die Behörde muss nicht erläutern, weshalb die Abschiebungsandrohung entbehrlich ist, wenn sie rechtsirrig\nder Ansicht ist, dass Haft zur Sicherung der Abschiebung nach § 62 Abs. 3\nAufenthG angeordnet werden darf, obwohl die Voraussetzungen für eine\n\nzwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers durch Abschiebung (noch) nicht vorliegen. Der Richter und der Betroffene sind dadurch in die\nLage versetzt, die Rechtmäßigkeit des Haftantrags trotz noch fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen.\n\n10 b) Der Einwand der Rechtsbeschwerde ist jedoch in der Sache begründet, weil das Amtsgericht die beantragte Sicherungshaft nicht hätte anordnen\ndürfen. Fehlt es an einer für die Vollstreckung erforderlichen Voraussetzung,\ndarf auch eine kraft Gesetzes vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers nicht\ndurch Abschiebung durchgesetzt werden (Senat, Beschluss vom\n27. September 2012 - V ZB 31/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 14. März 2013\n- V ZB 135/12, NVwZ 2013, 1027, 1028 Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2013\n- V ZB 11/13, juris Rn. 7). Zwar kann die Abschiebungsandrohung zugleich\n- wenn die Ausreisepflicht nicht durch einen Verwaltungsakt (bspw. durch eine\nAusweisungsverfügung nach §§ 53 bis 55 AufenthG) statuiert worden ist - die\ndem Haftrichter nachzuweisende Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 der\nsog. Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und\nVerfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - ABl. Nr. L 348 S. 98) begründen (Senat, Beschluss vom\n14. März 2013 - V ZB 135/12, NVwZ 2013, 1027, 1028 Rn. 7; Beschluss vom\n16. Mai 2013 - V ZB 44/12, FGPrax 2012, 229, 230 Rn. 9; Senat, Beschluss\nvom 12. Juli 2013 - V ZB 92/12, InfAuslR 2013, 382, 383 f. Rn. 17, 18). Ohne\ndie Abschiebungsandrohung darf eine Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG aber nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2013\n- V ZB 92/12, aaO).\n\n11 2. Der Betroffene ist auch durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts in seinen Rechten verletzt worden.\n\n12 a) Das Beschwerdegericht ist den besonderen Anforderungen an die\nPrüfung der Verhältnismäßigkeit der Abschiebungshaft bei einer engen Vater-Kind-Beziehung nicht nachgekommen. Die Anordnung von Sicherungshaft nach\n§ 62 Abs. 3 AufenthG ist nämlich nur dann verhältnismäßig, wenn die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist\nund der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der\nSache steht (BVerfG, InfAuslR 2008, 358, 359; Senat, Beschluss vom\n17. Juni 2010 - V ZB 127/10, NVwZ 2010, 1318, 1319 Rn. 26; Beschluss vom\n19. Mai 2011 - V ZB 167/10, NVwZ 2011, 1216 Rn. 7). Zwar ist die mit der Haft\nverbundene Trennung eines Elternteils von einem minderjährigen Kind grundsätzlich gerechtfertigt, wenn ein Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG\nvorliegt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Haftanordnung bei einer\ngelebten Eltern-Kind-Beziehung nicht nur in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), sondern zugleich in das Grundrecht auf den\nSchutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und das Recht auf den Schutz des Privatund Familienlebens (Art. 8 EMRK) eingreift (Senat, Beschluss vom\n17. Juni 2010 - V ZB 127/10, aaO Rn. 27; Beschluss vom 19. Mai 2011\n- V ZB 167/10, aaO, 1216 Rn 7). Bei solchen Beziehungen der Eltern zu minderjährigen Kindern ist die Abschiebungshaft daher nur im äußersten Fall und\nnur für die kürzestmögliche angemessene Dauer zulässig (Senat, Beschluss\nvom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10, aaO Rn. 27; Beschluss vom 19. Mai 2011\n- V ZB 167/10, aaO Rn. 7; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 218/11,\nFGPrax 2013, 86, 87 Rn. 11).\n\n13 Das Beschwerdegericht hat sich insoweit mit dem Hinweis begnügt, dass\ndas Wohl des Kindes durch die Ausweisung des Vaters nicht in erheblichem\nMaße gefährdet sei, da das Kind durch die Mutter versorgt werde. Das stellt\nkeine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der mit der Inhaftierung verbundenen\nTrennung zwischen dem Betroffenen und seinem Kind nach den vorstehend\n\ngenannten Kriterien dar. Das Beschwerdegericht hat schon den Maßstab verkannt, an dem es diese Prüfung vorzunehmen hat. Mit der von ihm angesprochenen Frage, ob die durch die Ausweisung (sofern die Mutter in Deutschland\nbleibt und nicht mit dem Betroffenen nach Vietnam ausreist) herbeigeführte\nTrennung des Vaters von seinem Kind der Abschiebung entgegensteht, hatte\nsich das Beschwerdegericht nicht zu befassen, da darüber die Verwaltungsgerichte und nicht die Haftgerichte entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom\n6. Dezember 2012 - V ZB 218/12, aaO Rn 10). Dagegen hätte sich das Beschwerdegericht mit der Frage befassen müssen, ob die Wirkungen der Haft\nauf die gelebte Eltern-Kind-Beziehung noch in angemessenem Zweck zu der\nbeabsichtigen Abschiebung stehen. Die Verhältnismäßigkeit der durch die Haft\nverbundenen Trennung des Vaters von dem Kind hätte hier vor dem Hintergrund der Erklärungen des Betroffenen im Anhörungstermin geprüft werden\nmüssen, dass er sich um das Kind kümmere, während die Mutter ihrem Beruf\nnachgehe und daher keine Zeit für das Kind habe. Das hat das Beschwerdegericht unterlassen.\n\n14 b) Einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache zwecks Nachholung der zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Haft erforderlichen Feststellungen bedarf es in diesem Fall nicht. Der\nSenat kann darüber selbst abschließend entscheiden. Nach seinen bei der Anhörung des Betroffenen protokollierten Erklärungen über die Verhältnisse in der\nLebensgemeinschaft mit der Mutter und dem Umstand, dass die Eltern-Kind-Beziehung nach dem - allerdings erst nach der Beschwerdeentscheidung ergangenen - Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, den das Rechtsbeschwerdegericht jedoch als neue unstreitige Tatsache seiner Entscheidung zugrunde\nzu legen hat (vgl. BayObLG, FamRZ 2001, 1245, 1246; Keidel/Meyer-Holtz,\nFamFG, 17. Auflage, § 74 Rn. 16 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 3. April 1998\n- V ZR 143/97, NJW-RR 1998, 1284 zum Revisionsverfahren), der entschei-\n\ndende Grund für die Aussetzung der Abschiebung um drei Monate waren, stellte sich die Anordnung und der Vollzug von Abschiebungshaft, die zwangsläufig\nmit der Trennung des Betroffenen von seinem Kind verbunden war, hier als ein\nunverhältnismäßiger Eingriff in eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung dar.\n\nIV.\n\n15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430\nFamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO.\n\nLemke Schmidt-Räntsch Czub\n\nBrückner Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG Leipzig, Entscheidung vom 01.11.2012 - 280 ER XIV 261/12 B -\nLG Leipzig, Entscheidung vom 03.12.2012 - 7 T 658/12 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-12-12/v-zb-214-12","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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