{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2013-11-07_V_ZB_111_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-11-07","aktenzeichen":"V ZB 111/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 111/12\n\nvom\n\n7. November 2013\n\nin der Grundbuchsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen\nDr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele\nbeschlossen:\n\nGerichtskosten werden im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\nfür die bis zum 20. Juni 2012 entstandenen Gebühren 3.000 €\nund für die danach entstandenen 65 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit notariellem Vertrag vom 27. Oktober 2011 veräußerte die Beteiligte\nzu 1 ihr Wohnungseigentum an den Beteiligten zu 2. Im Bestandsverzeichnis\ndes Wohnungsgrundbuchs ist eingetragen, dass der Wohnungseigentümer zur\nVeräußerung der Zustimmung des Verwalters bedarf. Der von den Vertragsparteien bevollmächtigte Notar beantragte bei dem Grundbuchamt am 4. Februar 2012 die Eigentumsumschreibung und legte mit dem Antrag eine notariell\nbeglaubigte Zustimmungserklärung der Verwalterin vom 18. November 2011\nvor.\n\n2 Das Grundbuchamt hat mit einer Zwischenverfügung beanstandet, dass\ndie zustimmende Verwalterin nach den Unterlagen nur bis zum 31. Dezember\n2011 bestellt sei; es bedürfe daher eines aktuellen Nachweises der Verwaltereigenschaft und gegebenenfalls der Zustimmung des neu bestellten Verwalters.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurückgewiesen. Nach Eingang der\nRechtsbeschwerde ist das Eigentum an der Wohnung nach Vorlage einer Zustimmungserklärung des seit dem 1. Januar 2012 amtierenden Verwalters am\n20. Juni 2012 im Grundbuch umgeschrieben worden.\n\nII.\n\n3 1. Die an sich statthafte (§ 78 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässige (§ 78 Abs. 3 Satz 1 GBO i.V.m. § 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist in der\nHauptsache mit der Umschreibung des Eigentums gegenstandslos geworden.\nHat sich die Hauptsache erledigt, kann die Rechtsbeschwerde auf den Kostenpunkt beschränkt werden (st. Rspr.: vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Februar\n1983 - V ZB 18/82, BGHZ 86, 393, 395 und vom 7. April 2011 - V ZB 11/10,\nFGPrax 2011, 163 Rn. 4). Das ist hier geschehen.\n\n4 2. Die Entscheidung über die Kosten ist gemäß § 83 Abs. 2 i.V.m. § 81\nAbs. 1 Satz 1 FamFG nach billigem Ermessen zu treffen (Senat, Beschluss\nvom 7. April 2011 - V ZB 11/10, aaO Rn. 9). Eine Kostenentscheidung zu\nGunsten des Rechtsbeschwerdeführers hat danach zu ergehen, wenn sein\nRechtsmittel ohne die Erledigung der Hauptsache begründet gewesen wäre\n(vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 1983 - V ZB 18/82, BGHZ 86, 393,\n396). So verhält es sich hier, da die Entscheidung des Beschwerdegerichts und\ndie Zwischenverfügung des Grundbuchamts - wäre es nicht zur Erledigung gekommen - auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten aufgehoben worden wären. Der Senat hat - nach dem angefochtenen Beschluss - entschieden, dass\neine von dem Verwalter erklärte Zustimmung zu der Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 Abs. 1, 3 WEG auch dann wirksam bleibt, wenn die\nBestellung des Verwalters vor dem in § 878 BGB genannten Zeitpunkt endet\n\n(Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 2/82, BGHZ 195, 120, 124 Rn. 12 ff.).\nDas von dem Grundbuchamt und dem Beschwerdegericht angenommene Eintragungshindernis lag danach nicht vor, und das Grundbuchamt hätte deswegen den Beteiligten nicht durch eine Zwischenverfügung aufgeben dürfen, die\nVerwaltereigenschaft des Zustimmenden noch in dem Zeitpunkt des Eingangs\ndes Umschreibungsantrags nachzuweisen.\n\n5 3. Hat sich die Hauptsache erledigt, muss im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Entscheidung über die Gerichtskosten für alle Rechtszüge ergehen,\nselbst wenn und soweit sie nur klarstellende Bedeutung hat (BayObLGZ 1993,\n137, 139; BayObLG, NJW-RR 1997, 1445). Gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1\nGNotKG sind in diesem Fall noch die Vorschriften der Kostenordnung anzuwenden. Danach ist die Zwischenverfügung gebührenfrei (§ 69 Abs. 3 KostO),\nso dass es nur einer Entscheidung in Bezug auf die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf (§ 131 KostO), die\nhier nicht zu erheben sind. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 82 FamFG kommt dagegen nicht in Betracht, weil\nim vorliegenden Eintragungsverfahren keine Beteiligten mit gegensätzlichen\noder unterschiedlichen Interessen aufgetreten sind (vgl. BayObLGZ 1993, 137,\n140).\n\n6 4. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m.\n§ 30 Abs. 1 Satz 1 KostO. Der Geschäftswert des Verfahrens nach dem Eintritt\n\ndes erledigenden Ereignisses bemisst sich nach den Gebühren, die gemäß\n§ 131 Abs. 1 und 2 KostO im Falle der Erfolglosigkeit der Rechtsmittel entstanden wären.\n\nStresemann Czub Brückner\n\nWeinland Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG Kassel, Entscheidung vom 05.03.2012 - KS-7975-14 -\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.05.2012 - 20 W 158/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-07/v-zb-111-12","cited_norms":[{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 878","ref_norm":"878","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-07/v-zb-111-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:10.497759+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-11-07/v-zb-111-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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