{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2013-10-30_V_ZB_89_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-10-30","aktenzeichen":"V ZB 89/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 89/13\n\nvom\n\n30. Oktober 2013\n\nin der Freiheitsentziehungssache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der\n29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n22. Mai 2013 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu anderweitigen Behandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das\nBeschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Betroffene traf am 3. März 2013 mit ihrem Ehemann (Verfahren\nV ZB 90/13 des Senats) und ihren drei minderjährigen Kindern aus Zypern auf\ndem Luftweg auf dem Flughafen Frankfurt am Main ein. Dort wies sie sich mit\nihrem gültigen ägyptischen Reisepass und ihrem gültigen zypriotischen Schengen-Visum und einem gefälschten tschechischen Aufenthaltstitel aus und stellte\neinen Schutzantrag. Die beteiligte Behörde verweigerte ihr und ihrer Familie am\n6. März 2013 die Einreise, verfügte die Zurückweisung nach Zypern oder Großbritannien, wo der Ehemann der Betroffenen einen Asylantrag gestellt hatte,\nund verbrachte die Familie in den Transitbereich des Flughafens. Zypern und\n\nGroßbritannien waren zu einer Rücknahme der Betroffenen und ihrer Familie\nnicht bereit.\n\n2 Auf den Antrag der beteiligten Behörde vom 27. März 2013 hat das\nAmtsgericht mit Beschluss vom 28. März 2013 gegen die Betroffene zur Sicherung der Abreise den weiteren Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens bis\neinschließlich 8. Mai 2013 angeordnet. Dagegen hat die Betroffene Beschwerde\neingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die beteiligte Behörde den\nAufenthalt der Betroffenen und ihrer Familie im Transitbereich mit der Begründung beendet, die zeitnahe Durchführung des Lufttransports sei unter anderem\ndeshalb nicht gesichert, weil eines der Kinder (wegen einer epileptischen Erkrankung) einer ständigen medizinischen Betreuung bedürfe. Die daraufhin mit\ndem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Aufenthaltsanordnung des Amtsgerichts\nfestzustellen, fortgeführte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit\nder Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene ihren Feststellungsantrag weiter.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, die Anordnung des weiteren Aufenthalts\nim Transitbereich des Flughafens sei rechtmäßig gewesen. Die Zurückweisungsentscheidung der beteiligten Behörde sei bestandskräftig geworden und\nfür die Entscheidung über den weiteren Transitaufenthalt verbindlich gewesen.\nDie Zurückweisung habe nicht sofort vollzogen werden können, weil Zypern\neine Rücknahme abgelehnt habe. Sie sei aber auf Grund der geplanten Remonstration gegenüber Zypern in den dafür bestehenden Fristen zu erwarten\ngewesen. Dass sich diese Erwartung nicht erfüllt habe, stelle die Prognose des\nAmtsgerichts nicht in Frage. Die Entscheidung sei auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Insbesondere habe ein\n\nVerstoß der beteiligten Behörde gegen das Beschleunigungsgebot nicht vorgelegen.\n\nIII.\n\n4 Diese Erwägungen tragen die Zurückweisung der Beschwerde der Betroffenen nicht.\n\n5 1. Dafür muss nicht entschieden werden, ob die Verlängerung des Transitaufenthalts schon deshalb unzulässig war, weil sie auf einem unzulässigen\nVerlängerungsantrag der beteiligten Behörde beruhte.\n\n6 a) Mit § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG hat der Gesetzgeber zwar den angeordneten Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich des Flughafens oder in\neiner Unterkunft nach § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG einer Freiheitsentziehung\ngleichgestellt, soweit er - wie hier - über 30 Tage hinaus andauern soll (BT-Drucks. 16/5065, 165; Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10,\nFGPrax 2011, 315 f. Rn. 9 und vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011,\n257 Rn. 5). Dann nämlich bedarf er - wie die bei einer Ankunft auf dem Landoder Seeweg allein mögliche Verhängung von Zurückweisungshaft nach § 15\nAbs. 5 AufenthG - einer richterlichen Anordnung. Das Festhalten des Betroffenen auf dem Flughafen steht trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen,\nnach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitsentziehung gleich (vgl. EGMR, NVwZ 1997, 1102, 1104; Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316\nRn. 23). Für diese richterliche Anordnung gelten deshalb auch - bezogen auf\ndie Anordnungsvoraussetzungen des § 15 Abs. 6 Sätze 2 bis 5 AufenthG - die\ngleichen Grundsätze wie für die Anordnung von Zurückweisungshaft (Be-\n\nschleunigungsgebot: Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, juris\nRn. 5 und vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23;\nVerhältnismäßigkeitsgebot: Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11,\njuris Rn. 5 und vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, FGPrax 2013, 38, 39\nRn. 13; Anforderung an die Prognose nach § 15 Abs. 6 Satz 4 AufenthG: Senat,\nBeschluss vom 31. Januar 2012 - V ZB 117/11, juris Rn. 5; Belehrung nach\nArt. 36 WÜK: Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011,\n257 Rn. 6 f.).\n\n7 b) Ob und in welchem Umfang das aber auf der Grundlage von § 106\nAbs. 2 Satz 1 AufenthG auch für die Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2\nFamFG und deren Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Antrags gilt, ist zweifelhaft. Die Vorschrift des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist an den sachlichen\nVoraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft ausgerichtet und könnte auf die Verlängerung des Transitaufenthalts nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich der Anforderungen nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 FamFG, angewendet werden. Ob ein Verlängerungsantrag nach § 15 Abs. 6 Satz 2\nAufenthG unzulässig ist, wenn er diesen Anforderungen nicht genügt, muss hier\nnicht entschieden werden.\n\n8 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts genügt jedenfalls nicht den\nAnforderungen an die richterliche Sachverhaltsermittlung.\n\n9 a) Für die Anordnung des weiteren Transitaufenthalts über 30 Tage hinaus gilt jedenfalls die für die Anordnung einer Freiheitsziehung unverzichtbare\nVoraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den\nEntzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage\n\nhaben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (für Freiheitsentziehung: BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660). Insbesondere darf auch die Verlängerung des Transitaufenthalts entsprechend der Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 3\nAufenthG gegenüber Familien mit minderjährigen Kindern nur in Ausnahmefällen und nur solange angeordnet werden, wie es unter Berücksichtigung des\nKindeswohls angemessen ist (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2012\n- V ZB 154/11, FGPrax 2013, 38, 39 Rn. 14).\n\n10 b) Daran, dass die Anordnung des verlängerten Transitaufenthalts durch\ndas Amtsgericht diesen Anforderungen genügt, bestanden nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts erhebliche Zweifel. Diesen Zweifeln ist es nicht\nnachgegangen, obwohl es nach § 26 FamFG dazu verpflichtet war.\n\n11 aa) Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass eines der minderjährigen Kinder der Betroffenen schwerbehindert ist und unter epileptischen Anfällen\nleidet. Die beteiligte Behörde hat dazu dem Gericht mitgeteilt, sie habe der Betroffenen und ihrer Familie die Einreise gestattet, weil eines der Kinder „ständiger medizinischer Behandlung bedurfte“. Nach den dem Beschwerdegericht\nvorliegenden Akten der Behörde lag dieser Mitteilung ein Bericht der nachgeordneten Bundespolizeiinspektion zugrunde, demzufolge dieses Kind wegen\nepileptischer Anfälle mehrfach in stationärer Behandlung in den umliegenden\nKrankenhäusern war. Nach diesen Angaben sprach viel dafür, dass die Erkrankung des Kindes schon vor Stellung des Verlängerungsantrags bekannt war.\nDann aber war von vornherein zweifelhaft, ob das Ziel der Aufenthaltsverlängerung, die Sicherung der Abreise (§ 15 Abs. 6 Satz 3 AufenthG), überhaupt erreichbar war und ob der weitere Transitaufenthalt der Familie angesichts der\nbesonderen Bedürfnisse dieses Kindes noch dem Kindeswohl entsprach und\nden Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips genügte. Die beteiligte\n\nBehörde hat den Transitaufenthalt letztlich aus gerade diesem Grund von sich\naus beendet.\n\n12 bb) Das Beschwerdegericht musste diese Zweifel aufklären, da es auf\nGrund des gestellten Feststellungsantrags zu prüfen hatte, ob die Verlängerung\ndes Transitaufenthalts der Betroffenen sachlich gerechtfertigt war. Dafür ist es\nunerheblich, ob der Haftrichter Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Prüfung\nhatte oder ob es die beteiligte Behörde unter Verstoß gegen ihre Verpflichtung,\nihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben (§ 27 Abs. 2 FamFG), unterlassen hat, in dem Verlängerungsantrag auf die Erkrankung des Kindes hinzuweisen. Es kommt allein auf die\nobjektive Sach- und Rechtslage an (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011\n- V ZB 189/10, FGPrax 2011, 202 Rn. 5 für die Nichterwähnung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens).\n\nIV.\n\n13 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann deshalb keinen Bestand\nhaben. Das Beschwerdegericht wird die aufgezeigten Gesichtspunkte aufzuklären und - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - zu entscheiden haben, ob der\n\nTransitaufenthalt nach dem Ergebnis der ergänzenden Feststellungen, insbesondere zu der Frage, seit wann die Erkrankung des Kindes der beteiligten Behörde bekannt war, objektiv gerechtfertigt war.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.03.2013 - 934 XIV 152/13 B -\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.05.2013 - 2-29 T 101/13 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-30/v-zb-89-13","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":6},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-30/v-zb-89-13","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:59:10.411269+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-10-30/v-zb-89-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Zivilsenat","date":"2013-10-30","dockets":["V ZB 89/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2013-10-30_V_ZB_89_13_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 30.10.2013 – V ZB 89/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-30/v-zb-89-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der\n29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n22. Mai 2013 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu anderweitigen Behandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das\nBeschwerdegericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AufenthG 2004/15","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"15","label":"§ 15 AufenthG 2004","mentions":6},{"id":"FamFG/417","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"417","label":"§ 417 FamFG","mentions":2},{"id":"FamFG/26","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"26","label":"§ 26 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/27","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"27","label":"§ 27 FamFG","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/62","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"62","label":"§ 62 AufenthG 2004","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/106","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"106","label":"§ 106 AufenthG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:59:10.411269+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}