{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2013-10-30_V_ZB_70_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-10-30","aktenzeichen":"V ZB 70/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 70/13\n\nvom\n\n30. Oktober 2013\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer\ndes Landgerichts Görlitz vom 6. Mai 2013 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein russischer Staatsangehöriger, reiste zusammen mit\nseiner Ehefrau am 9. Februar 2013 aus Polen nach Deutschland ein. Die dafür\nnotwendigen Papiere besaß er nicht. Er verfügte lediglich über eine am Vortag\nausgestellte polnische Asylbewerberbescheinigung. Er wurde in Görlitz vorläufig festgenommen. Bei einer EURODAC-Recherche stellte sich heraus, dass er\nin Polen einen Asylantrag gestellt hatte. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat\ndas Amtsgericht nach Anordnung der vorläufigen Freiheitsentziehung mit Beschluss vom 11. Februar 2013 Sicherungshaft zum Zweck der Zurückschiebung\nbis zum 10. März 2013 angeordnet. Mit Beschluss vom 8. März 2013 hat es die\nHaft bis zum 14. März 2013 verlängert.\n\n2 Die gegen die Haftanordnung und den Verlängerungsbeschluss gerichteten Beschwerden des Betroffenen, mit denen er nach seiner Zurückschiebung\nnach Polen am 14. März 2013 die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt\nhat, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er\nseinen Feststellungsantrag weiter.\n\nII.\n\n3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen für\ndie Anordnung von Sicherungshaft und deren Verlängerung vor.\n\nIII.\n\n4 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.\n\n5 1. Es lag ein zulässiger Haftantrag nach § 417 FamFG vor. Entgegen der\nAnsicht der Rechtsbeschwerde enthält er hinreichende Angaben zum Vorliegen\nder Zustimmung der Staatsanwaltschaft.\n\n6 Zu den in dem Haftantrag darzulegenden Abschiebungsvoraussetzungen\ngehört das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen der\nStaatsanwaltschaft, wenn sich - wie hier - aus dem Haftantrag oder den ihm\nbeigefügten Unterlagen ergibt, dass gegen den Betroffenen ein strafrechtliches\nErmittlungsverfahren anhängig ist (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011\n- V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9). Erforderlich ist das Einvernehmen\nauch bei einer Zurückschiebung (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011\n- V ZB 202/10, FGPrax 2011, 146, 147 Rn. 17-21). Darzulegen ist das Einvernehmen auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen generell\nerteilt hat, und dies dem Gericht bekannt ist (Senat, Beschlüsse vom\n7. Juni 2011 - V ZB 44/11, juris Rn. 10 und vom 13. Oktober 2011\n\n- V ZB 126/11, juris Rn. 6). Die Angabe zu dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft soll den Betroffenen darüber informieren, woraus die antragstellende\nBehörde die Zustimmung der Staatsanwaltschaft entnimmt, und ihm die Prüfung ermöglichen, ob das Einvernehmen tatsächlich generell erteilt worden ist\nund auch seinen Fall erfasst (Senat, Beschluss vom 31. Mai 2012\n- V ZB 167/11, NJW 2012, 2448 Rn. 8). Das ist bei einem generell erteilten Einvernehmen etwa dadurch zu erreichen, dass das Datum und das Aktenzeichen\nangegeben werden, unter welchem die Staatsanwaltschaft das Einverständnis\nerteilt haben soll.\n\n7 Diesem Erfordernis hat die beteiligte Behörde entsprochen. Sie hat im\nHaftantrag mitgeteilt, dass die Generalstaatsanwaltschaft ihr Einvernehmen zur\nDurchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen generell für Fälle erteilt\nhabe, in denen ein Ermittlungsverfahren bei einem einfach gelagerten Sachverhalt eingeleitet worden ist. Zwar hat sie mit der Angabe „BPOLD P. , SB 14 -\n10 00 05 vom 28.11.2011 (Sachsen)“ nicht das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, sondern ihr behördeninternes Aktenzeichen und Datum, unter\ndem die Zustimmung geführt wird. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht aber\nan, dass die Angaben der beteiligten Behörde prüffähig sind und es dem Betroffenen ohne weiteres ermöglichen, das entsprechende Schreiben der Staatsanwaltschaft aufzufinden.\n\n8 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde leidet das Verfahren\nnicht daran, dass es an einer unverzüglichen Unterrichtung der konsularischen\nVertretung des Heimatstaates des Betroffenen über dessen Inhaftierung fehlte.\n\n9 a) Nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, dem Polen beigetreten ist (BGBl. II 1981, S. 1079),\nsind die konsularischen Vertretungen des Heimatstaates eines Betroffenen auf\n\nVerlangen unverzüglich von dessen Inhaftierung zu unterrichten (Satz 1); auf\ndieses Recht ist er unverzüglich hinzuweisen (Satz 3). Das Gericht hat deshalb\nneben der Belehrung des Betroffenen sicherzustellen, dass eine von diesem\nverlangte Unterrichtung der konsularischen Vertretung unverzüglich erfolgt. Da\nes sich bei den Rechten aus dem Wiener Übereinkommen über konsularische\nBeziehungen um Verfahrensgarantien handelt, muss deren Beachtung für die\nRechtsmittelinstanzen nachvollziehbar sein und daher aktenkundig gemacht\nwerden. Die Belehrung des Betroffenen, seine Reaktion hierauf und die unverzügliche Unterrichtung der konsularischen Vertretung (sofern verlangt) sind zu\ndokumentieren. Unterbleibt dies, kann nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensgarantien des Wiener Übereinkommens gewahrt worden sind; dies wirkt\nzugunsten des Betroffenen (Senat, Beschluss vom 18. November 2010 - V ZB\n165/10, FGPrax 2011, 99).\n\n10 b) Wie sich aus dem in den Anhörungsprotokollen enthaltenen Vermerk\n„Dem Betroffenen wird mitgeteilt, dass aufgrund internationaler Abkommen die\nkonsularische Vertretung des Heimatlandes in Deutschland automatisch von\nder Inhaftierung benachrichtigt wird“ ergibt, verkennt das Amtsgericht zwar,\ndass nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK die konsularische Vertretung nur auf\nVerlangen des Betroffenen zu unterrichten ist. Dies ist aber schon deshalb unschädlich, weil der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde beanstandet, dass die\nVertretung seines Heimatlandes nicht unverzüglich von seiner Inhaftierung informiert worden sei, die Benachrichtigung als solche also seinem Willen entsprach.\n\n11 Soweit die Beschwerde eine Verletzung von Art. 36 Abs. 1 Buchst. b\nWÜK darin sieht, dass es an einer unverzüglichen Benachrichtigung fehle, greift\ndie Rüge nicht durch. Der in den Protokollen enthaltene Vermerk über die Benachrichtigung der konsularischen Vertretung ist mit einem Häkchen und dem\n\nhandschriftlichen Kürzel „erl.“ versehen. Zwar trägt der Erledigungsvermerk kein\nDatum. Das allein trägt aber nicht die Annahme, dass die richterliche Verfügung\nnicht unverzüglich ausgeführt wurde. Besondere Umstände, die den Schluss\nauf eine verzögerte Erledigung rechtfertigten, trägt die Beschwerde nicht vor\nund sind auch sonst nicht ersichtlich.\n\nIV.\n\n12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des\nBeschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Görlitz, Entscheidungen vom 11.02.2013 und 08.03.2013 - XIV B 8/13 -\nLG Görlitz, Entscheidung vom 06.05.2013 - 2 T 27/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-30/v-zb-70-13","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-30/v-zb-70-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:10.382010+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-10-30/v-zb-70-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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