{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2013-10-10_V_ZB_25_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-10-10","aktenzeichen":"V ZB 25/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 25/13\nvom\n\n10. Oktober 2013\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen\nDr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. Februar 2013\nund der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 -\nvom 6. März 2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste 1998 in\ndas Bundesgebiet ein und wurde nach diversen strafrechtlichen Verurteilungen\nmit Verfügung vom 24. Juni 2008 bestandskräftig ausgewiesen. Zu einem für\nden 12. März 2012 anberaumten Abschiebungstermin erschien er nicht. Am\n10. Januar 2013 wurde er festgenommen. Zunächst wurde Abschiebungshaft\n\nbis zum 22. Februar 2013 angeordnet; die dagegen gerichtete Beschwerde war\nerfolglos.\n\n2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Haft am\n22. Februar 2013 bis zum 22. März 2013 verlängert. Das Landgericht hat die\nBeschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene\nnach dem Ende der Haftzeit die Feststellung erreichen, dass die Haftverlängerung und ihre Aufrechterhaltung ihn in seinen Rechten verletzt haben.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Verlängerung der Sicherungshaft lägen vor. Die beteiligte Behörde habe die notwendigen konkreten Angaben zum geplanten Ablauf des Verfahrens zur Beschaffung\ndes Passersatzpapiers sowie zur erforderlichen Haftdauer gemacht. Es liege\neine Zusage der marokkanischen Botschaft vor, binnen vierzehn Tagen ein\nPassersatzpapier zur Verfügung zu stellen. Die Abschiebung könne daher\nvoraussichtlich bis zum 22. März 2013 durchgeführt werden.\n\nIII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache analog § 62\nFamFG ohne Zulassung statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010\n- V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359 Rn. 9 mwN). Sie ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg.\n\n5 1. Das Amtsgericht hätte die Haft nicht verlängern dürfen, weil die beteiligte Behörde - wie der Betroffene zu Recht rügt - das Verfahren zuvor nicht mit\nder nötigen Beschleunigung betrieben hatte.\n\n6 a) Die Abschiebungshaft muss auch während des Laufs der Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG auf das unbedingt erforderliche\nMaß beschränkt und die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betrieben\nwerden; dies ergibt sich schon daraus, dass gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2\nAufenthG die Inhaftnahme auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist.\nDie Sicherungshaft darf deshalb nur aufrechterhalten oder - wie hier - verlängert\nwerden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt,\nund zwar - gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - mit der größtmöglichen Beschleunigung. Dabei ist ihr die Bearbeitung durch die ausländischen\nBehörden nicht zuzurechnen; ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot\nkann sich aber daraus ergeben, dass die Ausländerbehörde ihrerseits nicht alle\nnotwendigen Anstrengungen unternommen hat, um Ersatzpapiere zu beschaffen. In diesem Fall darf die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht\naufrechterhalten oder verlängert werden (vgl. zum Ganzen Senat, Beschlüsse\nvom 11. Oktober 2012 - V ZB 104/12, juris Rn. 6 ff., vom 1. März 2012\n- V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 15 f., und vom 19. Mai 2011\n- V ZB 247/10, juris Rn. 7).\n\n7 b) Diesen Anforderungen genügte das Vorgehen der beteiligten Behörde\nnicht.\n\n8 aa) Sie hat am 17. Januar 2013 ein Schreiben an die marokkanische\nBotschaft gerichtet und unter Beifügung eines abgelaufenen Laissez-Passer um\ndie erneute Ausstellung eines Passersatzpapiers gebeten. Darauf erfolgte keine\nReaktion. Vier Wochen später - und zwar nach einer Sachstandsanfrage des\nBeschwerdegerichts, die die Beschwerde gegen die ursprüngliche Haftanord-\n\nnung betraf - richtete die beteiligte Behörde am 14. Februar 2013 ein weiteres\nSchreiben an die Botschaft. Am 21. Februar 2013, also am Tag vor der Verlängerung der Haft durch das Amtsgericht, erreichte die beteiligte Behörde die\nBotschaft telefonisch. Wie sich aus dem von der Rechtsbeschwerdebegründung\nin Bezug genommenen Aktenvermerk ergibt, teilte die Botschaft dabei mit, dass\nzur Ausstellung eines Passersatzpapiers drei Fotos des Betroffenen sowie der\nBescheid über die Ausreiseverpflichtung benötigt würden; die Passersatzpapiere könnten innerhalb von vierzehn Tagen ab Vorlage dieser Unterlagen ausgestellt werden.\n\n9 bb) Danach ist das Verfahren nicht mit der gebotenen größtmöglichen\nBeschleunigung betrieben worden. Die beteiligte Behörde durfte schon nicht\neine knappe Woche zuwarten (nämlich von der Haftanordnung am 11. Januar\nbis zum 17. Januar 2013), bis sie die Beschaffung von Passersatzpapieren\ndurch ein Schreiben an die marokkanische Botschaft in Gang brachte. Zudem\nwies sie dabei nicht auf die Inhaftierung des Betroffenen und die damit verbundene besondere Dringlichkeit des Anliegens hin. Bereits ihren ersten Haftantrag\nvom 11. Januar 2013 hatte sie damit begründet, die Ausstellung eines Passersatzpapiers werde sich „überschaubar“ gestalten; es würden maximal vier Wochen benötigt, weil ein abgelaufenes Laissez-Passer vorliege. Es ist schon\nzweifelhaft, ob die beteiligte Behörde die von ihr selbst zunächst als Höchstdauer bezeichnete Zeit von vier Wochen abwarten durfte, bevor sie bei der Botschaft erstmals nach dem Sachstand fragte; die Rechtsbeschwerde verweist\nzutreffend darauf, dass frühere Schreiben an die marokkanische Botschaft in\ndieser Angelegenheit ebenfalls unbeantwortet geblieben waren und die beteiligte Behörde aus diesem Grund Zweifel an dem Erfolg schriftlicher Kontaktaufnahme haben musste. Jedenfalls nach Ablauf von vier Wochen durfte sie sich\ndeshalb nicht mehr auf ein erneutes Schreiben beschränken, sondern musste\nden Sachverhalt auf andere Weise, etwa telefonisch, mit der Botschaft klären;\n\nauf diese Weise hätte sie auch deutlich früher in Erfahrung bringen können,\ndass zunächst Lichtbilder des Betroffenen und der Bescheid über die Ausweisung übermittelt werden mussten. Soweit die beteiligte Behörde in ihrem\nHaftantrag ausführt, es sei ihr am 21. Februar 2013 „endlich“ gelungen, die marokkanische Botschaft zu erreichen, ist - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht\nausführt - aus der Ausländerakte nicht ersichtlich, dass zuvor, abgesehen von\nden beiden Schreiben vom 17. Januar 2013 und vom 14. Februar 2013, irgendwelche Versuche unternommen worden waren, die Botschaft zu kontaktieren.\n\n10 2. Das Beschwerdegericht durfte die Haftverlängerung deshalb nicht\n- wie geschehen - aufrechterhalten.\n\nIV.\n\n11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nStresemann Roth Brückner\n\nWeinland Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2013 - 219e XIV 7/13 -\nLG Hamburg, Entscheidung vom 06.03.2013 - 329 T 8/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-10/v-zb-25-13","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-10/v-zb-25-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:09.871057+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-10-10/v-zb-25-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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