{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2013-10-10_V_ZB_17_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-10-10","aktenzeichen":"V ZB 17/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 17/13\n\nvom\n\n10. Oktober 2013\n\nin der Zurückschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen\nDr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 27. Januar 2013\nund der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg\nvom 13. Februar 2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik\nDeutschland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein somalischer Staatsangehöriger, wurde am 26. Januar\n2013 von Beamten der Bundespolizei in einem aus Dänemark kommenden Zug\nfestgenommen, nachdem er Ausweis- oder Aufenthaltspapiere nicht vorlegen\nkonnte. Eine EURODAC-Recherche ergab, dass er seit dem 20. Juli 2010 in\nSchweden als Asylbewerber registriert war.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 27. Januar 2013 hat das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom gleichen Tag Sicherungshaft bis längstens 10. März 2013 angeordnet. Die Beschwerde gegen die\nHaftanordnung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene, der zwischenzeitlich nach Schweden zurückgeschoben worden ist, festzustellen, durch die Beschlüsse des Amts- und des\nLandgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Zurückschiebehaft vorlägen. Auch sei nicht zu beanstanden, dass dem Betroffenen der Haftantrag\nerst zu Beginn der Anhörung ausgehändigt worden sei.\n\nIII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache analog § 62\nFamFG ohne Zulassung statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010\n- V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359 Rn. 9 mwN). Sie ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg.\n\n5 1. Die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil es\nan einem zulässigen Haftantrag fehlte.\n\n6 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\n\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen\ndie Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet\nwerden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11,\nInfAuslR 2012, 328 Rn. 10; vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4;\nvom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, jeweils mwN).\n\n7 b) Bei einer Zurückschiebung nach der Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, ABl. L 50 S. 1) gehören zu den erforderlichen Angaben zur Durchführbarkeit der Zurückschiebung\nauch Ausführungen dazu, dass und weshalb der Zielstaat - hier Schweden -\nnach der Verordnung zur Rücknahme verpflichtet ist. Das wiederum richtet sich\nim Wesentlichen danach, in welchem der in der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Verfahren die Zurückschiebung erfolgen soll, insbesondere ob eine Aufnahme nach Art. 10, 16 Abs. 1 Buchstabe a der Dublin-II-Verordnung oder eine\nWiederaufnahme nach Art. 4 Abs. 5 oder Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c bis e jeweils in Verbindung mit Art. 20 Dublin-II-Verordnung betrieben werden soll. Die\nEntscheidung darüber, ob eine Aufnahme oder eine Wiederaufnahme beantragt\nwird, obliegt dem zuständigen Bundesamt, dessen Vorgehen abgefragt und in\ndem Haftantrag mitgeteilt werden muss. Ferner muss der Antrag Angaben dazu\nenthalten, innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen in den betreffenden\nMitgliedstaat üblicherweise möglich sind. Pauschale Angaben zu den Fristen für\ndie Beantwortung des Ersuchens und für die Überstellung in einen anderen\nMitgliedstaat reichen nicht aus (eingehend zum Ganzen Senat, Beschlüsse vom\n6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 5 ff., und vom 31. Januar 2013\n- V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 19 ff., jeweils mwN).\n\n8 c) Daran gemessen ist der Haftantrag unzureichend. In diesem ist dazu\nlediglich ausgeführt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Betroffenen als Person im Sinne des Art. 20 der VO (EG) 343/2003 fristgerecht\ndem zuständigen Mitgliedstaat „anbieten“ und die Übernahme beantragen werde. Der letztendlich zuständige Mitgliedstaat sei gehalten, die Person im Sinne\ndes Art. 16 der VO (EG) 343/2003 wieder aufzunehmen. Im Falle der Übernahmezusage würden durch die Bundespolizei alle erforderlichen Maßnahmen\nbeschleunigt eingeleitet, um die Zurückschiebungsmaßnahmen im Rahmen der\nVO (EG) 343/2003 zügig durchzuführen. Erfahrungen hätten gezeigt, dass für\ndas Anbietungsverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie\nfür die Bearbeitungsmodalitäten des Übernahmestaates die beantragte Haftdauer von sechs Wochen benötigt werde. Dies könne durch Erfahrungswerte\ndes Überstellungsdienstes der Bundespolizeiinspektion Flensburg bestätigt\nwerden. Diese Ausführungen sind ohne Bezug zu dem konkreten Fall. Den Angaben lässt sich schon nicht zweifelsfrei entnehmen, in welchem der in der\nDublin-II-Verordnung vorgesehenen Verfahren die Zurückschiebung erfolgen\nsoll. Ferner fehlt es an Ausführungen dazu, innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen nach Schweden in dem gewählten Verfahren üblicherweise möglich\nsind. Darüber hinaus enthält der Antrag keine Angaben zu der für die Beschaffung der Passersatzpapiere voraussichtlich erforderlichen Zeit.\n\n9 2. Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung durch das Beschwerdegericht hat den Betroffenen ebenfalls in seinen Rechten verletzt, weil der Mangel\ndes Haftantrags nicht - was mit Wirkung für die Zukunft möglich wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318\nRn. 8) - im weiteren Verlauf des Verfahrens geheilt worden ist. Zwar hat die beteiligte Behörde in der Beschwerdeerwiderung mitgeteilt, dass sich die schwedischen Behörden gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für\ndie Übernahme des Betroffenen für zuständig erklärt hätten und die Zurück-\n\nschiebung nach Schweden für den 14. Februar 2013 vorgesehen sei. Hierauf\ndurfte das Beschwerdegericht seine Entscheidung aber nur nach erneuter Anhörung des Betroffenen stützen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September\n2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 f. Rn. 8). Diese ist - wie der Betroffene\nzu Recht rügt - unterblieben.\n\nIV.\n\n10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des\nBeschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nStresemann Roth Brückner\n\nWeinland Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG Flensburg, Entscheidung vom 27.01.2013 - 48 XIV 3696 B -\nLG Flensburg, Entscheidung vom 13.02.2013 - 5 T 36/13 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-10/v-zb-17-13","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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