{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2013-09-26_V_ZB_42_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-09-26","aktenzeichen":"V ZB 42/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 42/13\nvom\n\n26. September 2013\n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke,\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss\nder 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 14. März 2013\naufgehoben.\n\nDie Beschwerden der Beteiligten zu 1, 2 und 5 gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom\n21. September 2012 werden zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n169.825,49 € für die Gerichtsgebühren und 127.311,67 € für die\nanwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beteiligte zu 3 betreibt seit dem 27. Juli 2010 aus der in Abteilung III\ndes Grundbuchs unter der laufenden Nummer 12 für die Kreissparkasse R.\neingetragenen Grundschuld über 75.000 DM nebst 16 % Zinsen die\nZwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten\nGrundbesitzes der Schuldner. Die Kreissparkasse R. und die\nStadtsparkasse R. wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2003 in der\n\nWeise vereinigt, dass die Stadtsparkasse R. unter Übergang ihres\nVermögens als Ganzes von der Kreissparkasse R. aufgenommen\nwurde. Der Name wurde in „Sparkasse R. “ geändert.\n\n2 Mit Beschluss vom 21. September 2012 hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 6 den Zuschlag auf ihr Meistgebot von 60.000 € (Wert der bestehenbleibenden Rechte: 109.825,49 €) erteilt. Auf die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten zu 1, 2 und 5 hat das Landgericht den Zuschlagsbeschluss\naufgehoben und den Zuschlag versagt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 3 die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlusses erreichen.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht nimmt an, dass der Zuschlag zu versagen ist,\nweil es an der Zustellung eines die Beteiligte zu 3 als Vollstreckungsgläubigerin\nausweisenden Vollstreckungstitels bzw. einer auf sie lautenden Vollstreckungsklausel an die Beteiligten zu 1 und 2 fehle. Denn entweder sei die Beteiligte\nzu 3 Rechtsnachfolgerin auch der aufnehmenden Kreissparkasse R.\ngeworden, oder die Namensänderung habe dem Vollstreckungstitel als\nklarstellender Zusatz „beigeschrieben“ werden müssen.\n\nIII.\n\n4 Die aufgrund der Zulassung statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO)\nund im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Das\n\nLandgericht hat zu Unrecht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben. Ein Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG liegt nicht vor.\n\n5 1. Die Beteiligte zu 3 ist nicht Rechtsnachfolgerin der im Grundbuch als\nGläubigerin eingetragenen Kreissparkasse R. . Einer Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf sie (§ 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 727, 797\nAbs. 2 ZPO) und der anschließenden Zustellung an die Beteiligten zu 1 und 2\nbedurfte es deshalb nicht.\n\n6 Für die Vereinigung der Kreissparkasse R. und der Stadtsparkasse R. waren die Vorschriften in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nSpkG NW in der Fassung vom 18. Oktober 2002 (GVBl. S. 289, 290) maßgebend. Danach konnten benachbarte Sparkassen durch Beschluss der Vertretungen ihrer Gewährträger nach Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise\nvereinigt werden, dass eine Sparkasse von einer bestehenden oder neu zu errichtenden Sparkasse aufgenommen wurde, auf die das Vermögen als Ganzes\nüberging. Nach der auf den Handelsregistereintragungen beruhenden Feststellung des Beschwerdegerichts erfolgte die Vereinigung im Wege der ersten Alternative, nämlich durch Aufnahme der Stadtsparkasse R. von der\nKreissparkasse R. . Damit entstand keine neue Sparkasse. Die\naufgenommene Stadtsparkasse R. ging als Rechtssubjekt unter,\ndie aufnehmende Kreissparkasse R. blieb als Rechtssubjekt bestehen. Rechtsnachfolgerin der untergegangenen Sparkasse wurde die aufnehmende Sparkasse (Rothe, SpkG NW, 3. Aufl., § 31 [aF] Anmerkung 2). Diese kann wegen ihres Bestehenbleibens keinen Rechtsnachfolger haben. Deshalb kommen die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf eine neue Gläubigerin und die anschließende Zustellung an die Beteiligten zu 1 und 2 nicht in\nBetracht.\n\n7 2. Die im Zuge der Vereinigung der beiden Sparkassen vorgenommene\nNamensänderung betrifft nach dem Vorstehenden die Kreissparkasse R.\n. Die Vollstreckung aus der sie als Gläubigerin ausweisenden\nGrundschuldbestellungsurkunde nebst Vollstreckungsklausel durfte erfolgen,\nohne dass die Änderung des Namens bei der Vollstreckungsklausel vermerkt\n(„beigeschrieben“) wurde.\n\n8 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die bloße\nÄnderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei\nnachweist; dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der\nVollstreckungsklausel nicht vermerkt wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, die Identität lasse sich nicht\nzweifelsfrei feststellen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335, 1336 Rn. 13). Danach lagen hier die Voraussetzungen für die\nAnordnung der Zwangsversteigerung vor. Das Amtsgericht hatte offensichtlich\nkeinen Zweifel an der Identität der Beteiligten zu 3 mit der in dem Vollstreckungstitel und in der Vollstreckungsklausel bezeichneten Gläubigerin. Das Beschwerdegericht hat diese Identität im Wege eigener Ermittlungen zweifelsfrei\nfestgestellt.\n\n9 b) Anders als es meint, gebietet der Schuldnerschutz nicht den Vermerk\nder Namensänderung und die anschließende Zustellung der Vollstreckungsklausel. Der Anspruch des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs, dem\ndas Zustellungserfordernis (§ 750 Abs. 1 ZPO) dient (siehe nur Senat, Beschluss vom 8. November 2012 - V ZR 124/12, WM 2013, 43, 44), ist durch die\n\nZustellung des den ursprünglichen Namen des Gläubigers enthaltenden Titels\nnebst Vollstreckungsklausel gewahrt. Diese Zustellung unterrichtet ihn ausreichend über die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung und gibt ihm\nausreichend Gelegenheit, deren Zulässigkeit zu prüfen und Einwendungen geltend zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06,\nNJW 2007, 3357, 3358). Denn das Beibehalten der ursprünglichen Gläubigerbezeichnung spricht - anders als bei der einem Rechtsnachfolger erteilten\nKlausel - für die Personenidentität zwischen dem damaligen und dem nunmehr\ndie Zustellung veranlassenden Gläubiger. Nimmt der Schuldner an, dieser\nGläubiger sei nicht identisch mit dem ursprünglichen Gläubiger, kann er die\nVollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO erheben. Sieht er davon ab,\nkann er gegen spätere Vollstreckungsmaßnahmen, welche die Bejahung der\nIdentität durch das Vollstreckungsorgan voraussetzen, die dafür vorgesehenen\nRechtsbehelfe erheben. So kann er gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO einlegen, wenn er - wie\nregelmäßig - vorher nicht zu dem Anordnungsantrag angehört worden ist (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 219/09, BGHZ 187, 132, 135 f.\nRn. 9 ff.). Wurde er vorher angehört, steht ihm gemäß § 95 ZVG die sofortige\nBeschwerde gegen den Anordnungsbeschluss zu. Seine Rechte sind somit\nausreichend gewahrt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW\n2011, 1335, 1336 Rn. 13).\n\n10 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich auch nicht aus\nanderen Gründen als richtig dar. Es verneint zu Recht die Verletzung einer der\nVorschriften über das geringste Gebot, so dass der Zuschlag nicht gemäß § 83\nNr. 1 ZVG zu versagen ist. Dagegen erinnern die Schuldner auch nichts.\n\n11 4. Nach alledem sind gemäß § 101 Abs. 2 ZVG unter Aufhebung der\nEntscheidung des Beschwerdegerichts die gegen den Zuschlagsbeschluss erhobenen Beschwerden zurückzuweisen.\n\nIV.\n\n12 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in dem Verfahren der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht statt (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05,\nBGHZ 170, 378, 381 Rn. 7).\n\n13 2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen; er entspricht dem Meistgebot einschließlich des Werts\nder nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte (§ 54\n\nAbs. 2 Satz 1 GKG). Die Wertfestsetzung für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3 beruht auf § 26 Nr. 1 RVG.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nCzub Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG Recklinghausen, Entscheidung vom 21.09.2012 - 22 K 121/10 -\nLG Bochum, Entscheidung vom 14.03.2013 - I-7 T 450/12 / I-7 T 456/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-26/v-zb-42-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 797","ref_norm":"797","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-26/v-zb-42-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:09.705006+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-09-26/v-zb-42-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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