{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2013-09-12_V_ZB_171_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-09-12","aktenzeichen":"V ZB 171/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 171/12\n\nvom\n\n12. September 2013\n\nin der Zurückschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen\nDr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom\n31. August 2012 und der Beschluss der 19. Zivilkammer des\nLandgerichts Kiel vom 7. September 2012 ihn in seinen Rechten\nverletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Pinneberg\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am\n11. Dezember 2010 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der\nmit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März\n2011 abgelehnt wurde. Die Durchführung der in diesem Bescheid angedrohten\n\nAbschiebung des Betroffenen nach Italien scheiterte, da dieser in seiner Unterkunft nicht angetroffen und sein Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte.\n\n2 Nachdem sich der Betroffene am 31. August 2012 in die Außenstelle des\nBundesamts für Migration und Flüchtlinge in Neumünster begeben hatte, wurde\ner festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit\nBeschluss vom gleichen Tage Haft zur Sicherung der Zurückschiebung des Betroffenen nach Italien bis zum 1. Oktober 2012 angeordnet. Die Beschwerde\ngegen die Haftanordnung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit Beschluss\nvom 12. September 2012 hat der Senat die Vollziehung der Sicherungshaft\neinstweilen ausgesetzt. Der Betroffene beantragt nunmehr festzustellen, durch\ndie Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt\nworden zu sein.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Zurückschiebehaft vorlägen. Der Betroffene sei nach rechtskräftiger Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung im Jahr 2011 untergetaucht. Nach Lage der Dinge stehe zu\nbefürchten, dass er auch jetzt nicht freiwillig nach Italien zurückkehren werde.\nZur Sicherung der Zurückschiebung sei deshalb die Inhaftnahme erforderlich\nund verhältnismäßig. Der Zurückschiebungstermin sei auf den 13. September\n2012 festgesetzt.\n\nIII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache mit dem\nFeststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3\nNr. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 – V ZB 218/09,\n\nInfAuslR 2010, 359, 360). Im Übrigen ist sie form- und fristgerecht gemäß § 71\nFamFG eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil es an einem zulässigen Haftantrag nach § 417 FamFG fehlte.\n\n5 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 28/12, juris Rn. 8 mwN). In einem Verfahren\nder Zurückschiebungshaft - wie hier - gilt nichts anderes, § 417 Abs. 2 Nr. 5\nFamFG (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 28/12, aaO Rn. 9).\n\n6 2. Den genannten Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten\nBehörde nicht, weil darin nicht alle in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten\nPunkte behandelt wurden (siehe eingehend Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 9).\n\n7 a) Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land\nbezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene zurückgeschoben\nwerden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Zurückschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind\nkonkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen\nwerden können (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12,\nInfAuslR 2013, 349 Rn. 12). Auch bei den Haftanträgen zur Sicherung einer\n\nZurückschiebung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 16 ff. der\nDublin-II-Verordnung bedarf es konkreter Angaben dazu, in welchem Verfahren\ndie Zurückschiebung erfolgt und innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen in\nden betreffenden Mitgliedstaat üblicherweise möglich sind. Pauschale Angaben\nzu den Fristen für die Beantwortung des Ersuchens und für die Überstellung in\neinen anderen Mitgliedstaat reichen nicht aus (vgl. näher Senat, Beschluss vom\n31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 f. Rn. 19 mwN).\n\n8 In dem Haftantrag ist dazu lediglich ausgeführt, dass „die Vorbereitung\nder Rückführung, die Beschaffung von Heimreisedokumenten, Buchung der\nFlugkarte, Bereitstellung von Begleitpersonal usw. erfahrungsgemäß entsprechende Zeit beanspruchen kann“. Diese Ausführungen sind ohne Bezug zu\ndem konkreten Fall. Bei ihnen handelt es sich um universell einsetzbare Leerformeln, die über die Durchführbarkeit der Zurückschiebung und deren Dauer\nim konkreten Fall nichts aussagen. Soweit in dem Haftantrag ausgeführt wird,\neine Rücksprache mit dem Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein habe ergeben, dass die Rückführung des Betroffenen in dem beantragten Zeitraum „realisierbar“ sei, besagt dies nur, dass die beantragte Haftdauer ausreichend, nicht aber auch, dass sie notwendig war, um die Zurückschiebung durchzuführen.\n\n9 b) Die entsprechenden Angaben waren hier nicht deshalb entbehrlich,\nweil bei Rückübernahmen nach der Dublin II-Verordnung (Verordnung [EG]\nNr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, ABl. L 50/1 vom 25. Februar\n2003) grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Abschiebung in einen Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten seit der Haftanordnung wird erfolgen\nkönnen. Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist die Inhaftnahme des Ausländers\nauf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Daher darf die Haft von vorne-\n\nherein nur für den Zeitraum angeordnet werden, der für die Durchführung der\nzur Zurück- oder Abschiebung notwendigen Maßnahmen unverzichtbar ist. Einer dies darlegenden Begründung bedarf es mithin auch dann, wenn die Behörde - wie hier - eine Haftdauer von weniger als drei Monaten beantragt (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 f. Rn. 15\nmwN).\n\n10 c) Der Begründungsmangel ist auch nicht durch eine Nachholung für die\nZukunft geheilt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB\n123/11, FGPrax 2011, 317 f. Rn. 15). Zwar hat das Beschwerdegericht feststellt, dass der Zurückschiebungstermin auf den 13. September 2012 festgesetzt worden ist. Hierauf durfte das Beschwerdegericht seine Entscheidung\naber nur nach erneuter Anhörung des Betroffenen stützen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 244/11, FGPrax 2012, 223 Rn. 13 mwN). Von\neiner erneuten Anhörung des Betroffenen hat das Beschwerdegericht jedoch\n- wie dieser zu Recht rügt - abgesehen.\n\nIV.\n\n11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430\nFamFG, Art. 5 EMRK analog, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, die Festsetzung des\nBeschwerdewerts aus § 128c Abs. 2 KostO, § 30 Abs. 2 KostO.\n\nStresemann Czub Brückner\n\nWeinland Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG Neumünster, Entscheidung vom 31.08.2012 - 5 XIV 159 B -\nLG Kiel, Entscheidung vom 07.09.2012 - 19 T 13/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-12/v-zb-171-12","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-09-12/v-zb-171-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:09.466384+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-09-12/v-zb-171-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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