{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2013-07-19_V_ZB_159_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-07-19","aktenzeichen":"V ZB 159/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 159/12\nvom\n\n19. Juli 2013\n\nin der Grundbuchsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke,\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2012 wird\nauf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beteiligten zu 2 und 3 sind als Miteigentümer je zur ideellen Hälfte\ndes im Grundbuch von H. Blatt 571 unter der laufenden Nummer 1 des\nBestandsverzeichnisses aufgeführten Flurstücks 42/1 der Flur 6 eingetragen.\nDieses war in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen. Nach dem Flurbereinigungsplan erfolgte keine Landabfindung der Beteiligten zu 2 und 3 im Grundbuchbezirk H. . Die in Abteilung III des Grundbuchs unter der laufenden\nNummer 4 eingetragene Briefgrundschuld über 18.000 € zugunsten der W.\nBank eG ist zu löschen.\n\n2 Der Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar. Die Beteiligte zu 1 ordnete\nseine Ausführung an. Als Zeitpunkt des neuen Rechtszustands setzte sie den\n3. August 2010 fest.\n\n3 Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 ersuchte die Beteiligte zu 1 das Grundbuchamt um die Berichtigung des Grundbuchs entsprechend der im Flurbereinigungsplan getroffenen Regelungen. Das Grundbuchamt hat im Wege einer\nZwischenverfügung die beantragte Löschung von der Vorlage des Grundschuldbriefs für das in Abt. III Nr. 4 eingetragene Recht abhängig gemacht. Der\ndagegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat es nicht abgeholfen.\nDas Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 das Eintragungsersuchen\nweiter.\n\nII.\n\n4 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1,\n§ 42 Satz 1 GBO die Vorlage des Grundschuldbriefs notwendig, da die Löschung in den Spalten 8 - 10 der Abteilung III unter der Nummer der eingetragenen Grundschuld zu vermerken sei. Darauf, ob es sich um eine rechtsändernde oder nur berichtigende Eintragung handele, komme es nicht an. Es genüge, dass sie dazu bestimmt sei, über die dingliche Rechtslage Auskunft zu\ngeben. Davon sei hier auszugehen, da das betroffene Grundstück nicht mehr\nden Belastungsgegenstand bilde. Das Eintragungsersuchen ersetze nicht das\nErfordernis der Briefvorlage.\n\nIII.\n\n5 Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige\n(§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Be-\n\nschwerdegericht die Auffassung des Grundbuchamts bestätigt, dass für die beantragte Löschung die Vorlage des Grundschuldbriefs erforderlich ist.\n\n6 1. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO ist der Grundschuldbrief\nvorzulegen, wenn eine Eintragung bei einer Briefgrundschuld erfolgen soll. Eintragungen „bei einer Grundschuld“ sind solche Eintragungen, die in der Abteilung III des Grundbuchs unter der Nummer erfolgen, unter der die Grundschuld\neingetragen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eintragung rechtsbegründend oder rechtsbezeugend ist, auf Bewilligung, Unrichtigkeitsnachweis oder\nZwangsvollstreckung beruht, auf Antrag, auf Ersuchen oder von Amts wegen\nvorzunehmen ist, endgültigen oder vorläufigen Charakter hat, ob der Grundschuldgläubiger von der Eintragung betroffen oder begünstigt oder ob sie für ihn\nrechtlich neutral ist, und ob die Eintragung auf dem Brief vermerkt wird oder\nnicht. Keine Eintragungen im Sinn von § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO\nsind dagegen solche, die zwar materiell auf die Grundschuld einwirken, aber\ngrundbuchmäßig ihre Eintragung in Abteilung III nicht berühren. Dasselbe gilt\nfür die Verlautbarung von Tatsachen wie die identitätswahrende Namensänderung des Berechtigten, die Richtig- und Klarstellung ungenauer Eintragungsvermerke, Umstellungen von Grundpfandrechten auf Euro seit dem 31. Dezember 2001, Vermerke über das Bestehen oder Erlöschen anderer Mithaftstellen,\ndie nur infolge von Umbuchungen angebracht werden, die Einweisung eines\nanderen Rechts in einen bei der Hypothek oder Grundschuld bereits eingetragenen vorbehaltenen Rang und die Umbuchung des belasteten Grundbesitzes\nauf ein anderes Grundbuchblatt (Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB\n160/12, FGPrax 2013, 98, 99 Rn. 7).\n\n7 2. Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht davon aus, dass das\nEintragungsersuchen der Beteiligten zu 1 gemäß § 79 FlurbG eine nach § 41\nAbs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO erforderliche Briefvorlage nicht ersetzt. Auch im\n\nGrundbuchberichtigungsverfahren aufgrund eines Ersuchens gemäß § 79\nFlurbG ist die Flurbereinigungsbehörde zur Vorlage von Hypotheken- und\nGrundschuldbriefen verpflichtet, wenn Eintragungen bei den verbrieften Rechten in Abteilung III des Grundbuchs notwendig sind. Erfolgen die berichtigenden\nEintragungen dagegen nur im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs, besteht\nkeine Pflicht zur Briefvorlage (Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB\n160/12, FGPrax 2013, 98, 99 f. Rn. 11 ff.).\n\n8 3. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht auch an, dass es sich bei\nder für die Erledigung des Löschungsersuchens notwendigen Eintragung um\neine Eintragung bei der Grundschuld im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42\nSatz 1 GBO handelt.\n\n9 a) In dem Flurbereinigungsverfahren tritt mit dem in der Anordnung der\nAusführung des unanfechtbaren Flurbereinigungsplans durch die Flurbereinigungsbehörde genannten Zeitpunkt der neue Rechtszustand entsprechend den\nFestlegungen in dem Bereinigungsplan ein (§ 61 Satz 2 FlurbG). Die Rechtsänderungen vollziehen sich außerhalb des Grundbuchs. Das Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde um Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch\n(§ 79 FlurbG) dient somit der Grundbuchberichtigung. Zusammen mit den sonstigen Unterlagen (§ 80 FlurbG) ersetzt es den Eintragungsantrag (§ 13 Abs. 1\nGBO), Eintragungsbewilligungen (§ 19 GBO), eventuell notwendige Zustimmungen Dritter und den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22\nAbs. 1 GBO (Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, FGPrax\n2013, 98, 99 Rn. 9).\n\n10 b) Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 sind für die Löschung der\nGrundschuld nicht lediglich Veränderungen im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs vorzunehmen. Das Eintragungsersuchen der Beteiligten zu 1 ist auf die\n\nLöschung der in Abteilung III unter der laufenden Nummer 4 eingetragenen\nBriefgrundschuld gerichtet. Das belastete Grundstück bildet damit nicht mehr\nden Belastungsgegenstand der Grundschuld. Dies ist gemäß § 10 Abs. 7 und 8\nGBV in den Spalten 8 - 10 der Abteilung III unter der Nummer der eingetragenen Grundschuld (sowie auf dem Grundschuldbrief, § 62 Abs. 1, § 70 Abs. 1\nGBO) zu vermerken. Soweit die Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Landgerichts Mannheim vom 22. Oktober 2006 (6 T 46/06)\nund des Landgerichts Mosbach vom 20. Januar 2006 (1 T 95/05) meint, der\nGrundschuldbrief müsse nicht vorgelegt werden, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1\nFlurbG die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an dem alten Grundstück und\nder dieses Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse an die Stelle des alten\nGrundstücks trete, verkennt sie, dass es im vorliegenden Fall - anders als in\ndem der Senatsentscheidung vom 7. Februar 2013 (V ZB 160/12, FGPrax\n2013, 98 ff.) zugrundeliegenden Fall - nicht um eine nur im Bestandsverzeichnis\nzu verzeichnende Auswechslung des betroffenen Grundstücks als Haftungsobjekt geht. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind für das hier betroffene Grundstück\nnicht durch ein Ersatzgrundstück abgefunden worden, an dem sich die Grundschuld gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG fortgesetzt hätte.\n\nIV.\n\n11 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1, 84 FamFG. Die Festsetzung des\nGegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nRoth Brückner\n\nVorinstanzen:\nAG Korbach, Entscheidung vom 21.03.2012 - HN-571-8 -\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.07.2012 - 20 W 176/12 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-19/v-zb-159-12","cited_norms":[{"jurabk":"GBO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":5},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-19/v-zb-159-12","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:59:09.269013+00:00"}}