{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2013-07-18_V_ZR_3_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-07-18","aktenzeichen":"V ZR 3/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 3/13\nvom\n\n18. Juli 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke,\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des Landgerichts Memmingen - 1. Zivilkammer - vom\n12. Dezember 2012 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig\nverworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks 658/2 in der Gemarkung\nK. . Zugunsten des jeweiligen Eigentümers ist zu Lasten der den Beklagten gemeinschaftlich gehörenden benachbarten Grundstücke Flurstück 654/1\nund Flurstück 656/1 ein Geh- und Fahrtrecht im Grundbuch eingetragen\n(Grunddienstbarkeit). Dieses wird durch eine Terrasse, Anpflanzungen und ein\nReckstangengerüst dergestalt beeinträchtigt, dass eine Durchfahrt mit größeren\nFahrzeugen, insbesondere mit einem PKW, nicht möglich ist.\n\n2 Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten beantragt, ihr und Dritten\ndie Zufahrt zu ihrem Grundstück auf einer näher bezeichneten Fläche der den\nBeklagten gehörenden Flurstücken mit Kraftfahrzeugen einschließlich Lastkraftwagen und Baufahrzeugen zu gewähren, hilfsweise gegen Zahlung einer\n\nNotwegrente. Das Amtsgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Auf\ndie Berufung der Beklagten hat das Landgericht diese verurteilt, den Zugang\nund die Zufahrt zu dem Grundstück der Klägerin auf einer näher bezeichneten\nFläche ihrer Flurstücke zu dulden, soweit dadurch die bestehenden Anlagen\nnicht beeinträchtigt werden.\n\n3 Mit der Beschwerde will die Klägerin die Zulassung der Revision gegen\ndas zweitinstanzliche Urteil erreichen, damit sie in dem angestrebten Revisionsverfahren ihre Klageanträge weiterverfolgen kann. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nII.\n\n4 Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht - wie geboten\n(siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002,\n3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).\n\n5 1. Bei einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich der Wert des Rechts nach § 7 ZPO; er ist nach § 3\nZPO zu schätzen. Für den Wert einer Beseitigungsklage ist das Interesse des\nKlägers an der Beseitigung des beanstandeten Zustands maßgeblich; auch ist\nes nach § 3 ZPO zu schätzen. Beide Werte sind zusammenzurechnen. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des\nRechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 19/12, Grundeigentum 2012, 1314 f.).\n\n6 a) Nach diesen Grundsätzen bemisst sich die Beschwer der Klägerin,\nwelche sie in dem angestrebten Revisionsverfahren geltend machen könnte,\n\nallenfalls nach dem Wert, den die Grunddienstbarkeit mit dem von ihr beanspruchten Umfang abzüglich des Werts mit dem von dem Berufungsgericht\nfestgelegten Umfang für das Grundstück der Klägerin hat; hinzuzurechnen ist\nder Wert des Interesses der Klägerin an der Beseitigung der Anlagen durch die\nBeklagten.\n\n7 b) Dass diese Werte 20.000 € überschreiten, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht.\n\n8 aa) Zwar zeigt die Klägerin eine für die Beschwer maßgebliche Wertminderung ihres Grundstücks durch den Duldungsausspruch in dem Berufungsurteil im Vergleich zu dem mit der Klage verfolgten Ziel auf und gelangt zu einem\nweit über 20.000 € liegenden Betrag. Aber diese Berechnung ist nicht stichhaltig. Sie beruht darauf, dass das Grundstück der Klägerin zur Größe von\n1.404 qm insgesamt bebaubar und deshalb ein Verkehrswert von 50 €/qm anzusetzen sei, wogegen bei Bestand des Berufungsurteils die Bebaubarkeit entfiele und als Verkehrswert nur 1,40 €/qm für Grünland sowie 2,45 €/qm für\nAckerland anzusetzen sei. Diese Annahme wird jedoch durch die mit der Beschwerdebegründung vorgelegte E-Mail des Fachbereichs Bauwesen des\nLandratsamts G. an den Bürgermeister Ke. widerlegt. In der darin\nenthaltenen ortsplanerischen Stellungnahme zu dem Bauvorhaben der Klägerin\nheißt es u.a., dass die Erschließung des Grundstücks über die südlich davon\nverlaufende B. Straße erfolgen müsse und die nördliche\nBauflucht des geplanten Gebäudes nicht nördlicher als das vorhandene Wohnhaus auf dem Flurstück 654/1 verlaufen dürfe. Daraus folgt zweierlei: Zum einen, dass die mit der Klage verfolgte wegemäßige Erschließung des Grundstücks in östlicher Richtung einer Bebaubarkeit entgegensteht, und zum anderen, dass das Grundstück nicht insgesamt bebaubar ist. Dessen Wertminde-\n\nrung lässt sich somit nicht in der von der Klägerin gewählten Art und Weise berechnen.\n\n9 bb) Hinzu kommt, dass die Klägerin die ihrer Berechnung zugrunde gelegten Verkehrswerte nicht glaubhaft gemacht hat. Sie bezieht sich nämlich auf\nein Verkehrswertgutachten vom 17. September 2009, welches in einem\nZwangsversteigerungsverfahren erstellt worden ist. Damals gab es das Grundstück der Klägerin mangels Teilung noch nicht. Das u.a. bewertete Flurstück\n658, aus welchem später das Grundstück der Klägerin entstand, lag an der südlich davon verlaufenden öffentlichen Straße (B. Straße).\nDorthin hat das Grundstück der Klägerin keinen Zugang. Deshalb kann der in\ndem Gutachten ermittelte Verkehrswert für Bauland nicht ohne weiteres für die\nBerechnung des Verkehrswerts des Grundstücks der Klägerin zugrunde gelegt\nwerden.\n\n10 c) Abgesehen davon, dass nach dem vorstehend unter b) aa) Gesagten\ndas Berufungsurteil keine Auswirkungen auf die Bebaubarkeit des Grundstücks\nder Klägerin hat, liegt der von ihr vorgetragene Aufwand für die \"Erschließung\ndes hinteren Bauplatzes\" in Höhe von 16.617,43 € unter der in § 26 Nr. 8\nEGZPO festgelegten Wertgrenze.\n\n11 d) Nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Klägerin getätigten Investitionen in die Sanierung einer Werkstatt inklusive des Aufbaus einer Photovoltaikanlage in Höhe von 95.341,21 € durch den Duldungsausspruch in dem Berufungsurteil verloren sein sollen.\n\n12 2. Nach alledem hat die Klägerin auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, welchen Wert das hilfsweise geltend gemachte Notwegrecht für ihr\nGrundstück hat.\n\nIII.\n\n13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Senat - mangels anderer Anhaltspunkte -\nvon der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ausgegangen.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nRoth Brückner\n\nVorinstanzen:\nAG Günzburg, Entscheidung vom 31.01.2012 - 1 C 882/11 -\nLG Memmingen, Entscheidung vom 12.12.2012 - 12 S 417/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-18/v-zr-3-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-18/v-zr-3-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:09.237090+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-07-18/v-zr-3-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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