{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2013-07-12_V_ZB_58_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-07-12","aktenzeichen":"V ZB 58/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 58/13\nvom\n\n12. Juli 2013\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16. März 2013\nund der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. April 2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt\nDüsseldorf auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, der türkischer Staatsangehöriger ist, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ohne gültigen Aufenthaltstitel und ohne gültige Reisedokumente in das Bundesgebiet ein. Als er sich am 15. März 2013 bei der beteiligten Behörde unter Angabe falscher Personalien anmelden wollte, wurde er vorläufig festgenommen.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht gegen ihn am\n16. März 2013 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 14. Juni 2013 angeordnet. Die Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 12. April\n2013 zurückgewiesen. Der Senat hat die Haft mit Beschluss vom 8. Mai 2013\neinstweilen ausgesetzt. Der Betroffene ist daraufhin aus der Haft entlassen\nworden. Mit der Rechtsbeschwerde strebt er die Feststellung an, dass die bisher vollzogene Haft rechtswidrig gewesen sei. Die beteiligte Behörde beantragt,\ndas Rechtsmittel zurückzuweisen.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig, und der Haftgrund der Entziehungsabsicht sei erfüllt. Auch erscheine\neine Abschiebung innerhalb des Haftzeitraums von drei Monaten möglich.\n\nIII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n5 1. Die Entscheidung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen\nRechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag nach § 417 FamFG\nund an der für die Anordnung von Abschiebungshaft erforderlichen Abschiebungsandrohung fehlte.\n\n6 a) aa) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage\ndes Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat,\nBeschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 12\nund vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 7). Der\n\nHaftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2\nNr. 3 bis 5 FamFG). Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber\n- auf den konkreten Fall zugeschnitten - die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen (Senat, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB\n123/11, FGPrax 2011, 317 f. Rn. 9 und vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10,\nFGPrax 2012, 82, 83 Rn. 13). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt\nzur Unzulässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010\n- V ZB 218/09, aaO, Rn. 14, vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, aaO, Rn. 8 und\nvom 7. April 2011 - V ZB 133/10, juris Rn. 7).\n\n7 bb) Den genannten Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten\nBehörde nicht.\n\n8 (1) Zu den gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG darzulegenden Abschiebungsvoraussetzungen gehört die nach § 59 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung. Fehlt es an einer für die Vollstreckung der Abschiebung\nnotwendigen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes (§ 58 Abs. 2 Satz 1\nAufenthG) vollziehbare Ausreisepflicht nämlich nicht ohne weiteres durchgesetzt werden (Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2012 - V ZB 245/11, juris Rn. 9\nund vom 14. März 2013 - V ZB 135/12, NVWZ 2013, 1027, 1028 Rn. 7).\n\n9 (2) Ausführungen zu einer Abschiebungsandrohung enthält der Haftantrag nicht. Solche Angaben sind auch nicht entbehrlich, wenn die beteiligte Behörde meint, es bedürfe keiner vorherigen Abschiebungsandrohung (Senat,\nBeschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12 juris Rn. 10). Denn zu den darzulegenden Voraussetzungen der Abschiebung gehört dann die Darlegung, dass\n\nund weshalb die Abschiebungsandrohung entbehrlich ist. Ohne diese Darlegung können weder der Richter noch der Betroffene prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Abschiebungsandrohung vorliegen und ob die\nBehörde ihr Ermessen gesetzesgemäß ausgeübt hat.\n\n10 b) Die Anordnung von Abschiebungshaft setzte auch in der Sache eine\nAbschiebungsandrohung voraus, die die Behörde vor der Anordnung der Haft\nnicht erlassen hatte. Von der Androhung der Abschiebung durfte nicht abgesehen werden.\n\n11 aa) Wann von einer nach § 59 AufenthG an sich erforderlichen Abschiebungsandrohung im Ermessenswege abgesehen werden kann, ist entgegen\nder Ansicht der beteiligten Behörde in § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abschließend geregelt. Das Vorliegen eines der in § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bezeichneten Gründe berechtigt die Behörde zwar dazu, von einer Fristsetzung\nfür die freiwillige Ausreise abzusehen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), macht die\nAbschiebungsandrohung als solche aber nicht entbehrlich (Senat, Beschluss\nvom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, juris Rn. 11). Dass einer der in § 59 Abs. 1\nSatz 3 AufenthG bestimmten Gründe für ein Absehen von einer Abschiebungsandrohung vorliegt, hat die beteiligte Behörde nicht dargelegt und ist auch sonst\nnicht ersichtlich.\n\n12 bb) Eine Abschiebungsandrohung ist auch nicht entbehrlich, wenn die\nAusländerbehörde die Absicht hat, eine solche Androhung - und damit eine\nRückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen\nund Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. Nr. L 348 S. 98 - sog. Rückführungsrichtlinie) - demnächst zu erlassen. Vielmehr darf die Behörde dann nur eine vorläufige Frei-\n\nheitsentziehung gemäß § 427 FamFG beantragen (Senat, Beschluss vom\n16. Mai 2013 - V ZB 44/12, juris Rn. 11).\n\n13 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil der Mangel des Haftantrags im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht geheilt war und weil es den Betroffenen persönlich hätte anhören müssen.\n\n14 a) Der in einem unzulässigen Haftantrag liegende Mangel einer Haftanordnung kann zwar im Beschwerdeverfahren - mit Wirkung für die Zukunft - geheilt werden (zu dieser Möglichkeit vgl. Senat, Beschluss vom 15. September\n2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317, 318 Rn. 15 mwN). Voraussetzung dafür ist aber, dass die fehlenden Angaben vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts nachgeholt werden und dass der Betroffene hierzu angehört wird\n(vgl. dazu Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - V ZB 275/11, juris Rn. 7\nmwN). Daran fehlt es hier. Die beteiligte Behörde hat den Betroffenen vor der\nEntscheidung des Beschwerdegerichts nur zu der beabsichtigten Abschiebungsandrohung angehört, die Abschiebungsandrohung selbst aber erst am\nTag der Entscheidung des Beschwerdegerichts erlassen. Das Beschwerdegericht hat den Betroffenen dazu nicht angehört.\n\n15 b) Das Beschwerdegericht durfte von einer persönlichen Anhörung des\nBetroffenen nicht absehen. Von der nach § 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 420 Abs. 1\nSatz 1 FamFG und Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GG auch für das Beschwerdeverfahren vorgeschriebenen (Senat, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - V ZB\n36/11, FGPrax 2011, 254, 255 Rn. 14 und vom 2. Mai 2012 - V ZB 79/12, juris\nRn. 6) persönlichen Anhörung des Betroffenen darf das Beschwerdegericht nur\nabsehen, wenn zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu\nerwarten sind (Senat, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10, FGPrax\n\n2010, 261 Rn. 8 und vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 329 Rn.\n13). Solche Erkenntnisse waren hier aber schon deshalb zu erwarten, weil es\nmöglich war, dass der in dem unzulässigen Haftantrag liegenden Mangel der\nHaftanordnung nachträglich geheilt würde.\n\nIV.\n\n16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430\nFamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO und Art. 5 EMRK analog. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nCzub Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2013 - 151 A XIV 11/13 - B -\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2013 - 25 T 205/13 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-12/v-zb-58-13","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":6},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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