{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2013-07-12_V_ZB_224_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-07-12","aktenzeichen":"V ZB 224/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 224/12\nvom\n\n12. Juli 2013\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer\ndes Landgerichts Bremen vom 10. Dezember 2012 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Dolmetscherkosten auch in den Rechtsmittelverfahren nicht erhoben\nwerden.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein ghanaischer Staatsangehöriger, reiste nach Auslaufen seiner spanischen Aufenthaltserlaubnis am 7. November 2012 nach\nDeutschland, wo er sich ohne eigene gültige Papiere mit dem ghanaischen Reisepass und der spanischen Aufenthaltskarte eines Dritten auswies und um\n22.45 Uhr auf dem Flughafen in Bremen festgenommen wurde. Nach der Festnahme fand man bei dem Betroffenen seine eigene - abgelaufene - spanische\nAufenthaltskarte. Die beteiligte Behörde veranlasste eine erkennungsdienstliche\nBehandlung und eine EURODAC-Anfrage. Die EURODAC-Anfrage ergab keinen Treffer, die erkennungsdienstliche Behandlung blieb ohne Resultat. Am\nnächsten Morgen um 00.51 Uhr unterrichtete die Behörde den zuständigen\n\nAmtsrichter per Fax und bat um Bestätigung der Ingewahrsamnahme zwecks\nIdentitätsfeststellung. Um 3.00 Uhr brachten die Beamten den Betroffenen in\nden Polizeigewahrsam und stellten um 4.45 Uhr ihre Bemühungen ein, weil der\nBetroffene keine Angaben mehr machen wollte. Der Richter fragte um 9.10 Uhr\nnach dem Stand der Dinge und setzte der beteiligten Behörde eine Frist bis\n11.00 Uhr. Um 10.40 Uhr stellte sich heraus, dass die Identität des Betroffenen\nnicht festzustellen war. Die Beamten der beteiligten Behörde informierten\nabermals den Amtsrichter, vernahmen den Betroffenen von 12.30 bis\n14.30 Uhr, erhielten um 15.30 Uhr das Einverständnis der Staatsanwaltschaft\nmit der Abschiebung und führten den Betroffenen um 17.10 Uhr dem Gericht\nmit dem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft bis zum 19. Dezember 2012\nvor, das den Betroffenen von 18.00 bis 20.40 Uhr anhörte.\n\n2 Das Amtsgericht hat die beantragte Sicherungshaft bis zum 19. Dezember 2012 angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen\nzurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, nach seiner Abschiebung im April 2013 mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der gegen ihn angeordneten Abschiebungshaft festzustellen.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht hält die Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1\nNr. 1 und Nr. 5 AufenthG für gegeben. Der Betroffene sei unerlaubt eingereist.\nDann ändere es nichts, wenn er in Spanien eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt habe. Er habe jedenfalls keine gültigen Reisedokumente\nbei sich und auch keinen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland gehabt. Ein\nVerstoß gegen Art. 104 Abs. 2 GG sei nicht zu erkennen. Die beteiligte Behörde\nhabe alles unternommen, um die Identität des Betroffenen festzustellen, den\n\nRichter unterrichtet und ihre Maßnahmen erst am folgenden Tag abschließen\nkönnen.\n\nIII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Anordnung der Abschiebungshaft durch das Amtsgericht und die Zurückweisung der Beschwerde des\nBetroffenen sind rechtmäßig und verletzen den Betroffenen nicht in seinen\nRechten.\n\n5 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Haftanordnung lagen vor. Es\nfehlte weder an dem erforderlichen Haftantrag noch standen einer Haftanordnung die Nichtaushändigung einer schriftlichen Übersetzung des Haftantrags\noder der Verstoß der beteiligten Behörde gegen Art. 104 GG entgegen.\n\n6 a) Der Haftantrag der beteiligten Behörde war zulässig.\n\n7 aa) Zulässig ist ein Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012,\n328 ff. Rn. 10, vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 12 f.\nmwN, vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8 mwN).\n\n8 bb) Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach bestimmen sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp\ngehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte\n\ndes Falls ansprechen. In dem Haftantrag muss die Durchführbarkeit der Abschiebung mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich\nsind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten\nFall vorliegen (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB\n246/11, InfAuslR 2012, 328 ff. Rn. 9 f.; vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10,\nFGPrax 2012, 82 Rn. 13 f. jeweils mwN).\n\n9 cc) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde. Sie hat darin den Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft auf § 62\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG gestützt und dargelegt, dass der Betroffene\nunerlaubt eingereist ist sowie aus welchen tatsächlichen Umständen sie die\nAbsicht des Betroffenen ableitet, sich der Abschiebung zu entziehen. Sie hat\nentgegen der Ansicht des Betroffenen auch hinreichend konkret dargelegt, dass\ndie Abschiebung innerhalb des beantragten Zeitraums durchführbar ist. Sie\nverweist in dem Antrag auf die Einholung der Auskunft eines Mitarbeiters des\nfür die Beschaffung von Heimreisedokumenten zuständigen Referats im Bundespolizeipräsidium, der zufolge die Beschaffung der Dokumente für „bestätigte“ ghanaische Staatsangehörige 7 bis 14 Tage nach dem Interview durch die\nghanaische Botschaft in Berlin in Anspruch nehme. Als Termine für ein solches\nInterview stünden der 21. November und der 5. Dezember 2012 zur Verfügung.\nDie Erwartung der beteiligten Behörde, dass der Betroffene bei einem dieser\nTermine „bestätigt“ werden würde, hatte auch eine tragfähige Grundlage. Der\nBetroffene hatte zwar bei seiner Vernehmung durch die Behörde erklärt, er wolle nicht nach Ghana zurück und werde an der Beschaffung der Passersatzpapiere auch nicht mitwirken. Die beteiligte Behörde hatte aber nach dem Antrag\nvor, die für das Interview erforderlichen Unterlagen der Botschaft unmittelbar\nzuzuleiten. Das war keine inhaltsleere Ankündigung. Denn der Betroffene hatte\n\nbei seiner Vernehmung angegeben, er habe einen Reisepass, den er in Spanien in einer Wohnung in Murcia gelassen habe. Außerdem hatte die Behörde bei\ndem Betroffenen Unterlagen gefunden, darunter eine Mitteilung des spanischen\nMinisteriums für Arbeit und Soziale Sicherheit vom 24. August 2012, aus welcher sich die spanische Ausländernummer ergab, unter der der Betroffene in\nSpanien registriert ist. Es erschien deshalb möglich, eine Passkopie, zumindest\naber die Nummer der ghanaischen Ausweispapiere in Erfahrung zu bringen und\nder Botschaft vorzulegen. Tatsächlich hat die Botschaft bei der - letztlich fehlgeschlagenen - Anhörung des Betroffenen am 21. November 2012 versucht,\ndiesen anhand der Passnummer zu identifizieren.\n\n10 b) Die Haftanordnung des Amtsgerichts war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dem Betroffenen nur eine Kopie des Haftantrags, aber keine schriftliche Übersetzung dieses Antrags ausgehändigt worden ist. Zur Wahrung des\nGrundrechts auf rechtliches Gehör ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch\nausreichend, dass dem Betroffenen der Haftantrag vor seiner Anhörung ausgehändigt und (mündlich) übersetzt wird (Senat, Beschlüsse vom 4. März 2010\n- V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 331 Rn. 16 f., vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11,\nFGPrax 2011, 257, 258 Rn. 8 f. und vom 14. Juni 2012 - V ZB 48/12, juris\nRn. 10). Das ist hier geschehen. Der Aushändigung einer schriftlichen Übersetzung des Haftantrags bedarf es regelmäßig nicht, wenn der Sachverhalt überschaubar und wenn der Betroffene hierzu ohne weiteres auskunftsfähig ist (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 331 Rn. 17).\nSo liegt es hier. Der Antrag ist auf die unerlaubte Einreise des Betroffenen gestützt. Er war dem Betroffenen aus seiner Vernehmung durch die beteiligte Behörde bekannt. Die einzige Komplikation, nämlich die spanische Aufenthaltsgenehmigung und ihre mögliche Verlängerung, hat der Betroffene selbst in das\nVerfahren eingeführt. Während der Anhörung standen ihm ein Dolmetscher und\nsein - auf seine Bitte hin herbeigebetener - Rechtsanwalt zur Verfügung. Damit\n\nwar gewährleistet, dass der Betroffene trotz der Unkenntnis der deutschen\nSprache seine Rechte effektiv wahrnehmen konnte.\n\n11 c) Der Anordnung von Abschiebungshaft stand auch nicht entgegen,\ndass die beteiligte Behörde nicht unverzüglich eine richterliche Entscheidung\nüber die weitere Ingewahrsamnahme des Betroffenen herbeigeführt hat.\n\n12 aa) Anders als das Beschwerdegericht meint, stand das Vorgehen der\nbeteiligten Behörde mit Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG und § 40 i.V.m. § 23 Abs. 3\nSatz 4 BPolG allerdings nicht in Einklang. Danach hat eine Behörde unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die weitere Freiheitsentziehung eines\nvon ihr Festgenommenen herbeizuführen. \"Unverzüglich\" ist dahin auszulegen,\ndass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus\nsachlichen Gründen rechtfertigen lässt, eingeholt werden muss. Nicht vermeidbar sind z.B. die Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt\nsind (BVerfGE 105, 239, 249; NVwZ 2007, 1044, 1045). Danach war die richterliche Entscheidung spätestens am 8. November 2012, 11.00 Uhr, herbeizuführen. Zu diesem Zeitpunkt lief die von dem mit der Ingewahrsamnahme befassten Richter gesetzte Frist für Nachermittlungen ab. Weitere Ermittlungen versprachen kein rasches Ergebnis. Deshalb musste eine Entscheidung des Richters jedenfalls über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 427\nFamFG herbeigeführt werden. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass\ndie Ermittlungen bis dahin noch nicht die Stellung eines förmlichen Haftantrags\nnach § 417 FamFG erlaubten. Da eine Entscheidung des Richters ohne weiteres hätte herbeigeführt werden können, ließ sich das weitere Festhalten des\nBetroffenen auch nicht auf § 62 Abs. 5 Satz 1 AufenthG stützen.\n\n13 bb) Dieser Fehler der beteiligten Behörde führte aber nur dazu, dass die\nweitere polizeiliche Ingewahrsamnahme des Betroffenen rechtswidrig war und\ndass dies auf Antrag des Betroffenen nach näherer Maßgabe von § 428 Abs. 2\nFamFG mit einem Antrag nach § 62 FamFG festgestellt werden könnte\n(BVerfG, NVwZ 2007, 1044; Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10,\nFGPrax 2011, 253 Rn. 6). Der Fehler schlägt nicht auf die von dem Gericht angeordnete Freiheitsentziehung durch. Diese ergeht auf Grund eines Antrags der\nbeteiligten Behörde in einem neuen eigenständigen Verfahren und unter eigenständigen Voraussetzungen. Ihre Rechtmäßigkeit hängt allein davon ab, dass\ndas für sie vorgeschriebene Verfahren eingehalten und die für sie bestimmten\nVoraussetzungen gegeben sind, der Richter selbst also fehlerfrei vorgeht und\nentscheidet.\n\n14 2. Der Haftantrag war auch begründet.\n\n15 a) Der Betroffene war nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, weil er unerlaubt nach Deutschland eingereist ist. Aus dem gleichen Grund war er nach § 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 5 AufenthG abzuschieben. Die Abschiebung ist ihm auch mit der Abschiebungsverfügung der beteiligten Behörde angedroht worden.\n\n16 aa) Der Betroffene ist unerlaubt eingereist. Er führte bei der Einreise\nnach Deutschland entgegen § 3 Abs. 1 AufenthG keine gültigen, auf seinen\nNamen ausgestellten Reisedokumente bei sich. Die Einreise unter Verstoß gegen die Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 1\nAufenthG eine unerlaubte Einreise.\n\n17 bb) Der Betroffene war nicht nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ zur Einreise nach\nund zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt. Dafür musste das Amtsgericht\nweder prüfen noch entscheiden, ob der Betroffene in Spanien nach dem Aus-\n\nlaufen seiner Aufenthaltserlaubnis infolge der Stellung eines Verlängerungsantrags vorläufig zum Aufenthalt berechtigt war. Auch in diesem Fall war ihm die\nEinreise und der Aufenthalt in Deutschland nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ, Art. 5 Abs.\n1 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 562/2006 nur gestattet, wenn er nicht nur ein\ngültiges Reisedokument hatte, sondern diese auch mit sich führte. Dem Betroffenen ist einzuräumen, dass die Begrifflichkeit der genannten Vorschriften in\ndiesem Punkt nicht ganz einheitlich und auch nicht ganz eindeutig ist. Dort ist\nteils von Inhaberschaft, teils von Besitz der Dokumente die Rede. Dass ein\nDrittstaatsangehöriger in einen anderen Mitgliedstaat als den Staat, für den er\neine Aufenthaltserlaubnis hat, nur einreisen darf, wenn er sein Reisedokument\nmit sich führt, ergibt aber ein Vergleich zu den Regeln der Europäischen Union,\ndie für die Einreise von Unionsbürgern in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten. Von ihnen darf nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie\n2004/38/EG vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 158 S. 77) zwar weder ein Visum noch eine andere Formalität verlangt werden, aber nur, wenn sie einen\ngültigen Reisepass oder Personalausweis mit sich führen. Für die Angehörigen\nvon Drittstaaten, die eine schwächere Rechtsstellung haben, kann nichts Günstigeres gelten.\n\n18 b) Danach lag jedenfalls der Haftgrund der unerlaubten Einreise nach\n§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor.\n\n19 c) Die Anordnung von Abschiebungshaft war schließlich auch nicht nach\n§ 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG unzulässig.\n\n20 aa) Nach dieser Vorschrift ist die Haft zur Sicherung der Abschiebung\nunzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen lagen entgegen der Ansicht des\n\nBetroffenen weder bei der Anordnung der Haft noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vor.\n\n21 bb) Das Amtsgericht hatte eine Prognose angestellt und war dabei zu\ndem Ergebnis gelangt, die Botschaft von Ghana werde den Betroffenen bei der\nvorgesehenen ersten Vorstellung am 21. November 2012 identifizieren, so dass\ndie Abschiebung innerhalb der anschließenden 14 Tage würde erfolgen können. Diese Erwartung hat sich zwar nicht erfüllt. Während des Beschwerdeverfahrens haben sich im Gegenteil erhebliche Verzögerungen ergeben, die eine\nDurchführung der Abschiebung innerhalb von drei Monaten seit der Anordnung\nder Haft - bis zum 8. Februar 2013 - zweifelhaft erscheinen ließen: Der Botschaft von Ghana gelang eine Identifizierung des Betroffenen anhand der\nPassnummer nicht. Die Kopie des Reisepasses, die der Botschaft für die Erstellung von Ersatzpapieren ausreichte, konnte nicht rechtzeitig zu dem nächsten\nVorstellungstermin am 5. Dezember 2012 beschafft werden. Der nächste Termin war für den 1. Januar 2013, mithin knapp zwei Wochen nach dem Ablauf\nder Haftdauer, vorgesehen.\n\n22 cc) Diese Umstände führten aber entgegen der Annahme des Betroffenen nicht zur Unzulässigkeit der (weiteren) Haft. Unzulässig ist die Haft über\ndrei Monate hinaus nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG nur, wenn sie auf Umständen beruht, die der Betroffene nicht zu vertreten hat. Daran fehlt es hier.\nEin Ausländer, der keine Ausweispapiere besitzt und der auch bei der Passersatzbeschaffung nicht mitwirkt, muss Verzögerungen hinnehmen, die dadurch\nentstehen, dass die Behörden seines Heimatstaates um die Feststellung seiner\nIdentität und die Erteilung eines Passersatzpapiers ersucht werden müssen\n(Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176\nRn. 20). So liegt es hier. Die Verzögerung der Abschiebung des Betroffenen\nberuhte allein darauf, dass dieser ohne gültige Reisedokumente eingereist ist,\n\neine Mitwirkung an der Beschaffung von Ersatzpapieren von vornherein abgelehnt und bei der Botschaft auch keine Angaben gemacht hat. Diese Verzögerung hat er zu vertreten.\n\nIV.\n\n23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Von der Erhebung von\nDolmetscherkosten ist in Abschiebungssachen insgesamt, also auch im\nRechtsmittelverfahren abzusehen (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB\n222/09, BGHZ 184, 323, 333 Rn. 21). Die Festsetzung des Gegenstandswerts\nberuht auf § 128c Abs. 2 i.V.m. § 30 KostO.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nCzub Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG Bremen, Entscheidung vom 08.11.2012 - 92 XIV 630/12 -\nLG Bremen, Entscheidung vom 10.12.2012 - 10 T 714/12 b -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-12/v-zb-224-12","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGSG 1994","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"RL 2004/38/EG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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