{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2013-07-04_V_ZB_37_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-07-04","aktenzeichen":"V ZB 37/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 37/12\n\nvom\n\n4. Juli 2013\n\nin der Zurückschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen\nDr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2012 wird auf\nKosten des Landkreises Fulda zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein somalischer Staatsangehöriger, der im November\n2011 nach Italien abgeschoben worden war, reiste am 16. Dezember 2011 von\ndort über die Schweiz unerlaubt in das Bundesgebiet ein. Am nächsten Tag\nwurde er am Bahnhof Fulda festgenommen.\n\n2 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 1. Februar 2012 die gegen den\nBetroffenen bereits zuvor angeordnete Sicherungshaft bis zum 17. März 2012\nverlängert. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht den Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass er den Betroffenen in seinen Rechten\nverletzt hat. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die beteiligte Behörde die Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und die Stattgabe ihres Antrags auf Anordnung von Sicherungshaft.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil es an einer Rückkehrentscheidung der Ausländerbehörde fehle. Gemäß § 58 Abs. 1, § 59 AufenthG sei im Rahmen der Abschiebung über die Gewährung einer Ausreisefrist zu entscheiden. Dies sei Teil der\nnach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) erforderlichen Rückkehrentscheidung. Eine solche sei auch bei einer unerlaubten Einreise gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG notwendig.\n\nIII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.\n\n5 1. Soweit sich die beteiligte Behörde gegen die Aufhebung der Haftanordnung durch das Beschwerdegericht wendet, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig geworden. Eine Sachentscheidung kann nicht mehr ergehen, weil sich\ndie Hauptsache während des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Ablauf des\nZeitraums, für den die Haft angeordnet war, erledigt hat. Eine Beschränkung\ndes Rechtsmittels auf den Kostenpunkt ist nicht erfolgt; eine Fortführung mit\neinem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ist nicht statthaft (vgl. näher\nSenat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, FGPrax 2013, 131, 132\nRn. 5 ff.).\n\n6 2. a) Zulässig ist die Rechtsbeschwerde hingegen, soweit sie die Feststellung des Beschwerdegerichts betrifft, die Haftanordnung des Amtsgerichts\nhabe den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Der auf diese Feststellung\ngerichtete Antrag, der neben dem Antrag auf Haftaufhebung gestellt werden\nkann (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013,\n\n130 Rn. 7; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - V ZB 238/11, FGPrax 2013, 39\nRn. 6), hat die Rechtmäßigkeit der bereits vollzogenen Haft zum Gegenstand;\nein solcher Antrag erledigt sich weder durch das Ende der Haft noch durch den\nAblauf des Zeitraums, für den die Haft angeordnet worden ist (vgl. auch Senat,\nBeschluss vom 18. April 2013 - V ZB 67/12, juris Rn. 4).\n\n7 b) Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Der Betroffene ist\ndurch die Haftanordnung des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden.\nDas folgt bereits daraus, dass es an einem zulässigen Haftantrag nach § 417\nFamFG fehlte.\n\n8 aa) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage\ndes Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat,\nBeschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211, Rn. 12;\nBeschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512, Rn. 7). Der\nHaftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2\nNr. 3 bis 5 FamFG). Hinsichtlich der Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer\nist anzugeben, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen bzw. Zurückschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in\nwelchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur\nUnzulässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB\n218/09, aaO, Rn. 14; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, aaO, Rn. 8;\nBeschluss vom 7. April 2011 - V ZB 133/10, Rn. 7, juris).\n\n9 bb) Den genannten Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten\nBehörde hinsichtlich der Haftdauer nicht. Er beschränkt sich auf die allgemein\ngehaltenen Angaben, dass es sich bei der beantragten Haftdauer um die Zeitspanne handele, die das Rückübernahmeverfahren voraussichtlich dauern werde, dass die Antwort der italienischen Behörden abzuwarten bleibe und dass\ndie Organisation einer Sicherheitsbegleitung einen gewissen Vorlauf benötige.\n\n10 Anzugeben wäre gewesen, innerhalb welchen Zeitraums Zurückschiebungen nach Italien im Rahmen des hier vorgesehenen Verfahrens erfahrungsgemäß möglich sind. Sollte dies eine Zurückschiebung auf der Grundlage eines\nAuf- oder Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 16 ff. der Dublin-II-Verordnung\ngewesen sein, hätte die notwendige Haftdauer anhand der für das konkrete\nVerfahren geltenden Fristen und der dazu bekannten Verwaltungspraxis Italiens\nbegründet werden müssen (vgl. zu diesen Anforderungen: Senat, Beschluss\nvom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, InfAuslR 2013, 200, 201 f. Rn. 19 ff.).\n\n11 Kann die Behörde unmittelbar nach der Verhaftung des Betroffenen noch\nkeine solchen Angaben machen, muss sie sich darauf beschränken, zunächst\neine vorläufige Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG zu beantragen.\n\n12 2. Ob die Haft auch deshalb unzulässig war, weil es an einer Rückkehrentscheidung im Sinne der - nach deren Umsetzung in nationales Recht allerdings nicht mehr unmittelbar anwendbaren - Rückführungsrichtlinie fehlte (vgl.\ndazu Senat, Beschluss vom 14. März 2013 - V ZB 135/12, juris Rn. 8 u. 10; Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, juris Rn. 9 ff.), bedarf keiner Entscheidung.\n\nIV.\n\n13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des\nBeschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nStresemann Roth Brückner\n\nWeinland Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.01.2012 - 934 XIV 600/11 B -\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.01.2012 - 2-29 T 15/12 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-07-04/v-zb-37-12","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"RL 2008/115/EG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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