{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-06-19","aktenzeichen":"V ZB 30/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 30/13\nvom\n\n19. Juni 2013\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom\n15. Februar 2013 und der Beschluss Amtsgerichts Trier vom\n13. Februar 2013 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\nder Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis\nTirschenreuth auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Betroffene, eine armenische Staatsangehörige, reiste eigenen Angaben zufolge im September 2011 mit einem LKW in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die dafür notwendigen Papiere besaß sie nicht. Ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 24. Februar 2012 als offensichtlich unbegründet ab. Es forderte die Betroffene auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Be-\n\nkanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Zudem wurde die Abschiebung angedroht. Die Betroffene kam der Aufforderung zur Ausreise nicht nach. Vom\n3. September 2012 bis zum 18. Januar 2013 war sie unbekannten Aufenthalts.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss\nvom 13. Februar 2013 gegen die Betroffene mit sofortiger Wirkung Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von längstens sechs Wochen angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht\nmit Beschluss vom 15. Februar 2013 zurückgewiesen. Nach dem Ende der\nHaftzeit will die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung erreichen, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts sie in ihren\nRechten verletzt haben.\n\nII.\n\n3 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen\nfür die Anordnung von Sicherungshaft vor. Die Betroffene sei aufgrund ihrer\nunerlaubten Einreise und der Entscheidung des Bundesamts für Migration und\nFlüchtlinge vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Es sei zu befürchten gewesen, dass sie sich der drohenden Zurückschiebung habe entziehen wollen.\n\nIII.\n\n4 Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG - ohne Zulassung und\nnach Erledigung der Hauptsache - statthafte (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726) und auch im Übrigen zulässige\n(§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n5 1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den für\ndie Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Das gilt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Rechtsbeschwerdegericht\n\ngemäß Nr. 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen hat, den das Beschwerdegericht festzustellen hat. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinn (siehe nur Senat, Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 3/12, juris Rn. 3 mit umfangreichen Nachweisen).\n\n6 2. So liegt es hier. Der angefochtenen Entscheidung ist nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, über welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht\nentschieden hat.\n\n7 3. Einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache wegen dieses von\nAmts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels bedarf es allerdings\nnicht. Denn aus dem Haftantrag der beteiligten Behörde, dessen Zulässigkeit\neine Verfahrensvoraussetzung und deshalb in jeder Lage des Verfahrens zu\nprüfen ist, ergibt sich der zu beurteilende Sachverhalt.\n\n8 4. Die Haftanordnung hat die Betroffene schon deshalb in ihren Rechten\nverletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an\ndie Begründung entspricht. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft\nnicht angeordnet werden (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011\n- V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 8).\n\n9 a) Der Haftantrag genügte den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht, weil darin nicht alle in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten\nPunkte, zumindest knapp, behandelt wurden (siehe eingehend Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, aaO Rn. 9).\n\n10 b) Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land\nbezogene Ausführungen erforderlich, in welches der Betroffene abgeschoben\nwerden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind (Senat, Beschluss vom\n27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13). Notwendig sind\nkonkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen\nwerden können (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, aaO\nRn. 14). Soweit mit dem Zielstaat ein Rückübernahmeabkommen besteht (hier\ndas Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nArmenien vom 16. November 2006, BGBl. II 1404), sind die danach durchzuführenden Maßnahmen in dem Haftantrag darzustellen (Senat, Beschluss vom\n14. Februar 2012 - V ZB 4/12, juris Rn. 3). Derartige Angaben fehlten hier. Das\nRückübernahmeabkommen erwähnte die beteiligte Behörde nicht. Der Haftantrag enthielt auch zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer für\neine Abschiebung nach Armenien keine konkreten Angaben. Die beteiligte Behörde hatte lediglich ausgeführt, die beantragte Haftdauer von sechs Wochen\nsei notwendig gewesen, um Kontakt mit der armenischen Botschaft wegen eines Passersatzpapiers aufzunehmen, um sodann unverzüglich die Abschiebung nach Armenien durchführen zu können. Diese Ausführungen sind als im\nWesentlichen universell einsetzbare Leerformeln, die über die Durchführung der\nAbschiebung und deren Dauer im konkreten Fall nichts aussagen, nicht ausreichend.\n\n11 5. Auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat die Betroffene in\nihren Rechten verletzt. Dies kann der Senat trotz der fehlenden Sachverhaltsdarstellung in dem angefochtenen Beschluss ebenfalls feststellen. Denn entweder hat die beteiligte Behörde den Mangel des Haftantrags nicht behoben. Oder\ndas Beschwerdegericht hat es - im Fall der Behebung des Mangels - versäumt,\n\ndie Betroffene erneut anzuhören, damit sie sich zu der Ergänzung des Haftantrags äußern konnte. Damit hat das Beschwerdegericht gegen § 68 Abs. 3\nSatz 1 in Verbindung mit § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG und Art. 104 Abs. 1\nSatz 1, Abs. 3 GG verstoßen, weil die in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten\nVoraussetzungen für das Absehen von der Anhörung nicht vorlagen (vgl. nur\nSenat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, juris Rn. 13 f.).\n\n12 6. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nIV.\n\n13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430\nFamFG, Art. 5 EMRK analog, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Die Festsetzung des\nBeschwerdewerts beruht auf § 128c Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Trier, Entscheidung vom 13.02.2013 - 35b XIV 2/13 -\nLG Trier, Entscheidung vom 15.02.2013 - 6 T 5/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-19/v-zb-30-13","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-19/v-zb-30-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:08.916760+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-19/v-zb-30-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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