{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2013-05-16_V_ZB_11_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-05-16","aktenzeichen":"V ZB 11/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 11/13\nvom\n\n16. Mai 2013\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nDr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom\n21. August 2012 und der Beschluss der 29. Zivilkammer des\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Viersen auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein guineischer Staatsangehöriger, reiste am 11. Februar\n2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde ebenso\nabgelehnt wie ein späterer Folgeantrag. Seit dem 28. September 2010 ist der\nBetroffene vollziebar ausreisepflichtig. Mit - bestandskräftiger - Verfügung der\n\nbeteiligten Behörde vom 23. November 2011 wurde er für die Dauer von sieben\nJahren aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.\n\n2 Die für den 17. August 2012 organisierte unbegleitete Abschiebung\nscheiterte an dem Widerstand des Betroffenen.\n\n3 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss\nvom 21. August 2012 die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 7. November 2012 sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.\nDie Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 2. Oktober 2012 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher der\nBetroffene nach dem Ablauf der angeordneten Haftdauer die Feststellung erreichen will, dass die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts ihn in seinen\nRechten verletzt haben.\n\nII.\n\n4 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die in § 62 Abs. 3 Satz 1\nNr. 4 und Nr. 5 AufenthG genannten Voraussetzungen für die Haftanordnung\nvor. Die Haftdauer sei nicht zu beanstanden. Es habe nicht festgestanden, dass\ndie Abschiebung nicht innerhalb dieses Zeitraums habe durchgeführt werden\nkönnen. Die Haftanordnung habe nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Die beteiligte Behörde habe die Rückführung des Betroffenen\nmit der gebotenen Beschleunigung betrieben. Schließlich habe der Betroffene\nnicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht habe entziehen\nwollen.\n\nIII.\n\n5 Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte (siehe nur Senat, Beschluss vom\n25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 9) und auch sonst\nzulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist\ndurch die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung in seinen Rechten verletzt\nworden.\n\n6 1. Bereits wegen Fehlens einer den Anforderungen des § 417 Abs. 2\nFamFG entsprechenden Antragsbegründung hätte die Haft nicht angeordnet\nwerden dürfen.\n\n7 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags\n(st. Rspr., siehe näher Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09,\nFGPrax 2010, 210, 211 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10,\nNVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 7). Bei einer beabsichtigten Abschiebung muss die\nBehörde in dem Haftantrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG unter anderem die Vollstreckungsvoraussetzungen darlegen, zu denen auch die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG gehört; fehlt es an einer für die\nVollstreckung erforderlichen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes vollziehbare Ausreisepflicht nicht durch eine Abschiebung durchgesetzt werden\n(Senat, Beschluss vom 27. September 2012 - V ZB 31/12, InfAuslR 2013, 38).\n\n8 b) Dem genügte der Haftantrag nicht. Die beteiligte Behörde hat darin\nnicht dargelegt, dass die Abschiebung angedroht worden ist oder dass die Voraussetzungen für das Absehen von einer Abschiebungsandrohung (§ 59\nAbs. 1 Satz 3 AufenthG) vorgelegen haben. Der Bescheid des Bundesamts für\n\nMigration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2009, der diese Androhung enthält,\nist weder im Haftantrag erwähnt noch diesem als Anlage beigefügt. Das Protokoll über die Anhörung vom 21. August 2012 lässt auch nicht erkennen, dass\ndie Behörde ihre Angaben vor Erlass der Haftanordnung mündlich vervollständigt hat (zu dieser Möglichkeit vgl. Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 141/10,\nInfAuslR 2011, 301, 302 Rn. 9 mwN).\n\n9 2. In der Beschwerdeinstanz ist der Mangel der Antragsbegründung nicht\n- für die Zukunft - geheilt worden. Das ergibt sich jedenfalls daraus, dass der\nBetroffene nicht erneut angehört worden ist und damit - selbst wenn die beteiligte Behörde die fehlenden Angaben inzwischen nachgeholt haben sollte - nicht\nGelegenheit hatte, zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der\nHaftanordnung Stellung zu nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010\n- V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 f. Rn. 25; Beschluss vom 18. August\n2010 - V ZB 119/10, juris Rn. 14).\n\n10 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nIV.\n\n11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog.\n\n12 Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO in\nVerbindung mit § 30 Abs. 2 KostO.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Czub\n\nRoth Brückner\n\nVorinstanzen:\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.08.2012 - 934 XIV 351/12 B -\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.10.2012 - 2-29 T 276/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-16/v-zb-11-13","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-05-16/v-zb-11-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:08.753650+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-05-16/v-zb-11-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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