{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2013-04-18_V_ZB_67_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-04-18","aktenzeichen":"V ZB 67/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 67/12\n\nvom\n\n18. April 2013\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen\nDr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom\n13. März 2012 wird zurückgewiesen.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem Rechtsbeschwerdeverfahren notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der\nLandeshauptstadt München auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Betroffene, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste mit gültigem\nVisum in das Bundesgebiet ein. Nach Ablauf des Visums wurde sie am 17. Mai\n2011 angetroffen und wies sich mit einem für eine andere Person ausgestellten\nReisepass aus. Sie äußerte ein Asylbegehren und gab an, den Reisepass entwendet zu haben. Daraufhin wurde sie in Untersuchungshaft genommen, die\n\nbis zum 15. Juni 2011 andauerte. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete\ndas Amtsgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2011 die Haft zur Sicherung der\nAbschiebung der Betroffenen für die Dauer von drei Monaten im Anschluss an\ndie Untersuchungshaft an. Nach Einlegung der Beschwerde am 24. Juni 2011\nhob es die Haftanordnung auf, weil die beteiligte Behörde ihren Antrag aufgrund\ndes Asylantrags zurückgenommen hatte.\n\n2 Das Beschwerdegericht hat antragsgemäß festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts über die Haftanordnung vom 7. Juni 2011 die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die beteiligte Behörde die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung\nvom 7. Juni 2011 und die Haftdurchführung im Zeitraum vom 15. bis 24. Juni\n2011 rechtmäßig waren.\n\nII.\n\n3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat die Anordnung der Abschiebungshaft den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihr\nder Haftantrag zu Beginn der Anhörung lediglich bekannt gegeben, nicht aber\n- wie es erforderlich sei - übersetzt und ausgehändigt worden sei. Dieser Verfahrensmangel sei bis zu der Aufhebung der Haft nicht geheilt worden. Ferner\nsei die Haft nicht verhältnismäßig gewesen, weil die Betroffene in einem Haftraum mit Untersuchungsgefangenen untergebracht worden sei; dies sei mit\ndem richtlinienkonform auszulegenden § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG unvereinbar.\n\nIII.\n\n4 1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung gemäß § 70 Abs. 1\nFamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar wird ein Rechtsmittel der\nbeteiligten Behörde in Abschiebungshaftsachen, das sich während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt, unzulässig, weil ein Feststellungsantrag analog\n§ 62 FamFG zugunsten der Behörde nicht zulässig ist (Senat, Beschluss vom\n31. Januar 2013 – V ZB 22/12, zur Veröffentlichung bestimmt). Eine solche\nFallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr hat sich die ursprüngliche\nBeschwerde der Betroffenen während des Beschwerdeverfahrens erledigt. Daraufhin hat das Beschwerdegericht ihrem Feststellungsantrag – als neuer\nHauptsache – stattgegeben. Gegen diese Entscheidung wendet sich die beteiligte Behörde in zulässiger Weise. Sie kann zwar nicht die Feststellung der\nRechtmäßigkeit der Haftdurchführung verlangen; ihr Antrag ist aber so auszulegen, dass sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Beschwerde erreichen will.\n\n5 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.\n\n6 a) Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ergibt sich schon allein daraus, dass - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - der Haftantrag der\nBetroffenen nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist (§ 23 Abs. 2\nFamFG). Denn dazu muss dem Betroffenen in jedem Fall vor der Anhörung\neine Ablichtung des Antrags ausgehändigt und erforderlichenfalls übersetzt\nwerden; dies muss in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom\n14. Juni 2012 - V ZB 284/11, InfAuslR 2012, 369 Rn. 9 mwN). Hieran fehlt es.\n\nEine - mit Wirkung für die Zukunft mögliche - Heilung der Mängel ist bis zur\nAufhebung der Haft nicht erfolgt.\n\n7 b) Ob darüber hinaus die Auffassung des Beschwerdegerichts zutrifft,\nwonach die Haftanordnung auch wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der\nTrennung von Abschiebungs- und Strafgefangenen rechtswidrig ist, bedarf keiner Entscheidung. Mangels Entscheidungserheblichkeit ist die Einholung einer\nVorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV\nzu der Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame\nNormen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98) nicht\nzulässig.\n\n8 c) Ebenso kann dahinstehen, ob der Haftantrag rechtswidrig war, weil er\nweder Ausführungen zu der Abschiebungsandrohung (dazu Senat, Beschluss\nvom 30. Juli 2012 - V ZB 245/11, juris Rn. 9 mwN) noch zu der Durchführbarkeit\nder Abschiebung nach Nigeria sowie der dazu erforderlichen Haftdauer enthielt\n(dazu Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328\nRn. 9 f.).\n\nIV.\n\n9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 84, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO.\nDie Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO, § 30\nAbs. 2 KostO.\n\nStresemann Roth Brückner\n\nWeinland Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG München, Entscheidung vom 07.06.2011 - 872 XIV B 185/11 -\nLG München I, Entscheidung vom 13.03.2012 - 13 T 1606/12 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-18/v-zb-67-12","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62a","ref_norm":"62a","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"RL 2008/115/EG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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