{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2013-04-11_V_ZR_166_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-04-11","aktenzeichen":"V ZR 166/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 166/12\n\nvom\n\n11. April 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke,\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des Oberlandesgerichts München - 21. Zivilsenat - vom\n11. Juni 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n19.493,50 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner - unter Abweisung der weitergehenden Klage - zur Zahlung von 8.025 € verurteilt. Seiner\nKostenentscheidung hat es einen Streitwert für einen zwischen den Parteien\ngeschlossenen Teilvergleich, entsprechend dem von dem Kläger insoweit angesetzten Anteil an der gesamten Klageforderung, von 15.103,83 € zugrunde\ngelegt. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht den Beklagten zu 1 zur Zahlung von 325 € und die Beklagte zu 2 zur Zahlung von\n5.900 € verurteilt. Mit der Beschwerde wollen die Beklagten die Zulassung der\nRevision gegen dieses Urteil erreichen, damit sie ihre in der Berufungsinstanz\n\ngestellten Anträge auf vollständige Abweisung der Klage, auch soweit diese\nden nach ihrer Ansicht unwirksamen Teilvergleich betrifft, und auf Zurückweisung der Berufung der Kläger weiterverfolgen können.\n\nII.\n\n2 Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 ZPO).\n\n3 1. Zählt man die von dem Berufungsgericht zu Lasten des Beklagten\nzu 1 und zu Lasten der Beklagten zu 2 ausgeurteilten Beträge zusammen,\nergibt sich eine Summe von 6.225 €. Das ist der für die Zulässigkeitsprüfung\nmaßgebliche Wert der Beschwer, weil die Beklagten insoweit die Abweisung\nder Klage erreichen wollen.\n\n4 2. Hinzuzurechnen ist ihre aus dem Teilvergleich folgende Beschwer,\nweil sie ihn für unwirksam halten und folgerichtig auch insoweit die Abweisung\nder Klage anstreben. Entgegen der Ansicht der Beklagten bemisst sich ihre Beschwer jedoch nicht nach dem von dem Landgericht für seine Kostenentscheidung zugrunde gelegten Betrag - den das Landgericht auch nur in Höhe von\n50 % zu Lasten der Beklagten berücksichtigt hat -, sondern nach dem Betrag,\nden die Beklagten für die Erfüllung des Vergleichs aufwenden müssten. Dass er\n13.775 € (20.000 € abzüglich ausgeurteilter 6.225 €) übersteigt, legen die Beklagten nicht - wie jedoch geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 27. Juni\n2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433) - in der Beschwerdebegründung\ndar.\n\n5 3. Tatsächlich bleibt die Beschwer darunter.\n\n6 a) In dem Vergleich haben sich die Beklagten gegenüber dem Kläger zu\nder Benennung von drei Fachfirmen verpflichtet, die auf ihre Kosten die in ei-\n\nnem Sachverständigengutachten betreffend die Heizungs- und Abgasanlage\n- mit Ausnahme der Solaranlagenproblematik - festgestellten Mängel beseitigen; weiter haben sie sich verpflichtet, die Kosten der Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Kaminkehrer zu tragen.\n\n7 b) Die Mängelbeseitigungskosten, die Gegenstand des Vergleichs sind,\nbelaufen sich nach dem Gutachten auf 13.268,50 € brutto. Darin enthalten sind\nauch die Kosten für die Abnahme der Arbeiten durch einen Ingenieur. Dass die\nKosten für eine Abnahme durch den Kaminkehrer mehr als die für das Erreichen der Wertgrenze noch erforderlichen 506,50 € betragen, ist nicht ersichtlich.\n\n8 c) Zusammen mit den ausgeurteilten Beträgen können die Beklagten in\ndem angestrebten Revisionsverfahren somit allenfalls eine Beschwer von\n19.493,50 € geltend machen.\n\nIII.\n\n9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nRoth Brückner\n\nVorinstanzen:\nLG Ingolstadt, Entscheidung vom 30.11.2011 - 52 O 1872/04 -\nOLG München, Entscheidung vom 11.06.2012 - 21 U 5063/11 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-11/v-zr-166-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-11/v-zr-166-12","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:59:08.509114+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-04-11/v-zr-166-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Zivilsenat","date":"2013-04-11","dockets":["V ZR 166/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2013-04-11_V_ZR_166_12_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.04.2013 – V ZR 166/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-11/v-zr-166-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des Oberlandesgerichts München - 21. Zivilsenat - vom\n11. Juni 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n19.493,50 €.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/26","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"26","label":"§ 26 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/100","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"100","label":"§ 100 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:59:08.509114+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}