{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2013-03-21_V_ZR_189_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-03-21","aktenzeichen":"V ZR 189/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 189/12\n\nvom\n\n21. März 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. März 2013 durch die\nRichter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub, die Richterin\nDr. Brückner und den Richter Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das\nUrteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg\nvom 3. Juli 2012 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n107.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 2001 verpflichtete sich der\nBeklagte, „in Vorwegnahme der späteren Erbfolge“ ein Grundstück unentgeltlich\nan seinen Sohn, den Kläger, zu übertragen. In dem Vertrag wurden die Auflassung erklärt sowie die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch bewilligt\nund beantragt. Hintergrund war ein - inzwischen abgeschlossenes - Scheidungs- und Unterhaltsverfahren zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau,\nin dem unklar war, ob und inwieweit der Grundbesitz des Beklagten oder\n\nMieteinnahmen hieraus für Zugewinn- und Unterhaltsansprüche von Bedeutung\nsein würden. Durch schriftliche Vereinbarung vom 20. Dezember 2001 widerriefen die Parteien gegenüber dem Notar den Auftrag zum Vollzug des Vertrages\nund wiesen ihn an, den Übertragungsvertrag erst auf erneute gemeinsame\nWeisung hin zu vollziehen.\n\n2 Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Abgabe der zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Erklärungen. Das Landgericht hat der Klage\nstattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie im ersten Berufungsverfahren abgewiesen. Diese Entscheidung hat der Senat mit Urteil vom 28. Oktober 2011\n(V ZR 212/10, NJW-RR 2012, 18) aufgehoben. Mit dem zweiten Berufungsurteil\nhat das Oberlandesgericht die Klage erneut abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er möchte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen\nEntscheidung erreichen.\n\nII.\n\n3 Das Berufungsgericht geht nunmehr davon aus, dass der Vertrag nur\ndann nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Benachteiligung der geschiedenen Ehefrau des Beklagten und Mutter des Klägers nichtig ist, wenn diese tatsächlich\ngeschädigt worden ist. Das sei nicht der Fall. Der Beklagte habe sich schon im\nJahr 2000 mit seiner Ehefrau über den Zugewinn geeinigt und im Scheidungsverfahren erläutert, dass die Einnahmen aus dem veräußerten Grundstück zur\nTilgung von Schulden verwandt worden seien. Der Kläger habe aber nicht beweisen können, dass er berechtigt sein sollte, die Erfüllung des Übertragungsvertrags zu verlangen, sobald das Grundstück nicht mehr auf Grund geschäftlicher Risiken verloren zu gehen drohte. Den Nachweis, dass solche Risiken\n\nnicht bestünden, habe er ebenfalls nicht erbracht. Der Beklagte sei schließlich\nwegen der Zahlungsunfähigkeit des Klägers im Jahr 2009 von dem Übertragungsvertrag zurückgetreten.\n\nIII.\n\n4 Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision\nhat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil\ndas Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.\n\n5 1. Ein Verstoß gegen diese Norm liegt unter anderem vor, wenn ein erhebliches Beweisangebot unberücksichtigt bleibt und die Nichtberücksichtigung\nim Prozessrecht keine Stütze hat (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR\n212/07, NJW-RR 2010, 1217, 1218 Rn. 10; Senat, Beschluss vom 28. April\n2011 - V ZR 182/10, juris Rn. 10). Dieser Fehler ist dem Berufungsgericht unterlaufen.\n\n6 2. Der Senat hat das erste Berufungsurteil unter anderem deswegen\naufgehoben, weil das Berufungsgericht die unter Beweisantritt aufgestellte Behauptung des Klägers unberücksichtigt gelassen hat, der Vollzug des Übertragungsvertrags sei nur für einen absehbaren Zeitraum zurückgestellt worden,\nnämlich so lange, bis abzusehen gewesen sei, dass der neu eingerichtete Betrieb des Klägers gut lief und das Grundstück deshalb nicht auf Grund geschäftlicher Risiken verloren zu gehen drohte (NJW-RR 2012, 18, 19 Rn. 16). Für\ndiese Behauptung hatte der Kläger den Urkundsnotar als Zeugen benannt. Das\nBerufungsgericht hat aber nicht diesen Zeugen, sondern nur die Mutter des Beklagten vernommen.\n\n7 3. Dieses Vorgehen findet im Prozessrecht keine Stütze.\n\n8 a) Der Kläger hatte den Zeugen schon in erster Instanz benannt, diesen\nBeweisantritt im Berufungsverfahren in Bezug genommen und auf diesen Beweisantritt auch nicht verzichtet. Er hat zwar im zweiten Berufungsverfahren\nvorgetragen, nach dem Plan seiner Eltern habe ihm das Haus ohnehin zugewandt werden sollen, und dazu seine Mutter als Zeugin benannt. Das ist aber\nersichtlich ein Vortrag, der die Plausibilität seiner Behauptung zum Inhalt der\nVereinbarung vom 20. Dezember 2001 untermauern soll. Dass zu dem Inhalt\nder Vereinbarung jetzt nur die Mutter vernommen werden sollte, die die Vereinbarung gar nicht kannte, und nicht mehr der Urkundsnotar, der sie entworfen\nhatte, ist diesem Vortrag nicht zu entnehmen.\n\n9 b) Von der Vernehmung des Notars konnte das Berufungsgericht auch\nnicht absehen, weil die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Inhalt der Vereinbarung vom 20. Dezember 2001 abhängt.\n\n10 aa) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Übertragungsvertrag nicht wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist und\ndie Klage nicht schon daran scheitert.\n\n11 bb) Sollte die Vereinbarung vom 20. Dezember 2001 den von dem Kläger behaupteten Inhalt haben, ist der Übertragungsvertrag auch nicht, wie das\nBerufungsgericht meint, durch einen Rücktritt des Beklagten beendet worden.\nDas von dem Berufungsgericht angenommene Rücktrittsrecht besteht dann\nnämlich nicht. Grundlage dieses Rücktrittsrechts soll der Umstand sein, dass\nder Übertragungsvertrag keine Regelung für den Fall enthält, dass er von dem\n\nBeklagten in einem - im Jahr 2009 gegebenen - Zeitpunkt zu erfüllen ist, in dem\nder Kläger zahlungsunfähig oder insolvent ist und das Grundstück auf Grund\nder in dem Vertrag für solche Fälle vorgesehenen Rückübertragungsverpflichtung gleich wieder zurückzuübertragen hat. Sollte der Vortrag des Klägers zum\nInhalt der Vereinbarung vom 20. Dezember 2001 zutreffen, dann hätten die\nParteien eben dieses Problem durch diese Vereinbarung geregelt, und zwar\nnicht durch ein Rücktrittsrecht, sondern durch die Aussetzung der Übertragungsverpflichtung aus dem Übertragungsvertrag bis zu dem Zeitpunkt, in dem\nein Grundstücksverlust durch geschäftliche Risiken nicht mehr droht. Der Übertragungsvertrag könnte dann nicht im Sinne des Berufungsgerichts ausgelegt\nwerden.\n\n12 cc) Die Feststellung des Inhalts der Vereinbarung vom 20. Dezember\n2001 ist schließlich auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger, wie das Berufungsgericht meint, nicht dargelegt und bewiesen hat, dass das Hausgrundstück jetzt nicht mehr auf Grund geschäftlicher Risiken verloren zu gehen droht.\nDafür muss hier nicht geklärt werden, ob der Kläger seine gegenwärtigen Vermögensverhältnisse hinreichend schlüssig dargestellt hat und welche Risiken\nim gegenwärtigen Zeitpunkt einen Verlust des Grundstücks erwarten lassen\nkönnten. Das Berufungsgericht hat die Klage nicht nur als derzeit unbegründet,\nsondern endgültig abgewiesen. Dazu konnte es, sollte die Behauptung des Klägers zutreffen, nur kommen, wenn eine Solvenz des Klägers auf Dauer ausgeschlossen werden kann. Das hat es aber nicht festgestellt.\n\nIV.\n\n13 Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wo-\n\nbei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch\nmacht. In der neuen Verhandlung wird zunächst der Urkundsnotar zu dem von\ndem Kläger behaupteten Inhalt der Vereinbarung vom 20. Dezember 2001 zu\nvernehmen sein. Sollte sich die Behauptung des Klägers bestätigen, wird zu\nprüfen sein, ob seine - dann allerdings umfassend und unter Beifügung von Belegen darzulegenden - Vermögensverhältnisse einem Vollzug des Übertragungsvertrags im jetzigen Zeitpunkt noch entgegenstehen.\n\nLemke Schmidt-Räntsch Czub\n\nBrückner Kazele\n\nVorinstanzen:\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.06.2010 - 16 O 3076/09 -\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.07.2012 - 12 U 61/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-21/v-zr-189-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-21/v-zr-189-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:08.458778+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-21/v-zr-189-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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