{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2013-03-21_V_ZB_122_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-03-21","aktenzeichen":"V ZB 122/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nV ZB 122/12\n\nvom\n\n21. März 2013\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2013 durch die\nRichter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub, die Richterin\nDr. Brückner und den Richter Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss des Landgerichts Schweinfurt - 4. Zivilkammer -\nvom 8. Juni 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 29. März 2012 die Betroffene in ihren Rechten verletzt\nhaben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\nder Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Schweinfurt\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Betroffene, eine vietnamesische Staatsangehörige, reiste nach\nDeutschland ein. Sie besaß weder Ausweisdokumente noch einen Aufenthaltstitel.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss\nvom 29. März 2012 gegen die Betroffene mit sofortiger Wirkung Sicherungshaft\nzum Zweck der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten angeordnet.\n\n3 Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat\ndas Landgericht mit Beschluss vom 8. Juni 2012 zurückgewiesen. Nachdem die\nBetroffene am 10. Juli 2012 nach Vietnam abgeschoben worden ist, will sie mit\nder Rechtsbeschwerde die Feststellung erreichen, dass die Beschlüsse des\nAmts- und des Landgerichts sie in ihren Rechten verletzt haben.\n\nII.\n\n4 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen\nfür eine Sicherungshaft vor. Der ursprüngliche Mangel des Haftantrags sei im\nLaufe des Beschwerdeverfahrens behoben worden.\n\nIII.\n\n5 Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG - ohne Zulassung und\nnach Erledigung - statthafte (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010\n- V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726) und auch im Übrigen nach § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n6 1. Die Haftanordnung hat die Betroffene schon deshalb in ihren Rechten\nverletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. Das Vorliegen eines\nzulässigen Haftantrags ist Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage\ndes Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; zulässig ist der Haftantrag der be-\n\nteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011\n- V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 8).\n\n7 a) Der Haftantrag genügte den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht, weil darin nicht alle in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten\nPunkte, wenn auch knapp, behandelt wurden (siehe eingehend Senat, Beschluss vom 15. September 2011 – V ZB 123/11, aaO Rn. 9).\n\n8 b) Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land\nbezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in\ndas betreffende Land üblicherweise möglich sind (Senat, Beschluss vom\n27. Oktober 2011 – V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13). Notwendig sind\nkonkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen\nwerden können (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – V ZB 311/10, aaO\nRn. 14). Soweit mit dem Zielstaat ein Rückübernahmeabkommen besteht (hier\ndas Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam vom 21. Juli 1995, BGBl. II 743), sind die danach\ndurchzuführenden Maßnahmen in dem Haftantrag darzustellen (Senat, Beschluss vom 14. Februar 2012 – V ZB 4/12, juris Rn. 3). Derartige Angaben\nfehlten hier. Das Rückübernahmeabkommen erwähnte die beteiligte Behörde\nnicht. Der Haftantrag enthielt auch zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer für eine Abschiebung nach Vietnam keine konkreten Angaben.\nDie beteiligte Behörde hat die beantragte Haftdauer mit innerdienstlichen Vorbereitungen für die Abschiebung begründet und lediglich die voraussichtlichen\n\nVerfahrensschritte - Identitätsprüfung und gegebenenfalls Vorführung bei der\nBotschaft zur Erlangung von Heimreisepapieren, Flugbuchung - aufgezählt.\nDiese Ausführungen sind als im Wesentlichen universell einsetzbare Leerformeln, die über die Durchführbarkeit der Abschiebung und deren Dauer im konkreten Fall nichts aussagen, nicht ausreichend.\n\n9 2. Zwar hat die beteiligte Behörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens\nnähere Angaben zum genauen zeitlichen Ablauf nachgeholt. Ob dies die Zulässigkeitsmängel des Antrags geheilt hat (was mit Wirkung für die Zukunft möglich wäre: Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11,\nFGPrax 2011, 318 Rn. 8), kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls war der\nAntrag unbegründet, so dass auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts\ndie Betroffene in ihren Rechten verletzt hat. Aus den Nachträgen ergab sich\nnämlich, dass die Abschiebung erst für den 10. Juli 2012 vorgesehen war, also\nnicht innerhalb der beantragten dreimonatigen Haftdauer durchgeführt werden\nkonnte, die am 28. Juni 2012 ablief. Dass die Haft später - zeitlich nach der Beschwerdeentscheidung - in einem gesonderten Verfahren verlängert wurde, ist\nfür die hier zu beurteilende Haftanordnung ohne Belang. Denn die Bestätigung\nder dreimonatigen Haftanordnung konnte zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht - wie es § 62 Abs. 3 AufenthG verlangt - unmittelbar die Abschiebung sichern, sondern diente der Festhaltung der Betroffenen bis zu der\nEntscheidung über den Verlängerungsantrag. Eine solche nur mittelbare Sicherung der Abschiebung sieht das Gesetz jedoch nicht vor.\n\n10 3. Soweit mit der Rechtsbeschwerde darüber hinaus gerügt wird, dass\ndie Art und Weise der Unterbringung der Betroffenen gegen das Trennungsgebot (§ 62a Abs. 1 AufenthG) verstoßen habe, bedarf es keiner Entscheidung,\nweil die Rechtsbeschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen Erfolg hat.\n\nIV.\n\n11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430\nFamFG, Art. 5 EMRK analog, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, die Festsetzung des\nBeschwerdewerts aus § 128c Abs. 2 KostO, § 30 Abs. 2 KostO.\n\nLemke Schmidt-Räntsch Czub\n\nBrückner Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG Schweinfurt, Entscheidung vom 29.03.2012 - XIV 79/12 (B) -\nLG Schweinfurt, Entscheidung vom 08.06.2012 - 41 T 63/12 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-21/v-zb-122-12","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62a","ref_norm":"62a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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