{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2013-03-07_V_ZB_286_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-03-07","aktenzeichen":"V ZB 286/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 286/11\n\nvom\n\n7. März 2013\n\nin der Grundbuchsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens gegen die an dem Beschluss vom 21. Juni 2012 beteiligten Mitglieder des Senats vom 6. Januar 2013 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.\n\nDie Gegenvorstellung des Antragstellers vom 6. Januar 2013 gegen die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen.\n\nDas „Rechtsmittel“ des Antragstellers gegen die Kostenrechnung\nder Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember\n2012 wird zurückgewiesen.\n\nDie in eine Gegenvorstellung umzudeutende Anhörungsrüge des\nAntragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts durch den Senatsbeschluss vom\n21. Juni 2012 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer\nGrunddienstbarkeit belastet ist, nach deren Inhalt das Grundstück nicht bebaut\nund darauf Holz nur so gestapelt werden darf, dass das Licht zu dem Küchenfenster an dem Haus auf dem herrschenden Grundstück „ungestörten Zugang\nfindet“. Der Antragsteller bemüht sich seit Jahren auf den unterschiedlichsten\nWegen um die Löschung dieser Eintragung. Er hat am 1. Juli 2010 die Ausstellung eines Rechtskraftzeugnisses für diese Eintragung beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde\nmöchte er sein Anliegen weiterverfolgen. Er hat sich bei sechs bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten erfolglos um die Übernahme seiner Vertretung bemüht und beantragt, ihm einen solchen Rechtsanwalt beizuordnen. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 21. Juni 2012 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Anhörungsrüge erhoben und die an\nder Entscheidung beteiligten Mitglieder des Senats als befangen abgelehnt.\nDas Befangenheitsgesuch hat der Senat ohne die abgelehnten Mitglieder zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Anhörungsrüge ist ohne Erfolg geblieben. Mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und einer Gegenvorstellung will der Antragsteller erreichen, dass das Verfahren ohne die abgelehnten Richter fortgesetzt wird. Die ihm erteilte Kostenrechnung für die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung seines Befangenheitsgesuchs hält er für unberechtigt.\n\nII.\n\n2 1. Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig.\n\n3 a) Zulässig ist ein Wiederaufnahmeantrag nur, wenn er innerhalb eines\nMonats von dem Tag an gestellt wird, an dem der Antragsteller von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 586 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO), wenn\ninnerhalb dieser Frist die Erklärung abgegeben wird, ob Nichtigkeits- oder Restitutionsantrag gestellt werden soll (§ 587 ZPO) und wenn einer der in §§ 579,\n580 ZPO bezeichneten Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe behauptet wird\n(§ 588 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Daran fehlt es. Der Antragsteller hat keinen der gesetzlichen Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe geltend gemacht und auch keinen Vortrag gehalten, dem sich Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, ob dem\nAntragsteller einer dieser Gründe vorschwebt und welcher dies sein könnte. Er\nbeschränkt sich vielmehr darauf, losgelöst von diesen Gründen zum wiederholten Male vorzutragen, dass und warum er die Entscheidung des Senats über\ndie Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs für falsch hält. Für das tatsächliche Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist auch sonst nichts ersichtlich.\n\n4 b) Über diesen Antrag entscheidet der Senat in der regulären Besetzung\nund ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05, NJW-RR 2005,\n1226, 1227 zum ersten Punkt und BGH, Beschluss vom 30. November 2011\n- AnwZ (B) 74/07, juris Rn. 5 zum zweiten Punkt). Der Antrag verhält sich, wie\nausgeführt, weder dazu, welche Art der Wiederaufnahme angestrebt wird, noch\ndazu, um welchen Anfechtungsgrund es gehen könnte. Dem Antragsteller geht\nes ersichtlich auch nicht darum, Gesichtspunkte geltend zu machen, die bei der\nEntscheidung über sein Ablehnungsgesuch übersehen worden sein könnten. Er\nsetzt diesen Antrag allein dazu ein, frei von den gesetzlichen Voraussetzungen\n\neiner Wiederaufnahme des Verfahrens eine Abänderung der Sachentscheidung\ndes Senats über das Ablehnungsgesuch und eine Entscheidung über die Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bestellung eines\nNotanwalts in einer anderen Besetzung des Senats zu erreichen.\n\n5 2. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Es hat mit der bereits abschlägig beschiedenen Anhörungsrüge sein Bewenden.\n\n6 3. Das als Erinnerung gegen den Kostenansatz statthafte „Rechtsmittel“\ndes Antragstellers gegen die Kostenrechnung vom 19. Dezember 2012 ist im\nErgebnis unbegründet. Die Gebühr für die Zurückweisung der Anhörungsrüge\nrichtet sich hier zwar nicht nach dem Gerichtskostengesetz, sondern nach\n§ 131d Satz 1 KostO, weil es sich um eine Grundbuchsache handelt. Beide\nGebühren sind aber gleich hoch. Sie fallen entgegen der Annahme des Antragstellers auch an, wenn die Anhörungsrüge nicht gegen eine Endentscheidung,\nsondern gegen eine Zwischenentscheidung erhoben wird.\n\n7 4. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts ist als Gegenvorstellung statthaft,\naber unbegründet.\n\n8 a) Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts durch den Bundesgerichtshof ist die Gegenvorstellung statthaft (Senat,\nBeschluss vom 29. September 2011 - V ZA 14/11, juris Rn. 3). Das führt nach\n§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG dazu, dass die Anhörungsrüge nicht statthaft\nist. Sie ist dann in die an ihrer Stelle mögliche Gegenvorstellung umzudeuten.\n\n9 b) Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Der Senat hat den Antrag mit\nder Begründung zurückgewiesen, die mit der Rechtsbeschwerde beabsichtigte\nRechtsverfolgung sei trotz Zulassung des Rechtsmittels aussichtslos. An der\n\nBescheinigung der Rechtskraft der Eintragung der Dienstbarkeit habe der Antragsteller kein Interesse, weil er nicht deren Bestätigung, sondern deren Löschung erreichen wolle. Eine Umdeutung in den denkbaren Antrag auf Amtslöschung nach § 84 GBO scheitere daran, dass der Antragsteller diese bereits\nerfolglos beantragt habe. Diese Erwägungen treffen nach den eigenen Ausführungen des Antragstellers in der Gegenvorstellung zu. Danach ist der Antragsteller keineswegs an der Bescheinigung der Bestandskraft der Eintragung der\nDienstbarkeit, sondern nach wie vor an ihrer Löschung interessiert. Sollte es\nzutreffen, dass einer seiner Anträge auf Amtslöschung noch nicht abschließend\nbeschieden worden ist, stünde einer Umdeutung jedenfalls die Anhängigkeit\njenes Verfahrens entgegen.\n\n10 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG und § 14\nAbs. 9 KostO.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanz:\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.12.2011 - 20 W 546/11 -\nAG Frankenberg/Eder, Entscheidung vom 31.10.2011 - BH 692-8 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-07/v-zb-286-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 587","ref_norm":"587","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 588","ref_norm":"588","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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