{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-02-07","aktenzeichen":"V ZB 176/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 176/12\n\nvom\n\n7. Februar 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke,\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2012 wird\nauf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n10.900 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht hat den Beklagten mit am 27. Februar 2012 zugestelltem Urteil zur Herausgabe eines Bildes innerhalb von vier Wochen und für den\nFall der Versäumung dieser Frist zur Zahlung von 10.900 € nebst Zinsen verurteilt. Am Tag der Zustellung hat der Beklagte Berufung eingelegt und \"der Begründung des Rechtsmittels vorangehend\" Akteneinsicht beantragt. Die Akten\nsind dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 8. Mai 2012 zur Einsicht\nübersandt und von diesem am 15. Mai 2012 zurückgesandt worden. Nach einem Hinweis auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat der Beklagtenvertreter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\ndieser Frist beantragt. Diese hat das Berufungsgericht abgelehnt und die Beru-\n\nfung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, mit der er Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erreichen möchte.\n\nII.\n\n2 Das Rechtsmittel ist unzulässig.\n\n3 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\ni.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 7. Mai\n2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen nicht\nvor.\n\n4 2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2\nFall 2 ZPO) erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.\n\n5 a) Im Ansatz zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass die Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch erfordert (dazu: Senat,\nBeschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227, vom 13. Mai\n2004 - V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217 und vom 20. Januar 2011 - V ZB\n193/10, ZWE 2011, 174, 175), wenn das Berufungsgericht der unterlegenen\nPartei den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert\n(vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000,\n\n1636; 2001, 1566; NJW-RR 2001, 1076; Senat, Beschluss vom 23. Oktober\n2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).\n\n6 b) Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich\ngegebenen Berufung kann auch darin liegen, dass das Berufungsgericht die an\ndie Wiedereinsetzungsvoraussetzungen zu stellenden Anforderungen - auch\nunter Berücksichtigung der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben (dazu Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ\n151, 221, 227) - überspannt (Senat, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB\n170/09, WuM 2010, 592, 593 Rn. 3). So liegt es hier aber nicht.\n\n7 aa) Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann dem Beklagten gegen die\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand nicht gewährt werden, weil die Versäumung der Frist nicht unverschuldet\nwar. Der Beklagte habe mit der Berufung nur die Übersendung der Akten, nicht\nauch die Verlängerung der Begründungsfrist beantragt. Er habe einen solchen\nAntrag aber vorsorglich stellen müssen und nicht davon ausgehen dürfen, dass\ner sich auf die verzögerte Bescheidung seines Akteneinsichtsantrags würde\nberufen dürfen. Dass ihm die Akten tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden\nhätten, rechtfertige die Wiedereinsetzung nicht, weil er die tatsächlich erhobenen Einwände gegen das Berufungsurteil auch ohne Einsicht in die Akten habe\nvortragen können.\n\n8 bb) Das trifft jedenfalls im entscheidenden Punkt zu und überspannt die\nAnforderungen an die Wiedereinsetzung nicht.\n\n9 (1) Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat keinen förmlichen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt. Ein solcher Antrag lässt sich auch nicht mittelbar seiner Berufungsschrift entnehmen. Darin\nhat er nur Akteneinsicht beantragt und den Antrag damit begründet, dass er sie\n\nzur Vorbereitung der Berufungsbegründung benötige. Dass, aus welchem\nGrund und in welchem Umfang er damit auch eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist anstrebt, ist diesem Schriftsatz nicht andeutungsweise\nzu entnehmen.\n\n10 (2) Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hätte einen solchen Antrag aber stellen müssen. Er durfte das Ausbleiben der Gerichtsakten nicht einfach hinnehmen. Er hätte sich in angemessener Zeit nach Stellung des Antrags,\njedenfalls rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist nach dem Fortgang der\nSache erkundigen (Senat, Beschluss vom 28. Mai 2009 - V ZB 50/09, NJW-RR\n2009, 1429 für unterlassene Benennung des beizuordnenden Rechtsanwalts\ndurch Naturalpartei) und prüfen müssen, welche Auswirkungen das Ausbleiben\nder Akten auf den Lauf der Begründungsfrist hatte. Dabei hätte sich ergeben,\ndass das Ausbleiben der Gerichtsakten zwar einen nach § 520 Abs. 2 Satz 3\nZPO erheblichen Grund zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch\nohne Einvernehmen des Gegners darstellen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom\n21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947, 948), die Verlängerung\naber nicht ohne weiteres Zutun des Beklagten eintrat, sondern nur auf seinen\nAntrag und mit Bewilligung des Gerichts. Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten das anders sehen wollte, musste er angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift Zweifel an der Richtigkeit seiner Ansicht haben\nund vorsorglich einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Das war ihm ohne\nweiteres zumutbar, weil an die Begründung des ersten Antrags auf Fristverlängerung keine hohen Anforderungen zu stellen sind und weil er mit dessen positiver Bescheidung hätte rechnen dürfen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni\n2010 - V ZB 42/10, NJW-RR 2011, 285 Rn. 8 mwN).\n\n11 (3) Die Fristversäumung war auch nicht deshalb unverschuldet, weil dem\nProzessbevollmächtigten bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist die Akten\ntatsächlich nicht zur Verfügung gestanden haben.\n\n12 (a) Zweifelhaft ist zwar, ob sich das, wie das Berufungsgericht meint, daraus ableiten lässt, dass der Beklagte die später vorgetragenen Einwände gegen das Berufungsurteil auch ohne Einsicht in die Akten hätte vortragen können. Welche Einwände der Rechtsmittelführer gegen das angefochtene Urteil\nvortragen will, soll nämlich gerade auf Grund des Ergebnisses der beantragten\nEinsicht in die Gerichtsakten entschieden werden. Auf diese Frage kommt es\nhier aber nicht an.\n\n13 (b) Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht nicht darauf,\ndass dem Beklagten die Gerichtsakten nicht zur Verfügung standen. Hierauf\nberuhen würde die Fristversäumung im Berufungsverfahren ähnlich wie im\nNichtzulassungsbeschwerde- und im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof nur, wenn die Partei dem Ablauf der Frist nicht (mehr) mit einem Antrag auf Fristverlängerung begegnen könnte (dazu: BGH, Beschluss vom\n26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144). Diese Möglichkeit bestand hier aber. Der Beklagte konnte ohne Weiteres Fristverlängerung beantragen und - wie ausgeführt - auch damit rechnen, dass sie bewilligt würde. Die\nVersäumung der Frist beruht darauf, dass er den Antrag nicht gestellt hat.\n\n14 3. Deshalb muss die von dem Beklagten als grundsätzlich bedeutsam\nangesehene Frage nicht entschieden werden, ob der Berufungsführer so lange\nals an der fristgemäßen Einreichung der Rechtsmittelschrift gehindert anzusehen ist, wie ihm die Prozessakten trotz eines rechtzeitigen Antrags nicht zur\nVerfügung stehen. Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist danach\nauch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich.\n\nIII.\n\n15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nStresemann Lemke Schmidt-Räntsch\n\nRoth Brückner\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.02.2012 - 2-23 O 171/11 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.07.2012 - 10 U 57/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-07/v-zb-176-12","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-07/v-zb-176-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:08.220395+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-02-07/v-zb-176-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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