{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2013-01-17_V_ZB_193_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2013-01-17","aktenzeichen":"V ZB 193/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 193/12\nvom\n\n17. Januar 2013\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2013 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wassermann bewilligt.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 8. Oktober 2012\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene reiste im Sommer 2011 unerlaubt nach Deutschland ein,\ntauchte dort zunächst unter und wurde am 26. Juni 2012 festgenommen. Mit\nBeschluss vom gleichen Tag ordnete das Amtsgericht gegen den Betroffenen\nHaft zur Sicherung der Abschiebung nach Ungarn bis längstens zum 25. August\n2012 an. Mit Beschluss vom 24. August 2012 verlängerte das Amtsgericht auf\n\nAntrag der beteiligten Behörde die Haft bis zum 21. September 2012. In dem\nProtokoll über die Anhörung des Betroffenen am 24. August 2012 ist ein vorgedruckter Vermerk über einen Rechtsmittelverzicht des Betroffenen angekreuzt.\n\n2 Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene Beschwerde eingelegt, nach\nAufhebung der Haftanordnung wegen der Weigerung Ungarns, ihn aufzunehmen, mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen.\nDas Landgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene habe in der Anhörung auf\ndas Rechtsmittel verzichtet. Dieser Rechtsmittelverzicht sei weder widerruflich\nnoch anfechtbar. Bedenken gegen seine Wirksamkeit bestünden nicht. Dass\nder Betroffene sich vorbehalten habe, mit seinem Rechtsanwalt zu sprechen,\nsei aus dem Protokoll nicht ersichtlich.\n\nIII.\n\n4 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Beschwerde des Betroffenen ist\nmit dem gestellten Feststellungsantrag zulässig.\n\n5 1. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht der in der Anhörung vor dem\nAmtsgericht erklärte Verzicht des Betroffenen auf das Rechtsmittel der Beschwerde nicht entgegen.\n\n6 a) Zwar ist die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 1 FamFG unzulässig, wenn\nder Beschwerdeführer nach Bekanntgabe des Beschlusses auf das Rechtsmittel durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat. In dem Verfahren der\nAbschiebungshaft sind an einen Rechtsmittelverzicht aber strenge Anforderungen zu stellen. Der Betroffene muss klar und eindeutig zum Ausdruck bringen,\nsich mit der Entscheidung ohne Vorbehalt abfinden und das prozessuale Recht,\ndie Entscheidung in der übergeordneten Instanz überprüfen zu lassen, endgültig aufgeben zu wollen. Das Gericht darf einen Verzicht nicht von sich aus nahe\nlegen, weil er dem Interesse des Betroffenen regelmäßig nicht entspricht und\nweil das Verfahren der Freiheitsentziehung wegen des schwerwiegenden Eingriffs in das Grundrecht auf Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG\nbesondere Sorgfalt und Fairness verlangt. Schließlich muss das Gericht einem\nanwaltlich nicht vertretenen Betroffenen im Interesse einer rechtsstaatlichen\nVerfahrensgestaltung eine von der Rechtsmittelbelehrung unabhängige Belehrung über die Folgen des Verzichts erteilen und diese auch für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar dokumentieren, wenn der Betroffene von sich aus\neinen Rechtsmittelverzicht abgeben will (Senat, Beschluss vom 1. Dezember\n2011 - V ZB 73/11, FGPrax 2012, 83 f. Rn. 6 f.).\n\n7 b) Daran gemessen fehlt es an einem wirksamen Verzicht. Der Betroffene war in der Anhörung nicht anwaltlich vertreten. Das Anhörungsprotokoll\nweist in der Art eines Multiple-Choice-Bogens ein Kreuz vor der Erklärung\n\"D. Betroffene verzichtet auf das Rechtsmittel der Beschwerde.\" aus. Dieser\nBestandteil des Anhörungsbogens ist schon für sich genommen ein Hinweis\ndarauf, dass der Anstoß zu dem Rechtsmittelverzicht nicht von dem anwaltlich\nnicht vertretenen Betroffenen, sondern von dem Gericht ausgegangen ist. Dass\nder Betroffene unabhängig von der - erfolgten - Belehrung über das Rechtsmittel der Beschwerde auch über die Folgen eines Verzichts auf das Rechtsmittel\nbelehrt worden ist, ist im Protokoll nicht, jedenfalls nicht nachprüfbar dokumen-\n\ntiert. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der Betroffene die Folgen seiner\nErklärung richtig einschätzen konnte.\n\n8 2. Das Rechtsmittel des Betroffenen ist, anders als das Beschwerdegericht offenbar meint, auch nicht dadurch unstatthaft geworden, dass die Haftanordnung während des Beschwerdeverfahrens aufgehoben worden ist.\n\n9 Mit der Aufhebung der Haft allein kann dem Betroffenen effektiver\nRechtsschutz nicht gewährt werden. Der Betroffene muss vielmehr auch sein\nRehabilitierungsinteresse umfassend geltend machen können (vgl. BVerfGE\n104, 202, 235). Dem dient der Antrag auf Feststellung nach § 62 FamFG (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10, FGPrax 2012, 44, 45\nRn. 14), der deshalb auch dann statthaft ist, wenn die Haftanordnung zwischenzeitlich aufgehoben worden ist (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2012\n- V ZB 238/11, juris Rn. 6 f.).\n\nIV.\n\n10 Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, da sich das Beschwerdegericht\nmit ihr noch nicht inhaltlich befasst und die notwendigen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen hat. Das Beschwerdegericht wird auch über die außerge-\n\nrichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Roth\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 24.08.2012 - 110 XIV 17/12 -\nLG Mainz, Entscheidung vom 08.10.2012 - 8 T 170/12 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-17/v-zb-193-12","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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