{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2012-11-28_V_ZB_286_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-11-28","aktenzeichen":"V ZB 286/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 286/11\n\nvom\n\n28. November 2012\n\nin der Grundbuchsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2012 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Dr. Czub,\nDr. Kazele und Dr. Kartzke\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Beteiligten gegen den Senatsbeschluss\nvom 29. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Gegenvorstellung des Beteiligten gegen den vorgenannten\nSenatsbeschluss wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beteiligte wendet sich mit seiner als \"Rechtsmittel, hilfsweise Gegenvorstellung\" bezeichneten Eingabe gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs vom 15. Juli 2012. Er meint, es sei naheliegend, dass diejenigen\nRichter, die den Zurückweisungsbeschluss gefasst hätten, erneut seine Rechte\naus Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6, 13\nEMRK verletzt hätten. Denn der Beschluss vom 29. Oktober 2012 umfasse in\nseiner Begründung lediglich zwölf weitestgehend inhaltsleere Sätze und setze\nsich dementsprechend mit den Ablehnungsgründen aus seinem Gesuch vom\n15. Juli 2012 nicht einmal im Ansatz auseinander. Dem Zurückweisungsbe-\n\nschluss seien z.B. auch nicht die Namen der Richter zu entnehmen, gegen die\nsich sein Ablehnungsgesuch gerichtet habe.\n\nII.\n\n2 Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.\n\n3 1. Gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs, mit dem ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, ist kein Rechtsmittel gegeben (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2003 - XI ZR 357/01, WM 2003, 848, 849). Deshalb ist,\nwenn - wie hier - die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt wird, die Anhörungsrüge der statthafte\nRechtsbehelf (BVerfG, NVwZ-RR 2010, 545 f.; NJW 2009, 833 f.; vgl. auch\nBGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09, NJW-RR 2011, 427\nRn. 16 ff.).\n\n4 2. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht\ngerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 44 Abs. 2 Satz 4\nFamFG; vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009,\n1609). Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, der nach Ansicht des Rügeführers nicht ausreichend mit Gründen versehen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht\nvon ihm entgegengenommenes Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Er-\n\nwägung gezogen hat (BVerfGE 54, 43, 46 mwN), und weil sich das Gericht\ndeshalb auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss\n(BVerfGE 96, 205, 217), folgt allein daraus, dass der Vortrag einer Partei in den\nBeschlussgründen unerwähnt geblieben ist, noch keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht\nerwogen worden ist (BVerfGE 85, 386, 404).\n\n5 Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn Gründe des formellen oder materiellen Rechts, welche die Zurückweisung des Geruchs tragen könnten, nicht\nerkennbar sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden\nist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun. Eine solche Darlegung enthält die\nEingabe des Beteiligten nicht.\n\n6 3. Wegen der Unzulässigkeit der Anhörungsrüge ist insoweit weder über\nden von dem Beteiligten gestellten Hauptantrag (Aufhebung des angefochtenen\nBeschlusses) noch über den Hilfsantrag (Ergänzung des angefochtenen Beschlusses) zu entscheiden.\n\nIII.\n\n7 Die hilfsweise eingelegte Gegenvorstellung ist statthaft, soweit sich der\nBeteiligte nicht auf die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen\nGehörs beruft (vgl. BVerfGE 122, 190, 200). Sie ist jedoch unbegründet. Der\n\nangefochtene Beschluss verletzt den Betroffenen nicht in seinen Rechten\n(Art. 19 Abs. 4 GG), weil er rechtsfehlerfrei ist. Die Verletzung des Rechts auf\nein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) ist nicht im Ansatz ersichtlich. Dasselbe gilt\nfür das Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK).\n\nStresemann Lemke Czub\n\nKazele Kartzke\n\nVorinstanz:\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.12.2011 - 20 W 546/11 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-28/v-zb-286-11","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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